„In Kempen am Niederrhein ist ein Radfahrer gegen einen Lastwagen gefahren, der halb auf dem Fahrradweg abgestellt war. Der Lkw-Fahrer aus der Ukraine hatte in einem Baumarkt nach dem Weg fragen wollen. Der Radfahrer trug keinen Schutzhelm und starb nach dem Aufprall (Polizeibericht).

Ein sicher trauriger, aber an sich alltäglicher Fall. Man muss kein Gedankenakrobat sein um zu sehen, wie sich die bekannten Mordurteile gegen Raser bei der rechtlichen Bewertung auch hier auswirken können. Man muss doch nur sagen, Parken auf dem Radweg ist bekanntermaßen höchst gefährlich. Wer so was macht, schafft ein offensichtliches Risiko, auch wenn er – natürlich- hofft, dass vorbeifahrende Radfahrer aufpassen.

Schwupps, schon diskutiert man auch hier über bedingt vorsätzliche Tötung. Möglicherweise sogar über Mord, denn ist es nicht moralisch höchst verwerflich, andere zu gefährden, bloß weil man den Weg nicht kennt (niedrige Beweggründe)? Das kleine Beispiel zeigt, wo die Reise bei klassischen Fahrlässigkeitsdelikten hingehen kann, wenn man bereit ist, den bedingten Vorsatz so weit auszudehnen wie es in den Raserfällen geradezu modern geworden ist.

Mit anderen Worten: Für eher alltägliches Fehlverhalten stehen womöglich plötzlich die härtesten Sanktionen zur Debatte. Wie gesagt, das muss nicht so sein. Aber die Raser-Rechtsprechung öffnet diesen Weg. Strafverteidiger werden dadurch sicher nicht entbehrlicher, also was soll ich mich beschweren?“

Quelle Udo Vetter, Lawblog

richtig gemacht

8. Juni 2018

Aus dem Protokoll einer Hausdurchsuchung:

Herr N.. erklärte ständig und stets, dass er gegen alles sei und einen Anwalt nehmen will. Das Formular „Belehrung“ oder sonstige Papiere wollte er auf keinen Fall unterschreiben. Des Weiteren erklärte er, dass er mit der Auswertung und Durchsicht der beschlangnahmten Gegenstände nicht einverstanden sei.

Angaben zu Passwörtern/PIN/PUK/Emailadressen etc. … wollte er ebenfalls nicht machen.

Er erklärte sich mit einer Speichelprobe und einer ED-Behandlung nicht einverstanden. Gesprächsversuche blockte der Beschuldigte ab.

Oder wie der Strafverteidiger sagt: Alles richtig gemacht.

 

(Quelle:LawBlog)

nichts gemerkt

28. April 2017

Der Kölner Strafverteidiger Ulrich Sommer musste in eigener Sache bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen. Allen deutschen Gerichten, die mit seinem Fall befasst waren, ist nicht aufgefallen, dass es für das von Sommer beanstandete Verhalten der Bochumer Staatsanwaltschaft keine ausreichende Rechtsgrundlage gibt.

Es geht um die Überweisung von 1.500,00 Euro Anwaltshonorar. Diesen Betrag hatte Sommer nicht von seinem Mandanten erhalten, sondern über das Konto von dessen Partnerin. Weil die Bochumer Staatsanwaltschaft was in Richtung Betrug und Geldwäsche witterte, ermittelte sie gegen Sommers Mandanten und einige andere Personen. Bei dieser Gelegenheit besorgte sich die Bochumer Staatsanwaltschaft von Sommers Bank alle Kontoauszüge des Strafverteidigers für die letzten zwei Jahre, berufliche wie private.

Sämtliche Daten gelangten in die Ermittlungsakte, so dass neben den Strafverfolgern auch alle anderen beteiligten Anwälte über die Akteneinsicht sehen konnten, wer wann was an Sommer gezahlt hat. Der wirklich gruselige Sachverhalt lässt sich in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nachlesen. [CASE OF SOMMER v. GERMANY Application no. 73607/13]

Gleiches gilt für die rechtlichen Schlussfolgerungen des Gerichts. Diese lassen sich so zusammenfassen:

Die deutsche Strafprozessordnung deckt ein so weitgehendes Vorgehen gegen einen Strafverteidiger nicht. Jedenfalls so lange nicht, wie kein konkreter Verdacht besteht, dass er an den möglichen kriminellen Handlungen als Täter oder Gehilfe beteiligt ist.

Aber selbst wenn die deutsche Strafprozessordnung anders verstanden werden könnte, müsste sie im Licht der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgelegt werden. Diese sieht einen gewissen Schutz der Privatsphäre vor. Dieser Schutz dürfe nur beeinträchtigt werden, wenn es notwendig sei. Eine wie auch immer geartete Notwendigkeit für den umfassenden Finanzstriptease kann das Gericht in dem Fall aber beim besten Willen nicht erkennen.

Das Urteil ist eine gewaltige Klatsche für die deutsche Justiz. Alle nationalen Gerichte haben sich keinen Deut für Sommers Grund- und Menschenrechte interessiert, sondern die Maßnahmen vehement verteidigt. Darunter übrigens auch das Bundesverfassungsgericht, vor dem Sommer ebenfalls gescheitert war.

(gefunden bei Quelle)


Nachbemerkung zum Blogbeitrag von Udo Vetter:
Kollege Prof. Dr. Ulrich Sommer ist ein ausgewiesener Strafrechtler und ausgewiesener Experte für internationales Strafrecht.
Der EuGMR haz dem Kollegen für den erlittenen immateriellen Schaden 4.000,- € zugesprochen.

 

Foto: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte – Kleiner Verhandlungssaal, von DjtmCC BY-SA 3.0

עין תּחת עין

31. Mai 2012

In Emden ist gestern ein junger Mann zu einem zweiwöchigen Jugendarrest verurteilt worden. Er hatte nach der Festnahme eines unschuldigen, nach Meinung der Ermittlungsbehörden aber dringend des Mordes verdächtigen 17jährigen  auf einer Facebook-Seite geschrieben: „Aufstand! Alle zu den Bullen. Da stürmen wir. Lasst uns das Schwein tothauen.“ Für diesen Aufruf zu Straftaten gab es jetzt also Jugendarrest; den haben die Nationalsozialisten durch Verordnung vom 4. Oktober 1940 eingeführt, in Fachkreisen ist er ob seiner zweifelhaften Wirkung umstritten. Dabei hatte eine Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe in der Gerichtsverhandlung betont, der Angeklagte habe „alles zur Wiedergutmachung getan, was denkbar“ sei.

Ob das Urteil richtig ist, kann ich mangels Kenntnis des Angeklagten und der Akten nicht sagen. Aber ich habe gesehen, dass der 18jährige im Gerichtssaal des Amtsgerichts Emden wie ein Stück Vieh den versammelten Medien präsentiert und geradezu vorgeführt wurde. Hemmungslos wurden Kameras und Fotoapparate auf ihn gerichtet und „die Medien“ knippsten und filmten, was das Zeug hielt. Das erinnerte angesichts des Vorwurfs an alttestamentarische Vergeltungsgrundsätze á la עין תּחת עין aber nicht an einen Strafprozess vor einem bundesdeutschen Jugendgericht. Irgendjemand muss dem Angeklagten einen Aktendeckel in die Hand gedrückt haben, den er sich vors Gesicht hielt. Doch niemand schützte den Schlosserlehrling wirklich vor den Medienleuten, die ihn „umzingelten“ (NDR). Kein Wunder! Der 18-Jährige Angeklagte hatte keinen Verteidiger und verzichtete später auf ein Schlusswort, wie Spiegel-online berichtet.  Er war sichtlich eingeschüchtert, überfordert und nicht imstande, seine prozessualen Rechte zu wahren. Es fehlte ein Verteidiger. Das Gericht hatte keinen bestellt und die Staatsanwaltschaft Aurich hatte dies offenbar auch nicht beantragt, obwohl dessen Anwesenheit greifbar notwendig war.

Ein Strafverteidiger hätte im Vorfeld beantragt, die Öffentlichkeit auszuschließen. Im Strafprozess gegen einen 18 – 20jährigen  kann dies geschehen, wenn es im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. Das betreffende Jugendgericht muss eine Ermessensentscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit treffen. Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu in schlechtem Juristendeutsch, dass den Belangen des Angeklagten besonderes Gewicht zukommt, wenn die „vom Gesetzgeber typisiert festgelegten personenbezogenen Voraussetzungen für den Ausschluss selbst der Saalöffentlichkeit vorliegen“. Das Verfassungsgericht unterstreicht, dass zu den zu wahrenden Schutzinteressen vor allem das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten gehört. Es verweist ausdrücklich auf Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.

Eine der vornehmsten Aufgaben jedes Gerichts ist es, einen Angeklagten vor seelischen Verletzungen zu schützen. Kein Angeklagter darf in einem Rechtsstaat bloß gestellt werden. Das gilt für jeden Täter. Auch in Emden. Zurschaustellungen sind inakzeptabel. Doch die gestrige Verhandlung in Emden gegen den Heranwachsenden stellte ihn zur Schau, war damit unfair und nicht rechtsstaatlich.

Noch dies: Bislang habe ich es nicht gesehen, dass der Vorsitzende eines Gerichts die Entscheidung seines Gerichts nach Schluss der Verhandlung vor laufenden Kameras rechtfertigt und begründet. Auch dies fand gestern statt.

Warum hat man in Emden eigentlich immer noch nichts dazu gelernt?

(Foto: Rathaus Emden CC Tim Schreder)