gar nicht geprüft

31. Januar 2020

Das Verbot der Website linksunten.indymedia bleibt bestehen. Die Klage der mutmaßlichen Betreiber:innen dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Sie kündigen jetzt eine Verfassungsbeschwerde an.

Die Website linksunten.indymedia bleibt verboten. Mit ihrer Klage gegen das Bundesinnenministerium sind die mutmaßlichen Betreiber:innen gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sie an diesem Mittwoch abgewiesen. Ob das Verbot überhaupt rechtmäßig ist, hat das Gericht dabei aber gar nicht geprüft. Die Kläger:innen kündigen deshalb eine Verfassungsbeschwerde an. „Ein derartiger Angriff auf die Pressefreiheit muss einer gerichtlichen Prüfung zugänglich gemacht werden können. Doch dieser inhaltlichen Prüfung verweigert sich das Gericht“, sagte der Rechtsanwalt Sven Adam, der die Kläger:innen-Seite vertritt.

Linksunten.indymedia war 2009 als Ableger des internationalen Indymedia-Netzwerks gestartet. Im Grunde konnte auf der Plattform jeder Beiträge schreiben und das anonym. Dort erschienen sind etwa Bekenner:innenschreiben nach Anschlägen mit Farbbeuteln oder Aufrufe zu Demonstrationen, aber auch Anleitungen zum Bau von Brandsätzen.

Im August 2017 hatte der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière die Website verboten. Einige Wochen nach den Ausschreitungen am Rande des G20-Gipfels in Hamburg sagte der CDU-Politiker, bei linksunten.indymedia habe es sich um die „bedeutendste Internetplattform für gewaltbereite Linksextremisten in Deutschland“ gehandelt. netzpolitik.org hatte im Vorfeld der Verhandlung noch einmal ausführlich über die Hintergründe des Verfahrens berichtet.

Das Gericht hat das Verbot gar nicht geprüft

Geklagt hatten die fünf mutmaßlichen Betreiber:innen, denen die Verbotsverfügung zugestellt worden war und deren Wohnräume in Freiburg im Zusammenhang mit dem Verfahren durchsucht wurden. Sie taten dies als Privatpersonen. Das Gericht vertritt aber die Ansicht, dass gegen das Verbot eines Vereins nur der Verein klagen darf – sofern seine Mitglieder dies entschieden haben. Im Fall von linksunten.indymedia ist jedoch weiter ungeklärt, wer diese Mitglieder sind.

Die mutmaßlichen Betreiber:innen von linksunten.indymedia argumentierten, es gebe diesen Verein nicht. Sie seien auch nicht Mitglied in einem solchen. Das hat womöglich einen bestimmten Grund: Strafverfahren im Zusammenhang mit linksunten.indymedia waren auch eingestellt worden, weil die zuständige Staatsanwaltschaft Karlsruhe keine Verdächtigen ermitteln konnte. Würden sich die mutmaßlichen Betreiber:innen nun zu der Website bekennen, wären sie unter Umständen einer Strafverfolgung ausgesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht habe den Rechtsschutz gegen Vereinsverbote deutlich verkürzt, sagte der Vorsitzende der Gesellschaft für Freiheitsrechte Ulf Buermeyer am Abend netzpolitik.org. „Im Grunde verlangt es von den Akteuren hinter einem Verein, sich dem Risiko einer Strafverfolgung auszusetzen, um sich überhaupt gegen ein Vereinsverbot wehren zu können.“ Buermeyer bezeichnete die Entscheidung des Gerichts als schizophren. „Einerseits wurde den Klägern das Verbot des ‚Vereins‘ zugestellt, weil sie aus Sicht des Bundes den ‚Verein‘ repräsentieren. Trotzdem sollen dieselben Menschen nicht gegen das Verbot klagen können. Das passt nicht zusammen.“

Weil den Kläger:innen seiner Auffassung nach die Befugnis dazu gefehlt habe, hat das Gericht das tatsächliche Verbot der Website gar nicht geprüft, sondern lediglich festgestellt, dass es sich bei linksunten.indymedia tatsächlich um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetz handelt – einer Definition, die rechtlich viel Spielraum lässt.

Das Vereinsgesetz gilt grundsätzlich auch für Vereine, die Presseorgane sind

Dabei war es den Kläger:innen vor allem um das Vorgehen gegangen, wie es das Bundesinnenministerium gewählt hatte. Um das Verbot durchzusetzen, hatte sich die Behörde auf das Vereinsgesetz berufen. Strittig war, ob man stattdessen das Telemediengesetz hätte bemühen müssen, wie es der Rundfunkstaatsvertrag vorsieht.

In jenem Fall wären die Hürden für ein Verbot deutlich höher gewesen, zuständig auch nicht das Bundesinnenministerium, sondern die baden-württembergische Landesanstalt für Kommunikation in Stuttgart. Sie hätte dann zunächst einzelne der über 200.000 erschienenen Beiträge monieren müssen, anstatt gleich die gesamte Website vom Netz nehmen zu lassen.

Die Organisation Reporter ohne Grenzen hatte der Behörde unter diesen Umständen vorgeworfen, sie habe gezielt eine „rechtliche Abwägung mit dem Grundrecht auf Pressefreiheit“ umgangen. Denn bei linksunten.indymedia habe es sich „trotz allem“ um ein „journalistisches Online-Portal“ gehandelt.

Das Gericht hat nun klargemacht, dass auch ein Verein, der als Presseorgan tätig ist, unter das Vereinsgesetz falle und unter dessen Anwendung verboten werden könne. Obwohl es also nicht den konkreten Verbotsfall von linksunten.indymedia prüfen wollte, hat es womöglich eine grundsätzliche Entscheidung getroffen.


CC BY-NC-SA 4.0.

„BAMF-Skandal“

2. August 2018

Aufgeregt, empört und mit den ganz großen Überschriften haben die Medien seit Mitte April über Ermittlungen wegen möglicher Rechtsverstöße und Korruption in der Bremer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, kurz Bamf, berichtet. Alles unter dem unter dem Stichwort „Bamf-Skandal“. Die damalige Leiterin Ulrike B. habe dort  angeblich in Zusammenarbeit mit drei Anwälten in mindestens 1.200 Fällen unrechtmäßig Asyl erteilt. Ganze Busladungen von Asylbewerbern seien dafür nach Bremen gekarrt worden, so die Vorwürfe.

• Vier Monate später ist davon nicht mehr viel übrig. Rund 4.500 Akten hat die Innenrevision des Amtes bislang untersucht. Ganze 13 Asylentscheidungen sind danach aufgrund falscher Angaben „kassiert worden“ (taz), vier weitere wurden widerrufen, bei 16 laufen noch Rücknahme- und Widerrufsverfahren. Dass Busse für Asyl-Entscheidungen nach Bremen fuhren, war damals normal und so gewollt, in Zeiten der Überforderung 2015 sollte die Außenstelle  Bremen andere Außenstellen des Bamf entlasten. Ohnehin ging es in vielen der inkriminierten Fälle um JesidInnen, denen –man erinnert sich nach kurzem Nachdenken– 2015 ein Völkermord durch den IS drohte und deren Schutzberechtigung bis heute außer Frage steht.

Jetzt hat auch Ulrike B. einen ersten gerichtlichen Teilerfolg erzielt, über den  in kleinen Berichten informiert wird – versteckt auf den Innenseiten der Zeitungen (NOZ heute bspw. auf Seite 5 in der unteren Mitte. Foto lks.). In einer einstweiligen Verfügung entschied das Verwaltungsgericht Bremen gestern, dass aus dem Bundesinnenministerium nicht mehr behauptet werden darf, die Vorgänge in Bremen seien auch deshalb möglich gewesen, „weil hochkriminell kollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet haben“.

So hatte es Stephan Mayer (CSU), Staatssekretär beim Bundesinnenministerium, in der Sendung „Anne Will“ am 27. Mai behauptet. Ulrike B. sah sich unzulässig vorverurteilt sowie ihre Beamtenrechte und die Loyalitätspflichten durch den Dienstherrn verletzt. Dem gab das Verwaltungsgericht statt.

Ohne Erfolg blieb der Eilantrag der Beamtin übrigens bezüglich einer Pressemitteilung des Innenministeriums vom 23.05.2018. Das Ministerium hatte dort zu den Feststellungen der internen Revision des Bamf behauptet, deren „Bericht zeigt deutlich, dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden“.  Diese Äußerung habe das Gebot der Sachlichkeit beachtet, entschied das Verwaltungsgericht. Zwar habe Ulrike B. einen Ansehensverlust erlitten. Angesichts der Medienberichterstattung habe aber das Interesse überwogen, die Öffentlichkeit zu informieren. (Verwaltungsgericht Bremen, Beschl. v. 01.08.2018, Az. 6 V 1559/18).

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nicht hinnehmbares

2. August 2017

Am Bahnhof Südkreuz in Berlin (Foto lks) starteten gestern in einem Testlauf die Aufzeichnung und Auswertung von biometrischen Gesichtsbildern. Wir haben jetzt also (testweise) die anlasslose Überwachung von Gesichtern der Reisenden.  Insgesamt fast dreihundert Probanden hatten sich vor dem gestrigen Start bereits registriert, um freiwillig bei der Gesichtserkennung mitzumachen und einen 25€-Amazon-Gutschein dafür einzuheimsen. Sie tragen einen Responder dabei, der signalisiert, wer von den Testern an den Lesegeräten vorbeigeht.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt vor dem Einsatz von Gesichtserkennungssystemen an öffentlichen Plätzen und bezweifelt, dass dies den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Nach Ansicht des DAV-Präsidenten Ulrich Schellenberg gibt es keine Rechtsgrundlage für diese Maßnahme.

“Wenn massenhaft Gesichter von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern an Bahnhöfen gescannt werden, dann greift der Staat schwerwiegend in Grundrechte ein“, sagte DAV-Präsident Ulrich Schellenberg  in Berlin. “Dieses Scannen führt zu einem nicht hinnehmbaren Gefühl des Überwachtwerdens und der Einschüchterung“. Das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Entscheidungen ausdrücklich vor derartigen Effekten gewarnt. So beispielsweise in dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung oder im Urteil zum automatisierten Erfassen von Kfz-Kennzeichen.

Am Testlauf sind das Bundesinnenministerium, die Deutsche Bahn, die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt beteiligt. Die rechtlichen Bedenken des DAV richten sich nicht gegen den sechsmonatigen Testbetrieb, jedoch gegen den späteren Einsatz der Gesichtserkennung im Echt-Betrieb.

“Die Gesichtserkennung und die jüngsten Sicherheitsgesetze stellen eine verfassungsrechtlich brisante Kombination dar“, sagte Schellenberg. So sollen nach dem neuen Pass- und Personalausweisgesetz künftig Polizeibehörden, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Landesämter für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst im automatisierten Verfahren biometrische Passbilder abrufen dürfen. 

“Dieses Zusammenspiel aus technischen und rechtlichen Neuerungen stellt den Schutz der Freiheitsrechte vor neue Gefahren“, betonte der DAV-Präsident. Nach Ansicht des DAV gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage, die eine Gesichtserkennung an öffentlichen Orten rechtfertigt.

“Angesichts dieser neuen technischen und rechtlichen Möglichkeiten stellt sich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage das massenhafte Scannen von Gesichtern gerechtfertigt wird“, so der DAV-Präsident.

“Eine wasserdichte Norm, die diesen Angriff auf die informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen kann, gibt es nicht.“ Darüber hinaus gibt es nach Ansicht des DAV zahlreiche offene Fragen: Wann soll das System anschlagen? Bei zur Fahndung ausgeschrieben Personen, bei Fußball-Ultras auf dem Weg zum Auswärtsspiel, bei sogenannten Gefährdern?

In mehreren Entscheidungen hat das Verfassungsgericht die Videoüberwachung und die automatische Auswertung von Bildern problematisiert, etwa als es um die Kennzeichenerfassung ging oder die Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Denn immer ist bei der Videoüberwachung das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berührt, insbesondere auch durch die Auswertung nach der optischen Aufzeichnung (1 BvR 2368/06 vom 23. Februar 2007):

Das Gewicht dieser Maßnahme wird dadurch erhöht, dass infolge der Aufzeichnung das gewonnene Bildmaterial in vielfältiger Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen Informationen verknüpft werden kann.

Übertragen auf den Berliner Bahnhof Südkreuz und die Auswertung der biometrischen Gesichtsbilder ist es auch hier neben der anlasslosen Aufzeichnung der Menschen insbesondere die automatische Auswertung, die rechtliche Konsequenzen hat. Bei den biometrischen Gesichtsbildern in Südkreuz sind solche verfassungswidrigen Abgleiche und Datenverknüpfungen schon konkret geplant. Und ein Gesicht hat jeder nur eines, ist es vermessen und abgespeichert, bleibt es untrennbar mit der Person verbunden.

Zum Start des Biometrieversuchs am Berliner Bahnhof Südkreuz hat sich netzpolitik.org am Dienstag vor Ort einen direkten Eindruck über das Einsatzszenario und die verwendete Technik verschafft. Eine ganze Reihe von Fernsehteams nahm am Bahnhof zum Projektanlauf einige Bilder der Kameras auf und befragte die anwesenden Vertreter der Bundespolizei.

netzpolitik.org sprach mit dem Pressesprecher der Bundespolizei. Denn um die eingesetzte Technik war zunächst ein Geheimnis gemacht worden. Auf die Frage, ob er die Namen der Hersteller nennen würden, antwortete er:

Nein, nein. Ich denke auch nicht, dass der Minister die drei Firmen nennen wird. Das hat einfach Gründe, die deutlich für sich sprechen. Es gibt einen Markt, der ist voll von diesen Anbietern. Wenn wir die jetzt hier nennen würden, dann würden sie für eine spätere Ausschreibung komplett ausgeschlossen werden müssen.
[…] Wir werden diese Namen nicht publizieren. Sie können die Frage ja [an den Minister] stellen.

Der Bundesinnenminister Thomas de Maizière wird am 24. August bei einem „Ministertermin“ zum Südkreuz kommen. Fragen müssen wir ihn allerdings nicht mehr, denn wenige Minuten später gab das Innenministerium auf Nachfrage bekannt, dass es sich um die drei Anbieter „DELL GmbH, ELBEX (Deutschland) GmbH und L-1 Identity Solutions AG (Teil von OT Morpho)“ handelt.

 

(Quelle Lawblog, DAV, netzpolitik.org; Foto Bahnhof Berlin Südkreuz denis apel.JPG)

 

geheuchelt

10. November 2013

Netzpolitik.org informiert:

„ARD Monitor hat am Donnerstag darüber berichtet, wie die Bundesregierung einen auf NSA-Aufklärung macht und im Hintergrund den Überwachungsstaat plant: “Überwachungsstaat – Die geheuchelte Empörung der Bundesregierung“.

In der NSA-Affäre stellt sich die Bundesregierung als wackere Kämpferin für den Datenschutz ihrer Bürger dar. Tatsächlich zeigen vertrauliche Papiere jedoch das Gegenteil. Hinter den Kulissen findet nicht nur ein reger Datenaustausch mit britischen und amerikanischen Geheimdiensten statt, deutsche Dienste sind auch stolz auf die ausgesprochen enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit, die man gerne noch ausbauen möchte. Und nicht nur das: Ein vertrauliches Papier aus dem Bundesinnenministerium für die laufenden Koalitionsverhandlungen zeigt, dass man sich auch im Inland noch mehr Überwachung wünscht. Das lässt auch die Verhandlungen zum AntiSpy-Abkommen in einem anderen Licht erscheinen: Unternehmen und Kanzlerhandy bitte nicht! Der Normalbürger soll offenbar noch stärker durchleuchtet werden.

Das in dem Beitrag zitierte Papier haben wir hier veröffentlicht.“

Kontrollwahn

29. Oktober 2012

Die Netzgemeinde und das Internet sind einmal mehr ins Visier bundesdeutscher Sicherheitsfanatiker geraten. Wir sollen eben alle gläsern werden. Netzpolitik.org informiert darüber:

„Behörden sollen zukünftig die Inhaber von IP-Adressen automatisch über elektronische Schnittstellen abfragen können, statt wie bisher einzeln. Das sieht ein Gesetzesentwurf (PDF) vor, den die Bundesregierung am Mittwoch beschlossen hat. Eine Vielzahl von ‘Bedarfsträgern’ soll Zugriff auf die Daten erhalten – ganz ohne Richtervorbehalt.

Nachdem im Februar das Bundesverfassungsgericht die Regelungen zur Speicherung und Herausgabe von Nutzerdaten, Passwörtern und PIN-Codes an Ermittlungsbehörden und andere staatliche Stellen als teilweise verfassungswidrig eingestuft hatte, bestehe nun Handlungsbedarf. Denn die Auskunft über Name, Anschrift des Anschlussinhabers, zugeteilte Rufnummern und andere Anschlusskennungen sei “ein unverzichtbares Ermittlungsinstrument für Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden”.

Der Gesetzesentwurf beinhaltet unter anderem die automatisierte Zuordnung von IP-Daten zu den Nutzern von Internetzugängen, auch bei dynamischen IP-Adressen. Dies gelte “auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt verwendet werden” – Pin-Codes und Passwörter beispielsweise.

Die 16 größten Dienstanbieter sollen demnach eine “gesicherte elektronische Schnittstelle” einrichten, um Daten auf Anfrage “unverzüglich und vollständig” übermitteln zu können. Als auskunftsberechtigt gelten Mitarbeiter des Bundeskriminalamts, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.

Kritisiert wird unter anderem, dass das Haftungsrisiko für Diensteanbieter zu hoch sei, da sie Anfragen formal prüfen sollen, bevor eine Datenauskunft erfolgt. Aber auch in Providerkreisen wird laut Heise Online der Entwurf als problematisch eingestuft:

Angesichts der Tatsache, dass ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis erfolge, seien nur unzureichende grundrechtssichernde Regelungen enthalten, warnen Branchenvertreter. So sei einerseits die Zahl der abfragenden Stellen nicht überschaubar, anderseits gebe es keine Beschränkung auf bestimmte Delikte. So könne nach Landesrecht eine Vielzahl weiterer Behörden Auskünfte verlangen, um bei Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit tätig zu werden. Sonst übliche Schutzvorkehrungen wie ein Richtervorbehalt oder zumindest eine staatsanwaltliche Anordnung seien nicht vorgesehen.

Das Bundesinnenministerium ließ mitteilen, dass es nicht um eine Ausweitung von Befugnissen von Polizei und Nachrichtendiensten gehe und Anfragen nur “unter besonderer Berücksichtigung der damit einhergehenden Grundrechtseingriffe festgelegt” würden. Der Entwurf biete lediglich eine Präzisierung der Rechtslage. [Ja, klar]

Update
Patrick Breyer verfasste (noch nicht im Namen des AK Vorrat!) eine Stellungnahme zum Gesetzesentwurf, die ausführlich die geplanten Änderungen und ihre möglichen Konsequenzen thematisiert.“

Mein Fazit: Jede Dienststelle der Bundespolizei darf also im Zweifel künftig meine Passwörter abfragen, und -damit das klar ist- jede Bundespolizei-Dienststelle darf auch Ihre Passwörter abfragen.

Mir wird schlecht bei so viel Kontrollwahn.

(Quelle)

Zielgruppe

11. November 2010

Sie wissen, dass in Deutschland nach dem Gesetz über Personalausweise (PAuswG) deutsche Staatsangehörige mit Vollendung des 16. Lebensjahrs entweder einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass (Ausweispflicht) besitzen müssen. Entgegen ursprünglichen Planungen werden künftig Hartz IV Bezieher dazu verpflichtet, die vollen Gebühren für den neuen (mehr…) elektromagnetische Personalausweis (Grafik) zu zahlen. Eigentlich sollten die Gebühren für den Personalausweis ab Jahresbeginn 2011 entfallen. Doch die schwarz-gelbe Bundesregierung hat sich etwas ganz Besonderes ausgedacht: In der geplanten Erhöhung des ALG II Regelsatz um 5 Euro  sind angeblich die Gebühren bereits eingerechnet.

Nach Angaben des Bundesinnenministeriums soll daher die geplante Regelung wegfallen, die Gebühren für den Ausweis zu übernehmen. In dem fünf Euro höheren Regelsatz seien genau 0,25 Euro enthalten, die für die Ausweisgebühr gedacht sind. Nach den Hartz IV Neuregelungen sei nach Ansicht des Bundesinnenministeriums sei damit keine Berechtigung mehr vorhanden, Bezieher von Arbeitslosengeld II Leistungen „pauschal davon auszunehmen“. In Zukunft muss also die volle Ausweisgebühr entrichtet werden.

Nun sind dafür ja Juristen verantwortlich, die bekanntlich kaum rechnen können. Denn schon auf den ersten Blick multipliziert 0,25 Cent auf 3,00 Euro im Jahr. Weil der erste Ausweis sechs Jahre gültig ist, ergibt sich für den sparsamen Hartz-IV-Bezieher eine Rücklage von 18 Euro in sechs Jahren. Der neue Perso aber kostet -für unter 24-jährige- 22,80 Euro. Nicht mal das können unsere schwarz-gelben Tigerenten also fehlerfrei!

Besonders schäbig finde ich: Offenbar müssen auch Jugendliche in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft die vollen Ausweisgebühren zahlen. So heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesinnenministeriums: „Für unter 24-Jährige beträgt die Gebühr für die Ausstellung des neuen Personalausweises anstatt 19,80 Euro nun 22,80 Euro. Ausweispflichtige zwischen 16 und 18 Jahren, die erstmals einen Personalausweis beantragen, müssen ebenfalls 22,80 Euro entrichten. Damit entfällt die ursprünglich vorgesehene Gebührenbefreiung für diese Zielgruppe“.

Soso – Zielgruppe.

Nun könnte es doch ein jugend- und familienfreundlicher Schritt sein, gar keine Gebühren für den ersten Personalausweis zu berechnen. Das kann auch eine Kommune wie unsere Stadt entscheiden, die für sich immer reklamiert, besonders familienfreundlich zu sein. Die Kostenübernahme summiert sich auf jährlich geschätzt 14.000 Euro. Begrenzt man in diesen Zuschuss auf Hartz-IV-Bezieher, dürften es nicht mehr als 2.000 Euro pro Jahr sein.  Vielleicht mit einer etwas höheren Zuschuss zu Beginn, wenn sich auch ältere Jugendliche noch melden.

Die Konsequenz? Ich habe der Vorsitzenden des städtischen Ausschusses für Familie und Soziales, Annette Feldmann (Foto: © Stadt Lingen), dazu am letzten Wochenende eine E-Mail geschrieben und eine Beratung sowie eine entsprechende Beschlussfassung beantragt. Annette Feldmann, übernehmen Sie!