Hölle

1. November 2010

Das Gericht will mit diesem Urteil ein deutliches Zeichen setzen, dass der Versuch, eine parallele Subkultur zu schaffen, in der die Regeln menschlichen Zusammenlebens nur noch eingeschränkt gelten, vom Staat nicht toleriert und konsequent unterbunden wird. Der Angeklagte war kein aggressiver Verkäufer von Drogen, aber er hat die Süchte befriedigt, die von außen an ihn herangetragen wurden, um seinen Platz in der Szene halten zu können. Seine Wohnung war eine Drogenhölle im Weichdrogenbereich.

So berichtet die Lokalpresse über ein aktuelles Urteil des Schöffengerichts Lingen, an dem ich übrigens von Berufs wegen nicht beteiligt bin. Die Entscheidung verurteilt einen 24-jähriger Lingener zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Haft. Ihm hatte die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, zwischen Mai 2009 und April 2010 in Lingen an verschiedene Personen Marihuana verkauft zu haben, um damit auch seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Zudem habe er einem damals 14-Jährigen mehrfach Cannabis verschafft.

Keine Frage: Die Abgabe von Drogen an einen 14-jährigen ist inakzeptabel. Der Gesetzgeber hat dafür im Betäubungsmittel-Strafrecht harte Strafen bestimmt. Geht es übrigens um Alkohol, sieht unser Staat die Sache reichlich anders: Die Abgabe der Droge  Alkohol an 14-jährige ist grundsätzlich nämlich  eine Ordnungswidrigkeit; nur falls ein Jugendlicher leichtfertig durch die Alkoholabgabe körperlich schwer gefährdet wird, der Abgebende „aus Gewinnsucht“ handelt oder die Abgabe „beharrlich wiederholt“ wird daraus eine Straftatmit einer Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis; handelt es sich aber um Cannabis ist die Mindeststrafe ein Jahr Gefängnis. Auch diese Ungleichbehandlung ist inakzeptabel und zwar schon deshalb, weil Cannabis nicht zum Tode führt, relativ geringe Mengen Alkohol aber schon. Nach allem, was die Wissenschaft heute weiß, wird Cannabis nur zum Problem, wenn es im Übermaß genossen wird. Der Widerspruch ist also ebenso offensichtlich wie unbefriedigend.

Überreichlich daneben ist das Lingener Urteil dann mit seinem Satz, dass Cannabis-Konsumenten „eine parallele Subkultur schaffen, in der die Regeln menschlichen Zusammenlebens nur noch eingeschränkt gelten„. Sollte das wirklich so gesagt worden sein,  wäre  dies in der Sache dröhnender Unfug.

Der Angeklagte in dem Lingener Strafverfahren wird nämlich bestraft,  weil er die geltenden Normen verletzt hat. Die Strafe soll verhindern, dass er weitere Normenverletzungen begeht. Und sie soll andere davon abhalten, seinem Beispiel zu folgen. Cannabis-Konsumenten wie der Angeklagte sind aber nicht Menschen, die in einer Parallelgesellschaft die „Regeln menschlichen Zusammenlebens“ missachten, weil sie kiffen oder Cannabis entgeltlich abgeben. Sie missachten nur die –nicht unumstrittenen– Regeln des deutschen Betäubungsmittelrechts, aber keineswegs  die Regeln des menschlichen Zusammenlebens! Auch ein Coffeeshop in den benachbarten Niederlanden ist nicht das Fegefeuer oder  der Vorhof zur Unterwelt der Dämonen. Selbst in Lingen ist eine Wohnung, in der Cannabis konsumiert und abgegeben wird, genauso wenig Hölle wie eine lokale Kneipe mit Alkoholausschank. Einen Straftäter als Höllenbetreiber und damit quasi als Teufel zu dämonisieren, ist in einem aufgeklärten Rechtsstaat ein nicht zu duldender Missgriff. Ich nehme an, dass dies auch das Landgericht Osnabrück so sehen wird, wenn der so etikettierte Verurteilte gegen das Lingener Urteil Berufung einlegt.

Ein Nachtrag
noch zu dem Urteilssatz „vom Staat nicht toleriert und konsequent unterbunden wird“ – Konsequent ist die Strafverfolgung bei Weichdrogen von Verfassungs wegen gerade auf ganze andere Weise: 1994 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Cannabisverbot nicht gegen die Verfassung verstößt, solange bei geringen Mengen keine Strafverfolgung stattfinde. In den darauffolgenden Jahren wurde die Grenze der geringen Menge von den verschiedenen Bundesländern sehr unterschiedlich oder auch gar nicht gesetzt. Bundeseinheitliche Regelungen zur Anwendung des § 31 a BtMG gibt es nicht. In NRW hat die neue rot-grüne Regierung die Menge durch Erlass von 6 g auf 10 g heraufgesetzt, in Niedersachsen liegt die Grenzmenge grundsätzlich bei 15 g. Allerdings findet  immer eine Strafverfolgung statt und die Einstellung ist immer  eine „Kann-Einstellung“ – es kann also eingestellt werden, muss nicht (und wird auch -Verfassungsgericht hin oder her- oft nicht).

(Foto oben:  Darstellung der Hölle im Hortus Deliciarum, Manuskript (um 1180) – CC; Foto unten: illegales Polizeienblem in Niedersachsen)

Grünkohl

1. November 2010

Heute beginnt die Grünkohlsaison! In diesem Jahr gibt es eine ausgesprochen gute Ernte. Das Gemüse, reich an Vitamin C, Karotin und Mineralstoffen, benötigt nämlich relativ viel Wasser. Folglich war das Wetter der letzten Monate dafür ideal.

Die Grünkohlernte läuft traditionell seit einigen Tagen. In Niedersachsen wird das Gemüse auf einer Fläche von etwa 407 Hektar angebaut. Unser Bundesland ist damit das Hauptanbaugebiet von Grünkohl. Bundesweit beträgt die Fläche rund 934 Hektar. Das Gemüse wird per Hand vom Feld gepflückt, habe ich gelesen. Ein Teil der Ware ist für den Frischmarkt gedacht. Ansonsten geht der Grünkohl direkt in die Frosterei und wird dort schockgefrostet.

Denn erst mit dem ersten (natürlichen oder künstlichen) Frost wird die in der Pflanze gespeicherte Stärke in Zucker umgewandelt. Mit dem so gestiegenen Zuckergehalt kann sich das Grünkohl-Aroma voll entfalten und der Grünkohl wird genießbar.

Nach dieser fachlichen Einleitung nun der Aufruf:
Christiane Adam, die Tortenzeit ist vorbei! Übernehmen Sie!

 

(Grünkohl in Groß Steinum, © Jürgen Mangelsdorf CC)