Versicherungsschutz!

31. März 2023

Was für ein schrecklicher Unfall: Ein Schüler (16) aus Brandenburg öffnete die letzte Tür des Regionalexpress mit einem Vierkantschlüssel. Dann stieg er auf die dahinterfahrende Lok, die den Zug schob. Auf dem Dach kam er mit der Oberleitung in Kontakt und stürzte brennend vom Dach. Er erlitt schwerste Verletzungen, unter anderem waren 35 Prozent seiner Körperoberfläche verbrannt.

Das Unglück beschäftigte nun das Bundessozialgericht. Denn der junge Mann hatte die Unfallkasse Brandenburg auf Übernahme seiner Behandlungskosten verklagt. Bei einem „Wegeunfall“ sind Schüler gesetzlich unfallversichert. Der Versicherungsträger lehnte eine Haftung jedoch ab. Es bestehe kein „innerer sachlicher Zusammenhang“ zum Schulweg.

Das Bundesssozialgericht zeigte dagegen Herz für den Schüler. Dem jungen Mann sei es darum gegangen, im Freundeskreis als „cool“ zu gelten. Es handele sich (noch) um „spielerische Betätigung im Rahmen gruppendynamischer Prozesse“. Dass Kinder und Jugendliche auf dem Schulweg spielen, schließe den Versicherungsschutz nicht aus. Das gelte auch bei der vom Schüler selbst geschaffenen enormen Gefahr. Das Gericht verweist auch darauf, dass es unter Schülern in der Gegend wohl schon etliche Surfaktionen gab, bei denen nichts passierte. Folge sei eine „erworbene Sorglosigkeit“. Diese habe zu einer „massiven alterstypischen Selbstüberschätzung geführt“.

Deshalb muss die Unfallversicherung zahlen (BSG, Aktz. B 2 U 3/21 B).


Ein Beitrag von Udo Vetter, LawBlog

Regierungsflieger

23. August 2022

Udo Vetter greift in seinem LawBlog das Shitstorm-Thema des Tages auf: Masken im Regierungsflieger:
„Aktuell kocht in den sozialen Medien ein Thema hoch. Der aktuelle Regierungsflug nach Kanada. Vor allem teilnehmende Journalisten haben emsig Schnappschüsse aus dem Jet getwittert. Allerdings trägt auf den Bildern niemand eine Maske. Niemand.

Kritik hieran ist natürlich zwangsläufig, waren ja auch genug Leute in letzter Zeit in Urlaub und wurden im Flugzeug aufgefordert, der Maskenpflicht nachzukommen. Da ist es vielleicht nur semiratsam, wenn etwa die an der Reise teilnehmende Korrespondentin von t-online auf Twitter gewisse Bedenken nicht sachlich aufgreift, sondern mit einem schnodderigen „Funfact für Trolle“ reagiert. Das ist wirklich ihre Wortwahl, nicht meine. Die Journalistin verweist darauf, die Teilnehmer hätten alle PCR-Tests gemacht. Sie sogar einen für deutlich mehr als hundert Euro.

Ich will nicht über Sinn und Unsinn der Maskenpflicht diskutieren. Woran aber kein Weg vorbeiführt: § 28b IfSG (Infektionsschutzgesetz) schreibt in seiner derzeit gültigen Fassung eine Maskenpflicht für alle Flugzeuge fest, die von Deutschland aus starten. Was für Berlin in geografischer Hinsicht, halten wir das als einfachsten Punkt direkt ebenfalls fest, allenfalls im tiefsten Trollistan bestritten wird.

Die Maskenpflicht gilt für „alle Verkehrsmittel des Luftverkehrs“. Unter Luftverkehr fallen alle Dinge, die sich unter Leugnung der Schwerkraft von A nach B bewegen und die keine Vögel sind. So ein Regierungsflieger sieht auch stark nach einem „Verkehrsmittel“ aus, selbst wenn vielleicht Luftwaffe oder Bundesrepublik Deutschland draufsteht. Die kolportierten Bilder von dem genutzten Flugzeug lassen jedenfalls jedenfalls in der Journalisten-Holzklasse keinen sonderlichen Unterschied zu einem Lufthansa-Flieger erkennen. Das Infektionsschutzgesetz gilt ganz eindeutig auch für die Bundeswehr. Das steht ausdrücklich in § 54a IfSG, wonach die Bundeswehr selbst für den Vollzug des Gesetzes zuständig ist.

Schauen wir nach anderen validen Argumenten, welche bestätigen könnten, dass die Leute, die das Ganze einfach mal hinterfragen, dann doch nur Dösbaddel sind. Ein valides Argument gibt es für die Regierungsflieger. Es wird nämlich gesagt, es handele sich ja nicht um einen „öffentlichen“ Flug.

Dazu muss man das Gesetz sehr genau lesen. Darin heißt es:

Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Servicepersonal und Fahr- und Steuerpersonal nur benutzt werden, wenn diese Personen während der Beförderung eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) tragen.

Das Gesetz unterscheidet als zwischen „öffentlichem Personenfernverkehr“ und „Verkehrsmitteln des Luftverkehrs“. Bei letzteren steht das Wort öffentlich gerade nicht. Schon daraus lässt sich sehr deutlich entnehmen, dass der Gesetzgeber sogar bewusst unterscheiden wollte, und zwar so: Maskenpflicht im Personenfernverkehr nur, wenn er öffentlich ist. Maskenpflicht im Flugverkehr, wenn Flugverkehr. Also wird es jedenfalls nichts mit dem Rettungsanker nichtöffentlich.

Auch ein PCR-Test ändert an der Maskenpflicht übrigens nichts, wie man zum Beispiel beim ADAC nachlesen kann und was auch die Lufthansa, die ja den Maskenfrust als Carrier täglich abbekommt, in ihren Verlautbarungen immer wieder betont. Es gibt keine Regelung für den Luftverkehr, welche die Maskenpflicht aufhebt, es sei denn man ist (körperlich) jünger als sechs Jahre oder gesundheitlich beeinträchtigt. Ein Ablasshandel PCR-Test statt Maske findet juristisch nicht statt.

So weit meine rechtliche Bewertung zum maskenlosen Flug des Regierungsfliegers. Aber es gilt ja der Grundsatz zwei Juristen, drei Meinungen. Vermutlich wird sich ohnehin das Berliner Gesundheitsamt und später das Amtsgericht mit vielen, vielen Einzelfällen beschäftigen dürfen. Der Verstoss gegen die Maskenpflicht von in Deutschland gestarteten Flügen ist ein Bußgeldtatbestand und kann entsprechend geahndet werden.“


aus LawBlog  mit Dank an Udo Vetter

Smartphoneallergie

18. August 2022

Im LawBlog des Kollegen Udo Vetter lese ich etwas über die Smartphoneallergie der Polizei:

„Ob man Polizeieinsätze filmen und vor allem die Gespräche zwischen Polizisten und Betroffenen aufzeichnen darf, darüber gibt es schon etliche Gerichtsentscheidungen. Diese fallen unterschiedlich aus, jetzt kommt eine weitere hinzu, die voraussichtlich besonderes Gewicht haben wird. Denn mit dem Oberlandesgericht Zweibrücken äußert sich zu dem Thema eine höhere Instanz. Nach Auffassung dieser Richter darf man nicht aufzeichnen, was Polizisten sagen.

In der Legal Tribune Online findet sich eine ausführliche Besprechung der Entscheidung. Für mich ist diese Tendenz in der Rechtsprechung nur schwer nachvollziehbar. Es handelt sich bei Polizeieinsätzen um Maßnahmen des Staates, die zumindest im öffentlichen Raum von der Öffentlichkeit auch beobachtet und dokumentiert werden dürfen.

Letztlich untergraben staatliche Organe mit erzwungener Heimlichtuerei den Vertrauensvorschuss des Bürgers, welchen sie so gerne einfordern.“


OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.06.2022, Az. 1 0LG 2 Ss 62/21.
Quelle

§ 456a StPO

30. Juli 2022

Zwischen den USA und Russland wird wohl über einen Gefangenenaustausch verhandelt. Die USA möchten die in Moskau wegen eines Drogendelikts inhaftierte Basketballerin Brittney Griner und einen weiteren US-Bürger [den ebenfalls in Russland inhaftierten früheren US-Soldaten Paul Whelan] rausholen. Im Gegenzug soll Russland höchstes Interesse haben, [den in den USA inhaftierten russischen Waffenschmuggler Viktor Bout und] einen verurteilten Mörder zurückzubekommen. Der Mann [Vadim Krassikow] sitzt allerdings in deutscher Strafhaft – so dass Deutschland schnell in ein unerfreuliches Szenario hineingezogen werden könnte.

Bei dem inhaftierten Russen handelt es sich um den sogenannten Tiergartenmörder, der im Jahr 2019 einen Georgier [Zelimkhan Khangoshvili von hinten mit 3 Schüssen, u.a.] mit einem Kopfschuss getötet hat. Das Urteil gegen ihn ist rechtskräftig. Der Täter soll enge Verbindungen zum russischen Geheimdienst gehabt haben. Von diesem soll er auch falsche Papiere erhalten haben.

Die Problematik ist natürlich erst mal eine der gefühlten Gerechtigkeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass die lebenslange Freiheitsstrafe des Tiergartenmörders in Russland weiter vollstreckt wird, zumindest nicht ernsthaft.

Juristisch ist Deutschland natürlich nicht dazu verpflichtet, den USA einen solchen Gefallen zu tun. Der Aufschrei wäre wahrscheinlich auch enorm. Es gäbe sicher vehemente Kritik daran, wie sich Bürger fühlen sollen, wenn ausländische Agenten in Deutschland mehr oder weniger ungestraft morden können. Und natürlich würde sich auch die Frage stellen, wie souverän die Entscheidung der Bundesregierung im Verhältnis zu den USA tatsächlich wäre. Sozusagen Realpolitik at its best. Da wird dann ohnehin aus dem argumentativen Schützengraben argumentiert, ich halte mich da lieber raus.

Damit sind wir beim eigentlichen Punkt, den ich ansprechen wollte. Juristisch ist die Beteiligung an dem Tauschhandel nämlich ziemlich unproblematisch. Das deutsche Strafvollstreckungsrecht ist sehr liberal, wenn es um die „Überstellung“ verurteilter Straftäter ins Ausland geht. Zentrale Norm ist § 456a StPO:

Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe … absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

Interessant sind hier mehrere Dinge. Zunächst wird mit dem Wörtchen „kann“ ein Spielraum eingeräumt. Alles geht, nichts muss. Dann gibt es keine Regelung, ob und in welchem Umfang eine Strafe bereits vollstreckt sein muss. Konkret ist es also möglich, dass ein Straftäter keinen einzigen Tag seiner Strafe in Deutschland verbüsst, wenn von der Verfolgung abgesehen wird.

Außerdem sind keine Straftatbestände ausgenommen. Das heißt, auch Mörder, Massenmörder und Kriegsverbrecher können von der Regelung profitieren. Es bedarf dann nur einer Ausländerbehörde, welche die Abschiebung anordnet. Da sind die Spielregeln aber ebenso flexibel gefasst. Es gehört ja zu den erklärten Zielen des Aufenthaltsrechts, dass verurteilte Ausländer in ihre Heimatländer zurückgeschickt werden und nicht wiederkommen können, es sei denn sie nehmen eine erneute Inhaftierung in Kauf (Absatz 2 von § 456a StPO).

Rechtlich gesehen sind die Hürden für den Tauschhandel demnach nicht sonderlich hoch. Der Bundeskanzler ist dennoch nicht zu beneiden, wenn er tatsächlich eine Entscheidung treffen muss.

Bericht im Spiegel


Ein Beitrag aus dem LawBlog von Udo Vetter [mit eigenen Ergänzungen]. Gleiches melden auch faz.net, t-online.de und tageschau.de

 

100.000

28. Juli 2022

Im Jahr 1960 mit umgerechnet 400 Euro Mietkaution eingezogen – und nun mit 100.000 Euro wieder aus? So kann es gehen, wenn man die Mietkaution in Aktien anlegt. Das AG Köln hat sich mit so einem Fall beschäftigt. Udo Vetter berichtet in seinem LawBlog:

„Mietverträge sind ja meist keine unterhaltsame Lektüre. Aber beim Auszug kann es sich für Mieter durchaus lohnen, mal einen Blick auf diverse Vertragsklauseln zu werfen. Insbesondere jene über die Mietkaution, wie ein vom Amtsgericht Köln aktuell entschiedener Fall zeigt. Nach dem Ende eines 60-jährigen Mietverhältnisses über eine ganz normale Wohnung ging es darum, ob die Kaution 400 Euro beträgt, was der Höhe nach zu erwarten gewesen wäre. Oder aber stolze 100.000 Euro.

Letzteren Betrag forderte die Tochter der verstorbenen Mieter als Erbin ein. Was zunächst mal abenteuerlich klingt, hat aber einen greifbaren Hintergrund. In dem Mietvertrag aus dem Jahr 1960 war nämlich festgelegt, dass die Vermieterin, eine Wohnungsgesellschaft, die Kaution nicht wie üblich auf ein Sparkonto einzahlt. Sie durfte die Kaution in Aktien anlegen, was auch geschah.

Bei einem Umzug in eine andere Wohnung der Vermieterin wurde die Kaution im Jahre 2005 umgeschrieben, über die Jahre zahlte die Firma immerhin die Aktiendividenden an die Mieter aus. Das waren bis 2017 rund 6000 Euro, die mit der Miete verrechnet wurden. Die Aktien wollte die Vermieterin zum Vertragsende aber nicht herausgeben. Sie berief sich darauf, dass ihr nach dem Vertrag ein Wahlrecht zusteht, lediglich 409,03 Euro wollte sie auszahlen.

Das Amtsgericht Köln gab der Erbin der Mieter recht. Zwar seien früher an sich nur Spareinlagen als Sicherheit zulässig gewesen, doch habe sich der Vertrag beim Umzug im Jahre 2005 erneuert. Zum damaligen Zeitpunkt war es aber schon zulässig, dass Mieter und Vermieter eine andere Anlageform für die Kaution vereinbaren. In jedem Fall, so das Amtsgericht, gelte aber der Rechtsgedanke des § 551 BGB in der heute gültigen Fassung. Danach steht ein Gewinn bei einer Kaution auf jedem Fall dem Mieter zu. Die Klägerin hat also Anspruch auf die rund 100.000 Euro, wobei das Urteil noch nicht rechtskräftig ist
(AG Köln, Aktenzeichen 203 C 199/21, Presse).“


gefunden in Udo Vetters LawBlog

Der Münchner Rechtsanwalt und frühere BGH-Vorsitzende Thomas Fischer nimmt sich das Enthüllungswerk eines Amtsrichters aus Dinslaken vor. Des Richters neues Buch heißt „Wo unsere Justiz versagt – Von Messerstechern, Kinderschändern und Polizistenmördern. Ein Richter deckt auf“. Es ist das Nachfolgewerk einer ersten Aufklärungsschrift des betreffenden Richters aus dem Jahr 2019. Diese trug den Titel „Urteil: ungerecht. Ein Richter deckt auf, warum unsere Justiz versagt“.

Fischer bricht das neu Buch und wohl auch gleichzeitig das alte, auf seinen wesentlichen Inhalt herunter:

Streng blickt Richter Schleif dem Feind ins Auge. … Das Landgericht Duisburg, das Herrn Amtsrichter Schleif instanzmäßig übergeordnete Gericht, besteht, soweit es seine Strafkammern betrifft, durchweg aus Versagern, Feiglingen, Dummköpfen und Faulenzern. Diese produzieren „gequirlte Scheiße“ ohne Unterlass, fördern das Verbrechen, statt es zu bekämpfen, und zerstören das Ansehen der Justiz. Ein letztes Bollwerk gegen das Chaos sind Richter Schleif und die ihm dankbare Polizei. Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!

Auch ansonsten ist die Rezension zwar sehr lang, aber ebenso vergnüglich zu lesen: hier.


Richtig gut
finde ich es übrigens, dass dieser Beitrag im LawBlog von Udo Vetter erschienen ist. Rund ein Vierteljahr gab es nichts Neues vom Kollegen. Das aber hat sich jetzt geändert. Fein!

Alibi mit Google Maps

19. Januar 2022

„Ist mein Mandant ein Schläger?

Aber ja, behauptete eine ältere Dame. Mein Mandant soll sie an der Kasse im Netto-Markt auf ihre fehlende Maske angesprochen und sogar beschimpft haben. Dann habe er ihr draußen auf dem Parkplatz aufgelauert. Dort habe er sie in einer abgelegenen Ecke geschlagen und sogar getreten. Das Ganze habe „mindestens 15 Minuten“ gedauert, wobei rund 12 Minuten auf die Vorfälle auf dem Parkplatz entfallen. Ein Krankenwagen kam nicht, Anzeige machte die Frau erst nach elf Tagen. So lange will sie zu Hause im Bett gelegen haben, wegen der Schmerzen.

Mein Mandant sagt, er habe die Frau auf die Maskenpflicht hingewiesen. Darauf sei es vielleicht ’ne Minute verbal hin und her gegangen, dann sei er an der Kasse dran gewesen, habe gezahlt und sei nach Hause gefahren. Immerhin hat er den Kassenbon. Um 11.44 Uhr wurde er im Netto abkassiert. Das passt ganz gut zu der Aussage der Frau, alles sei zwischen halb zwölf und zwölf passiert.

Darüber hat mein Mandant aber noch einen anderen Beleg. Google Maps. Dort hat er die Zeitachse aktiviert, und das durchgehend seit 2018. Das ergibt sehr schöne Bewegungsprofile, Tag für Tag. Auch für den fraglichen. Mein Mandant kam laut Google Maps mit seinem Auto um 10.33 Uhr am Netto-Markt an. Um 11.47 Uhr setzt sich das Fahrzeug wieder in Bewegung. Ankunft an der Wohnanschrift meines Mandanten sechs Minuten später. Passt.

Sicherlich gab es für den Staatsanwalt genug andere Punkte, um die Geschichte der Zeugin anzuzweifeln. Dass niemand auf dem Parkplatz was gesehen hat oder eingeschritten ist, dass die Anzeige so lange auf sich warten ließ, dass es (trotz Rückfragen) kein Arztattest gibt. Dennoch dürfte die Zeitachse von Google Maps der beste Beleg dafür gewesen sein, dass die Vorwürfe frei erfunden sind. Was dann zu der doch sehr prompten Verfahrenseinstellung führte.“


Ein Beitrag von Rechtsanwalt Udo Vetter in seinem Lawblog

Einmal mehr und mit Hilfe des LawBlog-ein Blick auf das formelle Recht, mit dem so viele ihre Schwierigkeiten haben, weil sie meinen, es sei bloße Förmelei. Formelles Recht, auch justizförmiges Recht genannt, ist aber starkes Recht. Es ist vergleichbar mit dem Fußballspiel: Wenn abgepfiffen ist, kannst du so viele Tore schießen, wie du willst. Sie zählen nicht. Formell ist eben das Spiel zu Ende.

Das formelle Recht gilt im Rechtsstaat überall. Beispielsweise in Verfahren, in denen es um die Unterbringung von Menschen in psyiatrischen Einrichtungen geht, darf natürlich nicht über den Kopf des Betroffenen hinweg entschieden werden. Eine Anhörung ist deshalb Pflicht. Außerdem gibt es eine wichtige Formvorschrift für alle Fälle, in denen der Betroffene deutlich gemacht hat, dass er mit einer beantragten Regelung nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss ihm die (negative) Entscheidung des Gerichts förmlich zugestellt werden, was gar nicht so selten übersehen wird.

Mit so einem Fall beschäftigte sich der Bundesgerichtshof. Ein Mann wollte weder untergebracht noch zwangsbehandelt werden. Das Amtsgericht genehmigte aber beides, informierte den Betroffenen selbst aber nur durch einfachen Brief. Damit konnte keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden, befand nun der Bundesgerichtshof.

Zwar stehe es Gerichten in Unterbringungsverfahren und anderen Angelegenheiten nach dem Familienverfahrensgesetz (früher: freiwllige Gerichtsbarkeit) grundsätzlich frei, Briefe mit einfacher Post zu schicken. Für anfechtbare Entscheidungen, bei denen der Betroffene vorher (zum Beispiel bei einer Anhörung) widersprochen hatte, gelte dies aber ausdrücklich nicht (§ 41 FamFG); hier sei eine förmliche Zustellung nötig.

Ohne diese Zustellung laufen Rechtsmittelfristen selbst dann nicht, wenn der Betroffene auf anderem Weg von der Entscheidung erfahren hat, zum Beispiel über seinen Betreuer (BGH, Aktz. XII ZB 358/20).


Quelle: LawBlog

nicht alles

7. Mai 2021

Diese Sache mit der Menschenwürde überfordert nicht wenige Polizeibeamte. Dazu zählen SEK und MEK-Beamte besonders. Die Menschenwürde wird von ihnen regelmäßig vollständig entkleidet und missachtet. So auch hier im östlichen Niedersachsen:

„Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urt. v. 02.12.2020, AZ: 5 a 65/20) hat klare Worte zu einem SEK-Einsatz gefunden. Ein Angeklagter sollte (aus der JVA) zum Gericht transportiert werden. Hierfür wurde er gezwungen, sich vollständig zu entkleiden, die Durchsuchung sämtlicher Körperöffnungen hinzunehmen sowie Gehör- und Sichtschutz und Spuckhaube zu tragen.

SEK-Beamte hatten bei dem Angeklagten entsprechende Maßnahmen vollzogen. Die landgesetzliche Rechtsgrundlage für solche Untersuchungen erfordert Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen. Für die SEK-Beamten waren die beschriebenen Maßnahmen aber Standardmaßnahmen, die immer erfolgen. Das Gericht hat folgerichtig die Rechtswidrigkeit bereits deshalb festgestellt, weil die Beamten das ihnen eingeräumte Ermessen, ob die Maßnahmen erforderlich sind, nicht ausgeübt haben. Mangels Anhaltspunkten für den Besitz von Gegenständen, die hätten sichergestellt werden dürfen, sei die Maßnahme aber auch unverhältnismäßig gewesen. Es bedürfe stets fallbezogener Verdachtsgründe.

Auch das Anlegen von Gehör, Sichtschutz und Spuckhaube seien unverhältnismäßig gewesen. Als milderes Mittel hätte eine Fesselung ausgereicht.

Es ist mitunter erschreckend, wie wenig Rechts- und Problembewusstsein bei Einsatzkräften mitunter vorhanden ist. Zumal es sich hier um Spezialkräfte handelt, die an sich auch entsprechend qualifiziert sein sollten. Wird das eingeräumte Ermessen, das dann auch zwingend ausgeübt werden muss, so krass verkannt wie hier, frage ich mich, ob das dann bei jeder anderen Eingriffsbefugnis auch so läuft: Alles, was die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen darf, wird einfach mal standardmäßig immer durchgeführt – ohne Rücksicht auf Voraussetzungen und die jeweilige konkrete Situation.

Die Beamten scheinen sich auch nicht ansatzweise im Klaren darüber gewesen zu sein, was für starke Grundrechtseingriffe die geschilderten Maßnahmen mit sich bringen. In Anbetracht des Umstands, dass gerade das SEK schwer bewaffnet ist, fast jede Befugnisnorm Ermessen einräumt und tagtäglich Situationen vorkommen, in denen die Anwendung dieses juristischen Wissens erforderlich ist, wirft dieser Fall ein schlechtes Licht auf die Verantwortlichen, um nicht zu sagen auf die Polizei insgesamt.

Der Kollege Burhoff berichtet ebenfalls.

ein Beitrag aus dem LawBlog von Udo Vetter

Freispruch

25. März 2021

Der um sich greifenden Blockwartmentalität bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie verpasst das Oberlandesgericht Koblenz einen Dämpfer. Nicht jedes Zusammentreffen von Personen ist laut dem Gericht eine „Ansammlung“, die ein Bußgeld nach sich zieht.

Der Betroffene war in Begleitung eines Freundes am Geldautomaten. Dort traf er wiederum zufällig einen Bekannten, der seinerseits in Begleitung eines Freundes war. Polizeibeamte beobachteten das ungefähr ein bis zwei Minuten währende Gespräch, bei dem die Personenpaare einen Abstand von 1,5 bis 2 Metern einhielten. Zu dem Gespräch kam es deswegen, weil sich die Beteiligten begrüßen wollten. Außerdem hat der Betroffene seinem Bekannten zum Tod von dessen Großmutter kondoliert.

100 Euro Bußgeld sollte der Betroffene zahlen, wogegen er vor Gericht zog. Während ihn das Amtsgericht noch verurteilte, sehen die Richter am Oberlandesgericht die Sache differenzierter. Sie stellen insbesondere klar, dass bei jedem coronoabedingten Verbot immer die Frage gestellt werden muss, ob es zur Verhinderung von Neuinfektionen erforderlich ist. Alles andere sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in „unantastbare Rechte“ der Bürger.

Eine verbotene Ansammlung liege nicht vor, wenn das Zusammentreffen zufällig, also ohne konkrete Planung erfolgt und auf kaum ehr als einen „flüchtigen Moment“ ausgelegt ist. Ansonsten käme es ja auch schon beim Einkaufen oder Spazierengehen zu unzulässigen Ansammlungen. Überdies sei in Rechnung zu stellen, dass die Beteiligten die Mindestabstände einhielten.

Freispruch.

Aktenzeichen 3 OWi 6 SsRs 395/20