Energiekrise II

17. September 2022

Die Energiekrise ist erst am Anfang. Viele Stromversorger haben bereits jetzt begonnen, sehr viel höhere Abschlagszahlungen für zu verlangen. Zudem stehen Verbrauchern hohe Nachforderung am Ende des Abrechnungszeitraums bevor. Ganz besonders betroffen sind Hartz IV (SGB II) und Sozialhilfe-Beziehende. Dieser kleine Leitfaden von Se- astian Bertram auf gegen-hartzIV.de soll helfen, die Strompreise “irgendwie” zu meistern.

Strom muss im Gegensatz zu den Heizkosten aus den laufenden Regelleistungen bezahlt werden. Solange der Gesetzgeber keine wirkliche Regelsatzerhöhung oder laufende Energiebeihilfen in bedarfsdeckender Höhe plant, stehen nur die sozialrechtlichen Hilfen zur Verfügung, die zurzeit gültig sind.

Zu erwarten ist, dass aufgrund der massiv steigenden Stromkosten fast alle Haushalte in Deutschland mit Nachforderungen und erhöhten Abschlagszahlungen der Energieversorger rechnen müssen. Die Ampel-Koalition plant erst zum Jahreswechsel eine Anpassung der Regelsätze bei Hartz-4 um rund 50 Euro. Der genaue Anpassungsbetrag steht noch nicht fest, wird aber bereits jetzt als unzureichend von Sozialverbänden kritisiert. Was also tun?

Nachforderungen des Stromanbieters:
Zunächst ein Darlehen beim Jobcenter beantragen
Bei Nachforderungen der Stromversorger sollten Betroffene zunächst ein Darlehen beim Jobcenter nach § 24 Abs. 1 SGB II/§ 37 Abs. 1 SGB XII beantragen. Ein solches Darlehen wird in den Folgemonaten mit 10 Prozent der Regelleistung des Darlehensnehmers mit der zustehenden Hartz-IV-Leistung aufgerechnet. Im SGB XII beträgt die Aufrechnungshöhe bis zu 5 Prozent des Eckregelsatzes.

Umwandlung des Darlehens in eine Beihilfe beantragen:
Wurde das Darlehen seitens des Jobcenters gewährt, kann im SGB II eine Umwandlung des Darlehens in eine Beihilfe nach § 44 SGB II beantragt werden, weil die Rückforderung „angesichts außergewöhnlicher Preissteigerungen bei einer derart gewichtigen Ausgabeposition“ eine unbillige Härte darstellen würde.

Die Bundesregierung hat nämlich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23.07.2014 (Aktz: 1 BvL 10/12, Rn. 144, veröffentlicht in Neue Juristische Wochenschrift 2014, S. 3425) bislang nicht umgesetzt, dass in Situationen galoppierender Preise eine außerplanmäßige Erhöhung der Regelbedarfe anmahnt.

Nachforderungen der Stromanbieter bei Sozialhilfebezug:
Antrag auf dauerhafte Stundung stellen
Im SGB XII ist in dieser Konstellation nur ein Antrag auf dauerhafte Stundung möglich (Aufrechnung mit bis zu 5 Prozent des Regelbedarfs, § 37 Abs. 4 SGB XII; analog der BMAS-Weisung für die Kostenübernahme digitale Endgeräte für den Distanzunterricht vom Februar 2021).
Möglich wäre im SGB II bei einer höheren einmaligen Nachforderung für Strom auch ein Antrag auf eine Beihilfe nach § 21 Abs. 6 SGB II (Härtefallmehrbedarf) möglich, wenn ein Darlehen nach 24 Abs. 1 SGB II wegen der Höhe der Nachforderung „ausnahmsweise nicht zumutbar“ ist.

Hohe Abschlagszahlungen: Antrag auf Härtefallbeihilfe nach § 21 Abs. 6 SGB II
Auch ist damit zu rechnen, dass die Abschlagszahlungen an die Stromversorger sich deutlich erhöhen. Schon jetzt berichten viele Leistungsbeziehende, von ihren Stromversorgern eine Aufforderung bzw. Ankündigung erhalten zu haben.
Auch hier wäre bei laufenden Abschlagszahlungen, die sehr stark von den im Regelsatz vorgesehenen Strombedarfen abweichen, ein Antrag auf eine solche Härtefallbeihilfe nach § 21 Abs. 6 SGB II möglich. Bei laufenden Bedarfen sind die Anforderungen zur Gewährung des Härtefallmehrbedarfs geringer als bei einmaligen Bedarfen.

Die Sozialhilfe kennt keine Härtefallmehrbedarfe
Das Nachsehen haben allerdings Sozialhilfe-Bezieher. Das SGB XII kennt keine entsprechende Regelung für einmalige Härtefallmehrbedarfe. Betroffene können lediglich erheblich gestiegene Abschlagszahlungen über eine flexible Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 SGB XII realisieren.

Ob hier aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch im SGB XII einmalige Bedarfe über die abweichende Festsetzung der Regelsätze zu realisieren sind, wird lediglich mittelfristig über den Klageweg vor den Sozialgerichten geklärt werden können.

Klageweg wird wahrscheinlich Abhilfe schaffen
Die schlechte Nachricht ist, dass davon auszugehen ist, dass die Jobcenter als auch die Sozialämter trotz massiv steigender Strompreise die Härtefallregelung bzw. die flexible Erhöhung der Regelsätze nicht stattgeben werden.
Leistungsbeziehende müssen demnach bereits sein, solche Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Es ist aber davon auszugehen, dass zahlreiche Betroffene sich nicht scheuen werden, die Gerichte anzurufen, um entsprechende Hilfen einzuklagen.

Es gab dann noch diesen Thread von Sozi-Simon auf Twitter und die Initiative der CDU Lingen, im Rathaus eine Ansprechstation für Menschen aus Lingen einzurichten, die finanzielle Hilfe brauchen. 

Bürokratie

25. Mai 2019

Einigungen vor Gericht werden durch eine neue Jobcenter-Regel bei Hartz IV-Klagen verhindert.  “Das ist ein Verlust für den Rechtsfrieden”, sagte der Präsident des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Michael Fock, vor einer Tagung der Präsidenten aller Landessozialgerichte in dieser Woche in einem Gespräch mit der Deutschen Presse Agentur. Die Belastungen der Landessozialgerichte seien zwar in den Bundesländern unterschiedlich ausgeprägt. Allein in Sachsen-Anhalt würden aber zwei Drittel der Klagen an den Sozialgerichten Hartz I-Fälle betreffen. 15.000 bis 18.000 eingehende Klagen verzeichnet das Bundesland.

Aus Sicht der Landessozialgerichte werden nun künftig Einigungen vor Gericht bei Hartz IV-Klagen deutlich erschwert. Schuld daran sind neue Regelungen der Arbeitsverwaltung. Prozessbevollmächtigte der Behörden dürfen nämlich kaum noch eigene Entscheidungen treffen, erläuterte Michael Fock, weil die Mitarbeiter der Arbeitsagentur immer erst Rücksprache mit den Vorgesetzten halten müssen, statt einem ausgehandelten Vergleich noch im Gerichtssaal zuzustimmen. „Viele Vergleiche kommen deshalb überhaupt nicht zustande“. Das erschwere die Arbeit der Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten.

Keine Entscheidung ohne Vorgesetzten

Bislang war es üblich, dass Vergleiche im Gerichtssaal geschlossen werden, um den Streit gütlich auf eine Weise zu beenden, die für beide Seiten vertretbar ist. Da aber die Prozessbevollmächtigten der Verwaltung von nun an zunächst Rücksprache halten müssten, wären Vergleichsabschlüsse so nicht möglich, kritisierte Michael Fock und äußerte die Befürchtung, dass immer öfter die Richter durch Urteile entscheiden müssten. Dabei verkürzten Vergleiche die Prozessdauer enorm.

Die neue Regel hingegen spricht nicht nur den eigenen, regelmäßig erfahrenen Prozessvertretern der Behörde die Sachkenntnis ab sondern befördert die Bürokratie innerhalb der Behörde. Das neue Verfahren ist zugleich sowohl für Hartz IV-Beziehende, die auf eine tragfähige Lösung noch länger als ohnehin warten müssen, als auch die Sozialgerichte von Nachteil, die künftig mehr schriftliche Urteile abfassen müssen.


(Quellen: gegen-Hartz.de; Handelsblatt. Das Foto von FreshFree zeigt das Fachgerichtszentrum in der Osnabrücker Hakenstraße, CC 4.0 )

SGBIIAngeblich einen Bürokratieabbau bei Hartz IV, wie das Arbeitslosengeld II heißt, plant die große Koalition. Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) hat dazu einen Gesetzentwurf vorgelegt. Manches soll vereinfacht werden, etwa Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung, die Ermittlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie das Verfahrensrecht. Der Regelbewilligungszeitraum für das sogenannte Hartz IV wird von sechs auf zwölf Monate erhöht.

Damit hat die SPD-Frau die Rechnung aber nicht nur ohne die Erwerbslosen-Gruppen gemacht. Die nämlich lehnen in der Mehrheit die geplanten Änderungen ab. Ein Beispiel für sinnfreie Verschärfungen: „Heute müssen die Jobcenter auch hohe Heizkosten erstatten, wenn es dafür gute Gründe gibt, beispielsweise eine schlechte Wärmedämmung“, sagte Martin Künkler von der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen in der Zeitung „Neues Deutschland“. „Zukünftig soll es hier eine starre Obergrenze geben.“ Betroffenen bleibe dann weniger Geld zum Leben.

Auch sonst haben die Pläne Kritik hervorgerufen. Beispielsweise können die Sanktionen bis auf 4 Jahre und so gar darüber hinaus ausgedehnt werden.

Nun hat sich auch der Bundesrat auf die Seite der Kritiker gestellt. Die Länderkammer sieht in ihrer am Freitag beschlossenen Stellungnahme Verbesserungsbedarf in gleich vier Bereichen. So seien die Eingliederungsleistungen weiterzuentwickeln, die Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzugleichen sowie die Leistungen und Finanzierung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe fortzuentwickeln und weitere generelle Rechtsvereinfachungen vorzunehmen. Der Gesetzentwurf von Bundessozialministerin Nahles soll entsprechend geändert werden. Die Bundesländer pochen in einer Entschließung auf umfassende Erleichterungen für Hartz-IV-Empfänger. Das soll vor allem Kinder und Jugendlichen zugute kommen.

Die Länder verlangen eine Prüfung, ob die Regelsätze für Minderjährige ausreichen. Heute sei oft kein „gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Teilhabe“ gegeben. Mit dem unter Nahles` Vorgängerin Ursula von der Leyen eingeführten Bildungs- und Teilhabepaket habe man eine allgemeine Leistungsanhebung für Kinder und Jugendliche umgangen. Laut Experten beziehen nur rund ein Drittel der Kinder und Jugendliche mit einem Bildungs- und Teilhabeanspruch auch Leistungen. Der Grund: Vielfach existieren vor Ort gar nicht genug Angebote für Bildung und Teilhabe.

Die Länder wollen auch Lücken beim Mittagessen schließen. Heute sind Folgeanträge für einen bereits bewilligte Zuschuss nötig; dadurch bestehe „die Gefahr von Leistungsabbrüchen und damit einem Ausschluss der betroffenen Kinder und Jugendlichen aus der Gemeinschaft“. Solche Folgeanträge sollen künftig nicht mehr nötig sein. Zudem sollen Angebote der Schulsozialarbeit verstärkt werden, so dass mehr Betroffene ihren Ansprüche des Bildungs- und Teilhabepakets geltend machen. „Kinder haben besondere Bedürfnisse und Bedarfe“, sagte Thüringens Kulturminister Benjamin-Immanuel Hoff (Linke).

Auch für besonders benachteiligte Jugendliche fordern die Länder mehr Unterstützung. Leistungen der Jugendhilfe sollen nicht mehr mit Mitteln der Arbeitsverwaltung verrechnet werden.

Zudem sollen künftig Sanktionen bei Pflichtverletzungen von Hartz-IV-Beziehern keinesfalls mehr in die Obdachlosigkeit führen: Der Bedarf für Unterkunft und Miete soll nach dem Willen der Länder nicht mehr von Kürzungen betroffen sein.

Die kritische Stellungnahme des Bundesrats wird nun der Bundesregierung zugeleitet und anschließend gemeinsam mit dem Gesetzentwurf und einer Antwort der Bundesregierung zur Beratung in den Bundestag eingebracht.

Verschlimmerungen

8. März 2016

SGBIIAls „Entbürokratisierungsgesetz“ bzw. „Rechtsvereinfachungsgesetz“ zum SGB II (Hartz IV) plant die schwarz-rote Bundesregierung ein ganzes Bündel an Verschlechterungen für Arbeitslosengeld 2–Berechtigte: Gerichtsurteile des obersten Sozialgerichts Bundessozialgericht sollen durch diese geplanten Gesetzesänderungen „ausgehebelt“ werden. Hier eine Stellungnahme des Sozialforum zu den gesetzlichen Verschlimmerungen mit Beispielen:

Nachzahlungen von Sozialleistungen
sollen zukünftig als Einnahmen angerechnet werden, die dann das zustehende Arbeitslosengeld II  mindern § 11 SGB II A. hat lange auf die Nachzahlung des Krankengeldes gewartet und in der Zeit Schulden gemacht. Als er wieder gesund, aber arbeitslos ist und Arbeitslosengeld 2 erhält, kommt die Nachzahlung – die dann angerechnet wird.

Beschränkung der Miete bei Zuzug aus anderer Stadt
§ 22 SGB II – D. ist ohne Genehmigung des Jobcenters aus einer anderen Stadt zugezogen. Die neue Miete ist 50 € teurer, liegt aber noch innerhalb der „Angemessenheitsgrenzen“. Bisher musste das Amt aufgrund eines Urteils des Bundessozialgerichtes die ganze neue Miete zahlen, nach geplanter Gesetzesänderung soll D. die 50 € Mehrkosten selbst tragen.

Bei vorzeitigem Verbrauch einer einmaligen Einnahme gibt’s künftig nur noch Darlehen
§ 24 SGB II – Bildhauer A. alleinstehend, hat in monatelanger Arbeit eine Skulptur geschaffen und diese dann für 6.000,– € verkauft. Nach Abzug werden 4.800 € als einmalige Einnahme gerechnet, auf 6 Monate aufgeteilt wären das 800,– € monatlich, so dass das Amt nix zahlt. Nach 3 Monaten meldet er sich mittellos beim Amt, da er von der Einnahme Schulden zurückgezahlt hat, die er während des Schaffens am Kiosk gemacht hat. Nach bestehender Regelung muss das Amt ihm lt. BSG-Urteil wieder Alg2 zahlen, nach der Gesetzesänderung bekäme er es nur als Darlehen, mit neuen Schulden – diesmal beim Amt.

Unzureichende Leistungen bei wechselndem Einkommen
§11 SGB II – H. hat geringes, aber wechselndes Einkommen. Als Aufstocker erhält er Geld vom Jobcenter – aber als „vorläufige Bewilligung“ weniger, als ihm zustehen würde. Zukünftig muss er, um sein restliches Geld vom Amt zu kriegen, extra eine „abschließende Bewilligung“ beantragen.

Geringere Freibeträge bei Erwerbstätigkeit und Ehrenamt 
§11 SGB II – E. hat einen Job als Übungsleiter beim DLRG mit 150 € mtl. und jobbt zusätzlich im Markt für 450 €. Bisher wurden 200 € Grundfreibetrag plus 80 € 20%-Freibetrag von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Durch seine Arbeit hat er also 280 € mehr als ein Nichterwerbstätiger. Zukünftig wären nur noch 150 € Grundfreibetrag (Ehrenamtsentschädigung) plus 90 € anrechnungsfrei, zusammen also 240 €. E. erhielte somit 40 € weniger an Leistung als bisher.

Einführung einer Angemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete
§ 22 SGB II Frau R. erhält bisher Geld für Miete und Geld für Heizung vom Amt. Nach einem strengen Winter wird eine Heizkostennachzahlung fällig; das Amt übernimmt diese Kosten. Zukünftig: Frau R. hat eine Wohnung gefunden. Der Vermieter fordert eine recht hohe Miete. Da er die Heizkostenpauschale aber recht niedrig angibt, nach dem Motto:„das ist hier alles sehr energieeffizient“, werden die Gesamtkosten („Bruttowarmmiete“) als angemessen betrachtet. Wenn dann eine saftige Heizkostennachforderung kommt, gibt das Amt dafür kein zusätzliches Geld.

Rückforderung bei „Erhöhen oder Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit“
§ 34 SGB II A. hat mit Kitas schlechte Erfahrungen und will ihre 4jährige Tochter da nicht hingeben und kann deshalb einen Job nicht annehmen. B. will seine Ausbildung nicht abbrechen, um stattdessen zu jobben. C. will ihre feste Teilzeitstelle nicht aufgeben, um eine befristete Vollzeitstelle anzunehmen. Alle drei müssen zukünftig ihr Arbeitslosengeld 2 zurückzahlen, wegen „Aufrechterhaltens der Hilfebedürftigkeit“.

Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen § 34b
Hier wird ein Anspruch auf Rückzahlung vorrangig erhaltener Sozialleistungen eingeführt, falls diese ihm nicht schon als Einkommen angerechnet wurden.Beispiel: Herr A. hat Krankengeld in geringer Höhe erhalten. Dem Jobcenter war dies bekannt, hat aber versäumt, ihm dies als Einkommen anzurechnen. Bisher war ein solcher „Amtsfehler“ als „Vertrauensschutz“ gem. § 45 SGB X geschützt. Künftig holt sich das Jobcenter die Überzahlung mit dem neuen Erstattungsanspruch zurück.
Der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen das Amt erlischt bereits nach einem Jahr. Das Amt lässt sich länger Zeit.

Vorläufige Entscheidung
§ 41 a – Voraussetzungen und der Umfang einer vorläufigen Bewilligung werden neu geregelt. Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf eine vorläufige Bewilligung, wenn der Antragsteller die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat. (Allmachtsklausel, Beweislastumkehr). Beispiel: Herr Müller beantragt Arbeitslosengeld 2, kann aber Kündigung und letzten Lohnzettel nicht beibringen, weil der letzte Chef dies nicht ausstellt. Er beantragt eine vorläufige Entscheidung und einen Vorschuss. Für das Jobcenter ist die fehlende Bescheinigung der Grund, keine „vorläufige Entscheidung“ zu treffen. Einen Vorschuss gibt es für ihn leider nicht.

Vorläufige Entscheidung 
§ 41a – Bei der vorläufigen Bewilligung kann ein Durchschnittseinkommen gebildet und es muss nur der Grundfreibetrag abgesetzt werden. Der „Vertrauensschutz“ (45 SGB X) wird für vorläufige Bewilligungen ausgeschlossen, auch wenn diese rechtswidrig waren.

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, eine abschließende Bewilligung vorzunehmen, auch dann nicht, wenn der Betroffene einen Nachzahlungsanspruch hat. Der Betroffene muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungs-zeitraumes eine abschließende Entscheidung beantragen, sonst verliert er seinen Nachzahlungsanspruch.

Das Jobcenter darf zukünftig bei vorläufiger Bewilligung den Freibetrag für Erwerbstätige zunächst „außen vor lassen“. Wird keine abschließende Bewilligung vorge-nommen, bleibt dieser verloren. Herr P. hat einen Minijob. Obwohl er je nach Arbeitsbedarf unterschiedliche Stundenzahl arbeitet, rechnet das Amt den höchstmöglichen Lohn, 450 € als Durchschnittseinkommen an, ohne einen Freibetrag (170 € maximal) davon abzuziehen. Tatsächlich variieren die Monatsverdienste von Herr P.: Mal bekommt er nur 350 €, mal 420 €, mal 450 €. Ohne eine abschließende Bewilligung würde Herr P. deutlich weniger bekommen als nach den bisherigen Regelungen.

Bedauerlicherweise werden die Pläne zur Abmilderung der Sanktionsvorschriften aus dem ursprünglichen Änderungsentwurf in der vorliegenden Kabinettsvorlage nicht weiter verfolgt. (Sozialforum)

(Quelle)

Mehrbedarfe?

2. Juni 2015

Ein kleiner Tipp:

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) kann es in bestimmten Lebenssituationen einen Anspruchauf einen oder mehrere Mehrbedarfe geben (§ 21 SGB II). Dazu zählen Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder eine chronische Krankheit, die eine kostenaufwändige Ernährung erfordert. Zudem kann ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung gewährt werden.

Einen Sonderfall stellt die Härtefallregelung für sonstige regelmäßige unabweisbare Mehrbedarfe gemäß § 21 Abs. 6 SGB II dar. Die Hartz IV-Mehrbedarfe sind nicht von der Regelleistung umfasst und werden deshalb zusätzlich in Form eines festgelegten Prozentsatzes vom maßgebenden Regelsatz gezahlt. Eine Ausnahme bildet dabei jedoch die „Härtefallregelung“, deren Höhe sich am tatsächlichen Bedarf orientiert. Grundsätzlich können mehrere Mehrbedarfe gleichzeitig bezogen werden, sofern die Gesamthöhe nicht die Höhe des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt (Ausnahme Härtefallregelung).

Hartz IV Mehrbedarf für Schwangere 
Hartz IV Mehrbedarf für Alleinerziehende 
Ansprüche für Alleinerziehende 
Erwerbsfähige Menschen mit Behinderung 
Nicht erwerbsfähige Behinderte 
Kostenaufwendige Ernährung 
Übersicht Krankheiten Mehrbedarf 
Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung 
Härtefallregelung

der als für die

29. September 2014

Die Hartz IV Regelbedarfsätze werden ab 2015 angepasst. „‚Regelbedarf‘ ist der als für die Gewährleistung des Existenzminimums in Deutschland definierte notwendige Lebensunterhalt“, weiß Wikipedia im feinsten Bürokratendeutsch. Insgesamt werden die Regelsätze ab 1. Januar um etwa 2 Prozent angehoben. Hier die Übersicht der neuen Sätze:

Alleinstehend/Alleinerziehend (Regelbedarfsstufe 1): 399 Euro (+ 8 Euro)
Paare/Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2): 360 Euro (+ 7 Euro)
Erwachsene im Haushalt anderer (Regelbedarfsstufe 3): 320 Euro (+ 7 Euro)
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren (Regelbedarfsstufe 4): 302 Euro (+ 6 Euro)
Kinder von sechs bis unter 14 Jahren (Regelbedarfsstufe 5): 267 Euro (+ 6 Euro)
Kinder von 0 bis 6 Jahre (Regelbedarfsstufe 6): 234 Euro (+ 5 Euro)

Die vom Bundeskabinett bereits beschlossenen Anpassungen sind keineswegs eine „Wohltat“ der schwarz-roten Bundesregierung, sondern eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichtes.

Seit 2012 werden die Regelbedarfe kontinuierlich regelmäßig neu berechnet. Die Berechnung erfolgt anhand der Lohn- und Preisentwicklung. Bereits seit Einführung des ALG 2 lautete die Kritik, dass sich der Regelbedarf am Lebensbedarf „einsamer (alleinstehender) alter Frauen“ orientiere: Diese bilden in der deutschen Bevölkerung die unterste Einkommensgruppe, und an dieser habe man sich bei der Festlegung der Regelbedarfssätze orientiert.

Nicht nur deshalb darf man sicher große Zweifel haben, ob die Sätze insbesondere für Kinder deren Bedarf decken.

 

(Quelle)

Fahrtkosten

9. Juni 2014

220px-BundessozialgerichtJust gefunden bei gegen.hartz.de

Auch geringe Fahrtkosten zu getrennt lebenden Kindern müssen vom Jobcenter übernommen werde. Das hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden.

Das Jobcenter Bielefeld hatte sich zuvor geweigert, die Fahrtkosten eines Hartz IV-Beziehers zu seiner getrennt lebenden Tochter zu übernehmen. Daraufhin zog der Mann vor Gericht. Jetzt entschied das Bundessozialgericht den mehr als vier Jahre dauernden Streit zugunsten des Vaters und stärkte damit das Umgangsrecht Erwerbsloser mit ihren beim Ex-Partner lebenden Kindern. Auch geringe Fahrtkosten zum Kind müssen nach diesem Urteil vom Jobcenter als Mehrbedarf anerkannt werden

Der Fall: Ein Hartz IV-Bezieher hatte beim Jobcenter die Übernahme der regelmäßig anfallenden Fahrtkosten zu seiner getrennt lebenden Tochter beantragt. Das Kind lebt bei seiner Mutter etwa 17 Kilometer vom Vater entfernt. Die monatlichen Fahrtkosten zur Pflege des Umgangsrecht belaufen sich auf 13,60 Euro. Das Jobcenter lehnte den Antrag des Vaters auf Mehrbedarf, den er im Jahr 2010 stellte, mit der Begründung ab, dass der Betrag unter einer Grenze von zehn Prozent des Hartz IV-Regelsatzes von damals 359 Euro liege. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) geht zudem von einer Bagatellgrenze von 38,20 Euro im Monat aus, unterhalb derer keine Beträge zu erstatten sind. Diese Grenze verwarfen nun die Richter am Bundessozialgericht.

Eltern in Hartz IV-Bezug steht den Richtern zufolge die Übernahme der Kosten zur Pflege des Umgangsrechts zu. Es liege ein laufender, vom durchschnittlichen Bedarf deutlich abweichender, unabweisbarer und nicht nur einmaligen Mehrbedarf vor. Das Jobcenter müsse dies anerkennen. Für die Bagatellgrenze der BA fehle zudem die Rechtsgrundlage. Bei dem damals geltenden Hartz IV-Regelsatz seien die Fahrtkosten eine wesentliche zusätzliche Belastung, so das Gericht. (ag)

Aktenzeichen: B 14 AS 30/13 R

 

(Foto: Bundessozialgericht Kassel CC Partynia/Wikipedia)

Hartz IV

28. April 2014

SGBIIDie sog. Hartz IV-Reformvorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe stoßen auf deutliche  Kritik. Der Paritätische Wohlfahrtsverband bezeichnet die neuen Regelungen, die voraussichtlich 2015 in Kraft treten, als „menschenfern“. Die Verschärfung der Sanktionen und weitere Restriktionen würden die Situation vieler Menschen noch verschlimmern. Der Verband fordert stattdessen die Anhebung der Regelsätze auf ein bedarfsgerechtes Niveau.

Regelsätze anheben statt weitere Kürzungen und Verschärfungen durchsetzen
Nachdem Heinrich Alt, Vizechef der Bundesagentur für Arbeit (BA), gestern von einem Bürokratie-Abbau bei Hartz IV sprach und für die Vereinfachungen auch Ungerechtigkeiten in Kauf nehmen will, hagelt es heftige Kritik an den Hartz IV-Reformvorschlägen, die eine Arbeitsgruppe aus Bund und Ländern in den vergangenen Monaten erarbeitet hat. Vor allem bei den Unterkunftskosten müssen sich Leistungsbezieher auf härtere Regelungen einstellen. Eine Verschärfung ist zudem bei den Sanktionen geplant, die unter anderem bereits bei einem Meldeversäumnis eine 100-prozentige Leistungskürzung des Regelsatzes zur Folge hat. 

Der Paritätische Wohlfahrtsverband bezeichnet die Pläne als „menschenfern“. Wer den Menschen helfen wolle, müsse für bedarfsgerechte Regelsätze sorgen und die Teilhabe von Kindern sicherstellen statt weitere Verschärfungen und Kürzungen durchzusetzen. „Die Reformvorschläge sind in erster Linie verwaltungstechnischer Natur, so genannte Massenverwaltungstauglichkeit steht vor dem Einzelschicksal. Die wirklichen Probleme der Menschen greifen sie nicht auf“, mahnt Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes. „Ganz im Gegenteil: Wenn künftig die Miete auf einem bestimmten Niveau gedeckelt oder bei Terminversäumnissen die Zahlungen komplett gestrichen werden, ist das sogar eine unzumutbare Verschärfung.“ Die Regelsätze müssten dringend reformiert werden und die Förderung von Erwerbslosen verbessert werden. „Statt kleinteiliger Verwaltungseffizienzreförmchen, braucht es eine durchgreifende Totalreform“, erläutert Schneider. So sei eine Erhöhung der Regelsätze von derzeit 391 Euro auf 464 Euro zwingend notwendig, um Hartz IV-Bezieher vor Armut zu schützen. Ebenso müssten die Leistungen für Kinder und Jugendlich neu organisiert werden. „Statt 10-Euro-Gutscheine brauchen wir eine kräftige Erhöhung der Kinderregelsätze sowie einen Rechtsanspruch für einkommensschwache Kinder auf Teilhabe.“ 

KippingDie Linke: Hartz IV-Reformvorschläge sind teilweise verfassungswidrig
Auch die Partei Die Linke kritisiert die Hartz IV-Reformpläne auf das Schärfste. Diese seien teilweise sogar verfassungswidrig. „Das ist eine Giftliste, die in Teilen grundgesetzwidrig ist“, erklärte Katja Kipping, Bundesvorsitzende der Linken, gegenüber der Mitteldeutschen Zeitung aus Halle. „Das Recht auf Existenzsicherung ist Verfassungsrecht. Es wäre nicht das erste Hartz-Gesetz, das Karlsruhe kassiert.“ Die große Koalition vollführe mit den neuen Regelungen „eine Reformrolle rückwärts in den Geist der Agenda 2010″. Kipping (Foto lks) kritisiert weiter: „Was Clement und Müntefering schlecht gemacht haben, macht Nahles noch schlimmer. Die Regierung sollte diesen neuen Murks kassieren“. Eine Generalreform sei notwendig. „Weg mit Sanktionen, Neuberechnung des Regelsatzes, mehr Leistungen für Kinder, das wären Kernpunkte“, fordert die Parteivorsitzende.“

gefunden bei GEGEN-HARTZ.DE (ag)

(Foto: © Katja Kipping)

Stromkosten

20. August 2013

caritasViele Hartz IV-Bezieher können ihre Stromkosten nicht bezahlen. Der Deutsche Caritasverband fordert deshalb eine Erhöhung des Regelsatz, die Vermeidung von Stromsperren, kostenlose Energiesparberatungen und eine finanzielle Unterstützung bei der Anschaffung energieeffizienter Geräte.

Wie der Deutsche Caritasverband berechnet, fehlen einem Hartz IV-Einpersonenhaushalt im Schnitt 9,30 pro Monat, um die Stromkosten bezahlen zu können. Damit ist der Betrag für Strom, der derzeit im Regelsatz festgelegt ist, um 27 Prozent zu niedrig. Die Caritas fordert deshalb, die Regelleistung anzupassen und zukünftig kurzfristig auf Änderungen der Strompreise zu reagieren. Die Daten des Verbandes basieren auf einer Auswertung der internen Energieberatung „Stromspar-Check“, für die Stromlotsen Haushalte besuchen und Energiespartipps geben. Auf diese Weise sammelte der Verband Verbrauchsdaten von rund 80.000 Haushalten mit geringen Einkommen. Darunter befanden sich auch 3.000 Einpersonenhaushalte, die Hartz IV beziehen.

„Der Stromverbrauch von ALG-II-Empfängern ist unter anderem deshalb höher, weil sie häufiger zu Hause essen und tagsüber häufiger zu Hause sind als Personen mit einem Einkommen oberhalb der Grundsicherung“, erklärte Georg Cremer, Generalsekretär der Caritas, am Montag. Der Hartz IV-Regelsatz orientiert sich an den Ausgaben der Menschen mit den geringsten Einkommen.

Die Caritas forderte am Montag konkrete Maßnahmen, um die Energiearmut zu bekämpfen. Demnach sei es zwingend erforderlich den Hartz IV-Regelsatz entsprechend zu erhöhen. Zudem müsse der Regelsatz die steigenden Strompreise berücksichtigen. Das sei bisher nur in einem unbefriedigenden Maß erfolgt. Sozialschwache Haushalte müssten auch bei der Anschaffung von energieeffizienten Geräten wie Kühlschränken finanziell unterstützt werden.

Ein weiteres gravierendes Problem sieht der Verband in so genannten Stromsperren, die Energiekonzerne verhängen, wenn Kunden ihre Rechnungen über einen bestimmten Zeitraum nicht zahlen und Stromschulden auflaufen. Im vergangenen Jahr waren davon laut Bundesnetzagentur 312.000 Haushalten betroffen. Die Caritas fordert die Vermeidung von Stromsperren vor allem für schutzbedürftige Menschen wie Kranke und Senioren, Kinder und Schwangere. „Statt Stromsperren sind Prepaid-Stromzähler zu installieren. Zudem sollte das Jobcenter im Einzelfall die Stromschulden nicht nur darlehensweise, sondern wieder durch einen Zuschuss begleichen können“, schreibt der Verband auf seiner Internetseite.

Regelsatz

24. März 2013

Was viele Nicht-Betroffene nicht wissen: Hartz IV Leistungsberechtigte müssen die Stromkosten vom kargen Regelsatz selbst bezahlen. Knapp 32 Euro steht einem Single-Haushalt im  Rahmen der Regelleistungen für Stromkosten zur Verfügung. Doch mit diesem geringen Betrag kommen nur die Wenigsten aus, da die Energielieferanten jedes Jahr aufs neue die Kosten für Strom erhöhen. Sozialverbände sprechen daher in diesem Zusammenhang von „einer massiven Unterdeckung durch stetig steigende Strompreise“. Weil sich viele schlichtweg die Strompreise nicht mehr leisten können, droht die Abschaltung. Ein Stromanbieterwechsel scheidet oftmals aus, weil vieler Anbieter einen Verdienstnachweis oder Vorkasse verlangen.

Derzeit beträgt der HartzIV-Eckregelsatz 382 Euro im Monat. Hiervon sollen Bezieher 31,94 Euro zur Abgeltung der Stromkosten bereithalten. Wie das Stromvergleichsportal „Check 24“ ermittelte, „viel zu wenig, um die tatsächlichen Kosten zu decken“. Laut der Experten lägen die Stromkosten im Schnitt etwa ein Drittel darüber. So müssen Betroffene rund 10 bis 20 Euro an anderer Stelle wieder einsparen. Das bedeutet keine neuen Schuhe für die Kinder und am Ende des Monats nur noch trocken Brot.

Im Durchschnitt zahlt ein Single-Haushalt etwa 42 Euro pro Monat für Strom. In den neuen Bundesländern sind es etwa 43 Euro und in den Alten etwas weniger. Somit seien „die Ostdeutschen besonders betroffen“, wie die Studienautoren resümieren. Nicht nur der Strom sei etwas teurer, in Ostdeutschland sind auch mehr Menschen auf das Arbeitslosengeld II angewiesen, als im Westen. So beziehen im Osten 10,5 Prozent der Erwachsenen Hartz IV, in Westen sind es hingegen 6,2 Prozent.

Bereits vor zwei Jahren hatte die Verbraucherinitiative die tatsächlichen Stromkosten mit den Regelbedarfen verglichen. Bereits damals kam bei der Untersuchung heraus, dass eine Unterdeckung von 25 Prozent besteht. Zwar ist seit dem der Regelsatz um acht Euro angehoben worden, allerdings stiegen die Energiepreise überproportional an. „Die Grundversorgung erlebte seit Jahresbeginn einen Preisanstieg von 12 Prozent“, wie es in dem Bericht heißt.

Erschwerend kommt hinzu, dass es Hartz IV Betroffene schwer haben, den Stromanbieter zu wechseln. Viele Anbieter verlangen vor Vertragsabschluss einen Bonitätsnachweis. Weil besonders Hartz IV Bezieher durch die offensichtliche Unterdeckung von Stromschulden betroffen sind, werden viele von den Anbietern kategorisch abgelehnt. Ein zweites Hindernis stellt die Vorkasse dar. Zwar sind viele Anbieter im Vergleich zu den Stadtwerken deutlich günstiger, allerdings verlangen sie eine Vorkasse. Weil aber viele Betroffene sich noch nicht einmal von dem kargen Regelsatz ein warmes Mittagessen leisten können, scheidet diese Option oftmals aus.

Eine kleine Anfrage der Fraktion „Piraten“ im Berliner Abgeordnetenhaus hatte ergeben, dass allein in Berlin in 2012 18.978 Haushalten der Strom abgeschaltet wurde. Insgesamt hat der Energiekonzern Vattenfall im letzten Jahr 1,8 Millionen Mahnungen und 92.373 Stromsperrandrohungen verschickt. 1893 Haushalten wurde zudem das Gas abgestellt.

Bereits ab einer Schuldsumme von 100 Euro dürfen Anbieter nach erfolgloser Mahnung die Stromversorgung unterbrechen. Laut Erwerbslosen-Initiativen in Berlin zeigte sich der Berliner Gasversorger Gasag noch rigoroser und kappte die Versorgung bereits bei Energieschulden von 50 Euro. Erste Hilfe finden Sie auch hier: Was tun bei Stromabschaltung und Schulden (wm)

(Quelle: gegen-hartzIV.de)