100.000
28. Juli 2022
Im Jahr 1960 mit umgerechnet 400 Euro Mietkaution eingezogen – und nun mit 100.000 Euro wieder aus? So kann es gehen, wenn man die Mietkaution in Aktien anlegt. Das AG Köln hat sich mit so einem Fall beschäftigt. Udo Vetter berichtet in seinem LawBlog:
„Mietverträge sind ja meist keine unterhaltsame Lektüre. Aber beim Auszug kann es sich für Mieter durchaus lohnen, mal einen Blick auf diverse Vertragsklauseln zu werfen. Insbesondere jene über die Mietkaution, wie ein vom Amtsgericht Köln aktuell entschiedener Fall zeigt. Nach dem Ende eines 60-jährigen Mietverhältnisses über eine ganz normale Wohnung ging es darum, ob die Kaution 400 Euro beträgt, was der Höhe nach zu erwarten gewesen wäre. Oder aber stolze 100.000 Euro.
Letzteren Betrag forderte die Tochter der verstorbenen Mieter als Erbin ein. Was zunächst mal abenteuerlich klingt, hat aber einen greifbaren Hintergrund. In dem Mietvertrag aus dem Jahr 1960 war nämlich festgelegt, dass die Vermieterin, eine Wohnungsgesellschaft, die Kaution nicht wie üblich auf ein Sparkonto einzahlt. Sie durfte die Kaution in Aktien anlegen, was auch geschah.
Bei einem Umzug in eine andere Wohnung der Vermieterin wurde die Kaution im Jahre 2005 umgeschrieben, über die Jahre zahlte die Firma immerhin die Aktiendividenden an die Mieter aus. Das waren bis 2017 rund 6000 Euro, die mit der Miete verrechnet wurden. Die Aktien wollte die Vermieterin zum Vertragsende aber nicht herausgeben. Sie berief sich darauf, dass ihr nach dem Vertrag ein Wahlrecht zusteht, lediglich 409,03 Euro wollte sie auszahlen.
Das Amtsgericht Köln gab der Erbin der Mieter recht. Zwar seien früher an sich nur Spareinlagen als Sicherheit zulässig gewesen, doch habe sich der Vertrag beim Umzug im Jahre 2005 erneuert. Zum damaligen Zeitpunkt war es aber schon zulässig, dass Mieter und Vermieter eine andere Anlageform für die Kaution vereinbaren. In jedem Fall, so das Amtsgericht, gelte aber der Rechtsgedanke des § 551 BGB in der heute gültigen Fassung. Danach steht ein Gewinn bei einer Kaution auf jedem Fall dem Mieter zu. Die Klägerin hat also Anspruch auf die rund 100.000 Euro, wobei das Urteil noch nicht rechtskräftig ist
(AG Köln, Aktenzeichen 203 C 199/21, Presse).“
gefunden in Udo Vetters LawBlog
Überwachungsdruck
14. Februar 2019
Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden. Das gilt sogar für Kameraattrappen, wie jetzt das Landgericht Essen entschieden hat.
Ein Vermieter hatte im Hausflur eines Mehrfamilienhauses eine Kameraattrappe installiert. Die Attrappe sah täuschend echt aus, außerdem war sie mit einem rot leuchtenden Lämpchen versehen. Der Vermieter betonte, er wolle nur sein Eigentum schützen, schon in der Vergangenheit habe es Einbrüche gegeben.
Das Gericht folgte aber dem Mieter, der sein Persönlichkeitsrecht verletzt sah. Für einen rechtswidrigen „Überwachungsdruck“ reiche es aus, dass der Mieter eine Überwachung ernsthaft befürchten muss. Es sei dem Mieter auch nicht zuzumuten und auch nicht möglich, ständig zu überprüfen, ob die Attrappe nicht vielleicht doch durch eine echte Kamera ersetzt worden ist (Landgericht Essen, Aktenzeichen 12 O 62/18, noch nicht veröffentlicht).
(Text: gefunden im LawBlog von Udo Vetter; Foto Überwachungskamera: gemeinfrei, von GeorgHH)