עין תּחת עין

31. Mai 2012

In Emden ist gestern ein junger Mann zu einem zweiwöchigen Jugendarrest verurteilt worden. Er hatte nach der Festnahme eines unschuldigen, nach Meinung der Ermittlungsbehörden aber dringend des Mordes verdächtigen 17jährigen  auf einer Facebook-Seite geschrieben: „Aufstand! Alle zu den Bullen. Da stürmen wir. Lasst uns das Schwein tothauen.“ Für diesen Aufruf zu Straftaten gab es jetzt also Jugendarrest; den haben die Nationalsozialisten durch Verordnung vom 4. Oktober 1940 eingeführt, in Fachkreisen ist er ob seiner zweifelhaften Wirkung umstritten. Dabei hatte eine Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe in der Gerichtsverhandlung betont, der Angeklagte habe „alles zur Wiedergutmachung getan, was denkbar“ sei.

Ob das Urteil richtig ist, kann ich mangels Kenntnis des Angeklagten und der Akten nicht sagen. Aber ich habe gesehen, dass der 18jährige im Gerichtssaal des Amtsgerichts Emden wie ein Stück Vieh den versammelten Medien präsentiert und geradezu vorgeführt wurde. Hemmungslos wurden Kameras und Fotoapparate auf ihn gerichtet und „die Medien“ knippsten und filmten, was das Zeug hielt. Das erinnerte angesichts des Vorwurfs an alttestamentarische Vergeltungsgrundsätze á la עין תּחת עין aber nicht an einen Strafprozess vor einem bundesdeutschen Jugendgericht. Irgendjemand muss dem Angeklagten einen Aktendeckel in die Hand gedrückt haben, den er sich vors Gesicht hielt. Doch niemand schützte den Schlosserlehrling wirklich vor den Medienleuten, die ihn „umzingelten“ (NDR). Kein Wunder! Der 18-Jährige Angeklagte hatte keinen Verteidiger und verzichtete später auf ein Schlusswort, wie Spiegel-online berichtet.  Er war sichtlich eingeschüchtert, überfordert und nicht imstande, seine prozessualen Rechte zu wahren. Es fehlte ein Verteidiger. Das Gericht hatte keinen bestellt und die Staatsanwaltschaft Aurich hatte dies offenbar auch nicht beantragt, obwohl dessen Anwesenheit greifbar notwendig war.

Ein Strafverteidiger hätte im Vorfeld beantragt, die Öffentlichkeit auszuschließen. Im Strafprozess gegen einen 18 – 20jährigen  kann dies geschehen, wenn es im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. Das betreffende Jugendgericht muss eine Ermessensentscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit treffen. Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu in schlechtem Juristendeutsch, dass den Belangen des Angeklagten besonderes Gewicht zukommt, wenn die „vom Gesetzgeber typisiert festgelegten personenbezogenen Voraussetzungen für den Ausschluss selbst der Saalöffentlichkeit vorliegen“. Das Verfassungsgericht unterstreicht, dass zu den zu wahrenden Schutzinteressen vor allem das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten gehört. Es verweist ausdrücklich auf Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.

Eine der vornehmsten Aufgaben jedes Gerichts ist es, einen Angeklagten vor seelischen Verletzungen zu schützen. Kein Angeklagter darf in einem Rechtsstaat bloß gestellt werden. Das gilt für jeden Täter. Auch in Emden. Zurschaustellungen sind inakzeptabel. Doch die gestrige Verhandlung in Emden gegen den Heranwachsenden stellte ihn zur Schau, war damit unfair und nicht rechtsstaatlich.

Noch dies: Bislang habe ich es nicht gesehen, dass der Vorsitzende eines Gerichts die Entscheidung seines Gerichts nach Schluss der Verhandlung vor laufenden Kameras rechtfertigt und begründet. Auch dies fand gestern statt.

Warum hat man in Emden eigentlich immer noch nichts dazu gelernt?

(Foto: Rathaus Emden CC Tim Schreder)