besonders Rücksicht

25. Januar 2020

Gescheitert ist eine Frau vor dem Amtsgericht Lingen (Ems) mit ihrer Klage  auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls im Mai vor zwei Jahren.
Damals befuhr die 71jöhrige mit ihrem E-Bike den Theo-Lingen-Platz in Lingen (Ems), als sie -auch im wörtlichen Sinne- auf den Beklagten  traf. Dieser fuhr mit seinem Rollstuhl auf die dort befindliche Bahnunterführung zu, während sich die Klägerin ihm von hinten näherte. Als sie den Beklagten links zu überholen versuchte, schwenkte er mit seinem Rollstuhl nach links, um zum dortigen Fahrstuhl zu den Bahngleisen zu begeben. Dabei kam es zur Kollision, bei der  die Klägerin stürzte und sich verletzte.
Das Amtsgericht Lingen (Ems) hatte die Klage mit Urteil vom 14.05.2019 – übrigens exakt ein Jahr nach dem Un%all- abgewiesen. Die Klägerin habe als Radfahrerin auf die Belange des Fußgängerverkehrs besonders Rücksicht nehmen müssen. Fußgänger, zu denen von Gesetzes wegen auch der einen Rollstuhl nutzende Beklagte zähle, dürften weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müsse der Fahrverkehr warten. Das gelte besonders gegenüber hilfsbedürftigen Personen, zu denen auch Rollstuhlfahrer zählten, so das Amtsgericht.
Diesen Anforderungen habe die Klägerin nicht genügt. Sie sei schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Zudem sei am Eingang der Unterführung der zu den Bahngleisen führende Fahrstuhl erkennbar gewesen. Die Klägerin habe daher jede rechnen müssen, dass der Fahrstuhl von Passanten zum Erreichen der Gleise genutzt werden würde.
Die Klögerin hatte das Urteil nicht akzeptiert und Berufung eingelegt. Ohne neue Verhandlung bestätigte das zuständige Landgericht Osnabrück jetzt aber durch Beschluss vom 9. Dezember 2019 das Urteil des Amtsgerichts und wies dabei das Argument der Klägerin zurück, der Rollstuhlfahrer habe die Pflicht gehabt, vor seinem Richtungswechsel anzuhalten, auf der eigenen Achse zu wenden und sich umzublicken. Eine solche Pflicht gebe es für Rollstuhlfahrer ebenso wenig wie für Fußgänger. Das Urteil des Amtsgerichts Lingen (Ems) ist damit rechtskräftig.

(Altenzeichen: AG Lingen (Ems) 4 C 804/18; LG Osnabrück 4 S 181/19)

 

(Textquelle: PM; Foto: Amtsgericht Lingen (Ems) © milanpaul via flickr)

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