Zwang

18. März 2023

Der Zwang zur Abgabe von Fingerabdrücken für den Personalausweis ist umstritten. In Luxemburg fand am Dienstag dieser Woche  eine Sitzung dazu vor dem Europäischen Gerichtshof statt. Ein Bürgerrechtler hatte geklagt. Netzpolitik.org informiert:

Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler (rechts) und sein Mandant, der Kläger Detlev Sieber im Verhandlungssaal
Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler (rechts) und sein Mandant, der Kläger Detlev Sieber CC-BY 4.0 Konstantin Macher

Schon deutsche Gerichte hatten darauf hingewiesen, jetzt zeichnet sich auch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein ähnliches Bild ab: Der Fingerabdruckzwang steht auf wackeligen Rechtsbeinen. Gestern wurde der Fall mündlich in Luxemburg verhandelt.

Geklagt hatte Detlev Sieber von der Bürgerrechtsorganisation Digitalcourage, zunächst vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden: Sieber verlangte von der Stadt einen Personalausweis ohne dafür biometrische Daten in Form von Fingerabdrücken zu hinterlassen. Die Richter hatten den Fall dann an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergegeben (Beschl. v. 13.01.2022, Az. 6 K 1563/21.WI).

Dass die rechtlichen Bedenken aus Wiesbaden kein Einzelfall sind, hat sich in der Zwischenzeit bestätigt: Das Verwaltungsgericht Hamburg hat am 22. Februar angeordnet, dass einer Person ein Personalausweis ohne gespeicherte Fingerabdrücke ausgestellt werden soll [Az 20 E 377/23]

Zweifel aus den eigenen Reihen

Die Sitzung am EuGH fand nun vor der Großen Kammer statt – ein Zeichen, dass das Gericht sich der Dimension bewusst ist. Mehr als 300 Millionen EU-Bürger:innen sind von der Verordnung 2019/1157 betroffen. Sie verpflichtet seit 2021 alle EU-Bürger:innen, zwei Fingerabdrücke abzugeben, sobald sie einen neuen Personalausweis beantragen. Die biometrischen Daten werden anschließen auf einem Chip im Personalausweis gespeichert.

Die EU sagt, die Verordnung diene dem Fälschungsschutz und soll es den Behörden einfacher machen, eine verlässliche Verbindung zwischen einer Person und ihrem Ausweis herzustellen. Laut dem Europäischen Datenschutzbeauftragten ist das allerdings nicht notwendig.Schon 2018 hat dieser empfohlen, auf Alternativen zurückzugreifen, die in gleichem Maße Fälschungen vorbeugen – dabei aber das Grundrecht auf Datenschutz schonen.

Neben dem Fälschungsschutz gibt es noch eine zweites Argument: Mit dem neuen Perso könnten sie EU-Bürger:innen frei in und zwischen den Staaten bewegen. Für Kritiker:innen ist auch diese Begründung vorgeschoben. Schließlich besitzen die meisten EU-Bürger:innen bereits einen Reisepass. Und bei Reisen innerhalb der EU wird der Perso ohnehin kaum kontrolliert.

Vorgeschobene Gründe

Jetzt also Luxemburg. Die Parteien trugen ihre Rechtsansicht am Dienstagvormittag im Grande Salle Palais vor den 15 anwesenden Richter:innen vor. Wilhelm Achelpöhler, der Anwalt des Klägers, begann mit seinem Hauptangriffspunkt: Die Fingerabdrücke dienten nicht ausschließlich dem Zweck, dass sich Unionsbürger:innen frei in und zwischen den Staaten bewegen könnten. Im Gegenteil: Die Verordnung ließe es ausdrücklich zu, dass nationale Behörden aus beliebigen Gründen – beispielsweise für die Strafverfolgung – auf die biometrischen Daten zugreifen. „Die Verordnung begrenzt die Verwendung der Daten nicht auf das erforderliche Maß“, sagte Achelpöhler.

Der Anwalt erklärte auch noch mal, welchen Weg die Daten nehmen. Sobald EU-Bürger:innen einen Antrag für einen neuen Personalausweis stellen, nimmt die zuständige Behörde biometrische Daten in Form von zwei Fingerabdrücken. Danach verbleiben die hochsensiblen Daten bis zu 90 Tage bei der Behörde sowie beim Unternehmen, das den Ausweis anschließend erstellt. Im Regelfall sollen die Daten zwar schon bei Abholung des Ausweises gelöscht werden. Doch auf der Grundlage von nationalen Gesetzen kann der Staat in diesem Zeitraum auf die Daten zugreifen.

Nach 90 Tagen verringert sich die Gefahr eines Zugriffs: Die Daten sind dann nur noch auf einem kleinen Chip im Personalausweis. Auf diesen können Behörden nur noch mit einem speziellen Lesegerät zugreifen. Und nur zu dem Zweck, um den Ausweis und die Identität der Person auf Echtheit zu überprüfen.

90 Tage Wilder Westen

90 Tage sind dennoch eine lange Zeit für die EU, die sich sonst gerne als Vorreiter in Fragen des Datenschutzes positioniert. Achelpöhler sagt in der Verhandlung dazu: „Warum soll man bei der Ausstellung eines Personalausweises Fingerabdrücke der Bürger erheben und diese für 90 Tage zu jedem potentiellen Zweck des nationalen Rechts verwenden?“ Ein solche Regelung verunsichere die Bürger:innen und führe zu der Befürchtung, dass der Staat anlasslos die Daten gegen sie verwendet.

Konstantin Macher, ein Sprecher von Digitalcourage, erhob in einer Pressemitteilung nach der Verhandlung noch einmal ganz grundsätzliche Kritik: „Auch auf mehrere Nachfragen hin konnten EU-Kommission und Rat nicht erklären, wie eine Gefahr für die biometrischen Daten der betroffenen Bürger.innen ausgeschlossen werden soll. Das lässt sich auch gar nicht verhindern: wenn die Daten einmal erhoben werden besteht das Risiko des Datenlecks und des Missbrauchs. Darum sollte es erst gar keine Fingerabdruckpflicht geben.“

Vertreter:innen von Kommission, Parlament und Rat verteidigten den Fingerabdruckzwang vor dem EuGH vehement. Das ist wenig überraschend, schließlich geht die Verordnung auf diese Institutionen zurück. Eine Vertreterin des Rats der Europäischen Union betonte in ihrem Statement immer wieder, dass die Daten vor Zugriff sicher seien.

Der nächste Schritt im Verfahren ist jetzt die Veröffentlichung der Schlussanträge der Generalanwältin am 29. Juni. In den allermeisten Fällen folgt das Gericht diesen Anträgen. Ein Termin für die endgültige Urteilsverkündung steht noch nicht fest.


Ein Beitrag von Jan Lutz auf netzpolitik.org, Creative Commons BY-NC-SA 4.0.

Letztens habe ich an einem kleineren Amtsgericht verteidigt. Der Prozess war wenig spektakulär, interessant wurde es aber als ich nachher von einer Person erfuhr, die beim Prozess hatte „zugucken“ wollen, von dem Justizbeamten an der Pforte aber nicht reingelassen wurde. Er begründete das mit dem Corona-Virus, fragte nach, zu welchem Prozess man denn wolle und warum und verhielt sich wohl insgesamt eher herablassend.

Die eine Sache ist, dass der Justizbeamte mir mit diesem Verhalten einen absoluten Revisionsgrund geschaffen hat; denn nach § 338 Nr. 6 Strafprozessordung beruht ein Urteil immer auf einer Gesetzesverletzung, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt wurden. Dies ist, wenn Zuhörern der Eintritt verwehrt wird, definitiv der Fall. Und ich dachte, solche Fälle werden nur in Klausuren abgefragt.

Die andere Sache ist, dass hier ein Justizbeamter anscheinend keine Ahnung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen hat. Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist ein wichtiger strafrechtlicher Grundsatz, wonach Hauptverhandlungen grundsätzlich öffentlich, das heißt frei zugänglich, sind. Die Idee dahinter ist eine Kontrolle der Justiz (auch) durch die Bevölkerung, immerhin ergehen Urteile ja auch im Namen des Volkes. Der Grundsatz kann unter gewissen Voraussetzungen eingeschränkt werden, aber natürlich darf ein Justizbeamter an der Pforte nicht in Eigenregie Zuschauer nur deswegen abweisen, weil sie keine Ladung oder keinen sonstigen Termin im Gericht haben.

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Quelle: LawBlog, Udo Vetter

Entwicklung

31. Januar 2019

Dass das Internet immer kommerzieller wird, ist eine Binsenweisheit. Das heißt aber auch, dass es nicht durchgetaktete Angebote, die in den ersten Jahrzehnten das Netz prägten, immer schwerer haben. Wir sehen dies gerade auch in unserer Region. Es gibt da diese drei Beispiele:

Im vergangenen Sommer machte bspw. KEIFußball Schluss. Die Plattform war ganz nah dran an Spielern, Trainern und Vereinen im Fußball-Emsland und in der Grafschaft. Deutlich besser als Konkurrent fupa. Aber sie war betriebswirtschaftlich nicht so  aufgestellt wie der bisweilen aufgesetzt wirkende Konkurrent fupa, den NOZ-Medien in unserer Region trägt.

Dann hörte vor einigen Wochen lingen-ems.de auf. Die Seite brachte Gründer Jens Guschmann nämlich trotz aller Programmierkenntnisse viel Arbeit, aber dafür zu wenig Ertrag. Jetzt landet man auf einer Kommerzplattform, die mit Lingen so viel zu tun hat wie Lingens OB mit planvoller Stadtentwicklung. Also nichts.

Und heute nun ist nach knapp acht Jahren der letzte Tag für stadtblatt-lingen.de. Die Webseite (Logo links) hatte zwar mit dem historischen Stadtblatt nichts zu tun, das vor 40 Jahren zum ersten Mal eine, wenn auch nur monatlich erscheinende Gegenöffentlichkeit zur Lokalzeitung bot. Doch die stadtblatt-lingen.de-Internetseite kann den Verdienst in Anspruch nehmen, alle Presseerklärungen im Originaltext veröffentlicht zu haben. „Bei uns wird nicht gekürzt, gestrichen und verändert“, hieß es bislang auf der Stadtblatt-Webseite über das eigene Selbstverständnis. Daher lohnte sich mancher Vergleich mit dem, was dann zB die bereits erwähnte Lokalpresse daraus machte. Und jetzt liest man, dass die Energie der Macher erschöpft ist: „Noch eintreffende Meldungen werden wir bis zum 31.01.2019 einstellen. Am 31.03.2019 geht das Stadtblatt Lingen endgültig vom Netz.“

„Wir bedanken uns besonders bei allen Werbepartnern, Medienpartnern, Absendern von Nachrichten und Berichten für ihre Unterstützung. Unser Dank geht auch an die Leserschaft, die uns so lange die Treue gehalten hat. Ohne sie alle wäre das Stadtblatt nicht so lange lebensfähig gewesen.“

Wir alle nähern uns also nach Jahren der Alternative wieder dem Meinungsmonopol der Lingener Tagespost und ihrer Schwesterblätter. Das, so finde ich, ist keine gute Entwicklung…

Kampf

21. Mai 2017

Die letzten Tage in Lingen (Ems) haben den ständigen Kampf belegt, den die Lingener BürgerNahen mit denjenigen im Rathaus führen, die es mit demokratischer Öffentlichkeit nicht so genau nehmen wollen, um über viele Entscheidungen den Mantel des Schweigens zu decken. Gemeint ist die Öffentlichkeit kommunaler Sitzungen und Beratungen.

Der öffentliche Diskurs über politische Fragen einer Stadt ist immer gleichermaßen Ausdruck kraftvoller kommunaler Selbstverwaltung wie eines demokratischen Selbstverständnisses der handelnden Akteure. Das findet seinen Niederschlag auch im Gesetz. § 64 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz legt nämlich fest:

„Die Sitzungen der Vertretung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern…“

Trotzdem wird häufig nicht-öffentlich beraten, schon wenn die Mehrheit oder die Verwaltung merken, dass es unangenehm werden könnte. Grundstücksgeschäfte beispielsweise sind so ein Thema; da kosten teilweise Gewerbegrundstücke in unserer Stadt nur 11 Euro/qm (einschließlich 10 €/qm für die Erschließung) und gleichzeitig gehen Wohngrundstücke auch schon mal für 290,- /qm meistbietend über den Tisch. Klar, dass das die Bürgerinnen und Bürger genauso wenig wissen sollen wie  den Umstand, dass die neue Wohnungsbaugenossenschaft mit -grob geschätzt- mindestens 1 Mio Euro subventioniert wird, wenn man ihr fast 100 städtische Immobilien zu einem Bruchteil ihres Verkehrswertes überlässt. Den Vorteil haben davon die Gesellschafter der Gesellschaft, die eine Toprendite erwirtschaften. Warum wird darüber nicht öffentlich beraten? 

Oft wird eine nicht öffentliche Beratung auch noch als „Das-ist-geheim“-Beratung missverstanden. Nicht öffentlich ist aber nur die Diskussion. Weder die Abstimmung noch andere Details sind geheim.

Zwei „Kampf-Beispiele“ aus den letzten Tagen: Da durfte sich der als Nachfolgeverein des insolventen TuS Lingen neugegründete RB Lingen im kommunalen Sportausschuss vorstellen – nicht-öffentlich. Beschlossen hatte dies die Führungsriege der Stadt. Die drei engagierten RBL-Frauen, die den neuen Fußball-Stadterein präsentierten, hatten weder um vertrauliche Beratungw gebeten noch wussten sie das vorher. Grund für die Geheimniskrämerei dürfte gewesen sein, dass der bisher nicht durch eine besondere Sportnähe auffallende Erste Stadtrat Stefan Altmeppen aus eigenem Antrieb zwei Anträge des neuen Vereins abgelehnt hatte, ohne sie dem Sportausschuss vorzulegen. BN-Ratsfrau Margitta Hüsken kritisierte dies nicht-öffentlich mit empfindsamen Worten – nämlich dem Vergleich, wonach es gleich wichtig sei, ob Stadtrat Altmeppen etwas glaube tun zu können oder in Hamburg eine Schüppe umfalle. Er sei verpflichtet gewesen, den Antrag des RB dem Sportausschuss vorzulegen.

Donnerstag beschloss dann der für die EmslandArena zuständige Betriebsausschuss über deren  geplante Business-Bereich-Erweiterung keine öffentliche Diskussion zu führen. Abgelehnt wurde der Antrag des Betreibers dieses kleinen Blogs, das Thema „Erweiterung der Emslandarena“  öffentlich zu diskutieren. Nur eine, nämlich meine Stimme war für öffentliche Beratung, alle anderen abstimmungsberechtigten Ausschussmitglieder wollten das Thema nur hinter verschlossenen Türen beraten wissen, namentlich die von Verwaltung, CDU und SPD.

So ein mauscheliges Verfahren ist eines demokratischer Gemeinwesens unwürdig und auch mit dem Kommunalverfassungsrecht nicht in Übereinstimmung zu bringen. Geholfen hat die Gesetzeslage aber nichts. Diese Meinung teilte auch die Lokalzeitung; dabei berichtete sie allerdings nicht, dass ich für die BürgerNahen vergeblich die Öffentlichkeit der Beratung beantragt hatte.

עין תּחת עין

31. Mai 2012

In Emden ist gestern ein junger Mann zu einem zweiwöchigen Jugendarrest verurteilt worden. Er hatte nach der Festnahme eines unschuldigen, nach Meinung der Ermittlungsbehörden aber dringend des Mordes verdächtigen 17jährigen  auf einer Facebook-Seite geschrieben: „Aufstand! Alle zu den Bullen. Da stürmen wir. Lasst uns das Schwein tothauen.“ Für diesen Aufruf zu Straftaten gab es jetzt also Jugendarrest; den haben die Nationalsozialisten durch Verordnung vom 4. Oktober 1940 eingeführt, in Fachkreisen ist er ob seiner zweifelhaften Wirkung umstritten. Dabei hatte eine Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe in der Gerichtsverhandlung betont, der Angeklagte habe „alles zur Wiedergutmachung getan, was denkbar“ sei.

Ob das Urteil richtig ist, kann ich mangels Kenntnis des Angeklagten und der Akten nicht sagen. Aber ich habe gesehen, dass der 18jährige im Gerichtssaal des Amtsgerichts Emden wie ein Stück Vieh den versammelten Medien präsentiert und geradezu vorgeführt wurde. Hemmungslos wurden Kameras und Fotoapparate auf ihn gerichtet und „die Medien“ knippsten und filmten, was das Zeug hielt. Das erinnerte angesichts des Vorwurfs an alttestamentarische Vergeltungsgrundsätze á la עין תּחת עין aber nicht an einen Strafprozess vor einem bundesdeutschen Jugendgericht. Irgendjemand muss dem Angeklagten einen Aktendeckel in die Hand gedrückt haben, den er sich vors Gesicht hielt. Doch niemand schützte den Schlosserlehrling wirklich vor den Medienleuten, die ihn „umzingelten“ (NDR). Kein Wunder! Der 18-Jährige Angeklagte hatte keinen Verteidiger und verzichtete später auf ein Schlusswort, wie Spiegel-online berichtet.  Er war sichtlich eingeschüchtert, überfordert und nicht imstande, seine prozessualen Rechte zu wahren. Es fehlte ein Verteidiger. Das Gericht hatte keinen bestellt und die Staatsanwaltschaft Aurich hatte dies offenbar auch nicht beantragt, obwohl dessen Anwesenheit greifbar notwendig war.

Ein Strafverteidiger hätte im Vorfeld beantragt, die Öffentlichkeit auszuschließen. Im Strafprozess gegen einen 18 – 20jährigen  kann dies geschehen, wenn es im Interesse des Heranwachsenden geboten ist. Das betreffende Jugendgericht muss eine Ermessensentscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit treffen. Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu in schlechtem Juristendeutsch, dass den Belangen des Angeklagten besonderes Gewicht zukommt, wenn die „vom Gesetzgeber typisiert festgelegten personenbezogenen Voraussetzungen für den Ausschluss selbst der Saalöffentlichkeit vorliegen“. Das Verfassungsgericht unterstreicht, dass zu den zu wahrenden Schutzinteressen vor allem das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten gehört. Es verweist ausdrücklich auf Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.

Eine der vornehmsten Aufgaben jedes Gerichts ist es, einen Angeklagten vor seelischen Verletzungen zu schützen. Kein Angeklagter darf in einem Rechtsstaat bloß gestellt werden. Das gilt für jeden Täter. Auch in Emden. Zurschaustellungen sind inakzeptabel. Doch die gestrige Verhandlung in Emden gegen den Heranwachsenden stellte ihn zur Schau, war damit unfair und nicht rechtsstaatlich.

Noch dies: Bislang habe ich es nicht gesehen, dass der Vorsitzende eines Gerichts die Entscheidung seines Gerichts nach Schluss der Verhandlung vor laufenden Kameras rechtfertigt und begründet. Auch dies fand gestern statt.

Warum hat man in Emden eigentlich immer noch nichts dazu gelernt?

(Foto: Rathaus Emden CC Tim Schreder)

Geeste

22. September 2010

Noch ein zeitgemäßer Blick auf die Nachbargemeinde Geeste. Da finde ich diese Einladung zu einer Ratssitzung und darin den Hinweis auf die besondere Form einer öffentlichen Sitzung und Einladung. Oder wie man die Bevölkerung auf den Arm nimmt. Verantwortlich ist Bürgermeister Leinweber. Guckst Du Punkt 9:

Zugeschlossen

1. März 2010

Eigentlich halte ich mich in diesem Blog zurück, wenn es um meine anwaltliche Profession geht. Bislang jedenfalls. Heute mache ich eine Ausnahme. Denn das Lingener Amtsgericht hat seit heute neue Zugangsregeln. Es ist zugeschlossen. Man muss am Eingang nach links zur Seite gehen und an einer Säule klingeln. Dann ertönt nach mehr oder weniger langen Wartemomenten ein Summer und die Seitentür öffnet sich. Das ist nicht nur ein Verlust von Rechtskultur. Gerichte haben in einem Rechtsstaat offen zu sein. Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist bedeutsam. § 169 Gerichtsverfassungsgesetz sagt dazu:

Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist  öffentlich.

Einer der großen Kommentare zum Strafprozessrecht schreibt zum gerichtlichen Strafprozess:

Der wichtigste Verfahrensabschnitt sollte durch unbefangene Zuhörer beobachtet werden können, um damit einer obrigkeitlichen Willkür vorzubeugen; die Öffentlichkeit, das heißt die Möglichkeit der Beobachtung des Verfahrens durch die Allgemeinheit, wurde ein unverzichtbarer Garant für die Gerechtigkeit. Dieses letztlich politisch entwickelte Öffentlichkeitsprinzip wurde 1848 in der Paulskirchenverfassung diskussionslos als Grundrecht gebilligt. (aus Löwe-Rosenberg, StPO/GVG, 25. Aufl., vor § 169 GVG, Randnr 2)

In Lingen ist also seit heute das Amtsgericht zugesperrt. Jetzt kann man nicht mehr das Gericht betreten, man muss erst klingeln. Das Zugangsverfahren berührt den Grundsatz der Öffentlichkeit unmittelbar und verletzt ihn. Der Zugangsmaßnahme liegen „Sicherheitsgründe“ zugrunde. So erleben wir in unserem Land, wie in Jahrhunderten erkämpfte Rechte unter der Wucht solcher Sicherheitsbedenken beiseite gewischt werden und wie die dem Perfektionismus verschriebene Beamtenschaft -zumal die ministerielle aus Hannover – sich einen Deut darum schert, welche Bedeutung bestimmte rechtsstaatliche Verfahrensrechte haben. Zum Beispiel eben der Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren. In ihrem Sicherheitswahn gerät der schlicht unter die Räder. Lingen unterscheidet sich dabei von Gerichten in Nordrhein-Westfalen. Die kann jeder ohne zu klingeln betreten, wird dort aber kontrolliert. Dafür gibt es genügend Gerichtswachtmeister. Die gibt es in Lingen nicht. Also ist zugeschlossen und es muss geklingelt werden, wie in einem anrüchigen Halbwelt-Club.

Derweil frage ich mich, was eigentlich bei unserem Amtsgericht die Menschen machen, die die Hinweiszettel nicht (gut) lesen können oder die kein deutsch lesen können? Was machen Menschen, die eine solche generelle Zugangskontrolle nicht wollen? Die Antwort „draußenbleiben“ liegt nahe.

Ich hätte mir gewünscht, dass der Amtsgerichtsdirektor, die Richter und die Bediensteten sich nicht eingeschlossen hätten, sondern selbstbewusst und weiterhin offen Recht anwenden und Recht sprechen.

Immer sind es einzelne, extreme Erscheinungen -zum Beispiel psychisch auffällige Menschen- die zur Begründung für generelle Maßnahmen bemüht werden, die alle treffen.  So soll es in Lingen „einen Pflegefall“ geben, der das Gericht nur in Begleitung eines Wachtmeisters aufsuchen darf. Weil aber die Amtsgerichtswachtmeisterei angesichts ministeriell-zusammengestrichener Stellenpläne nicht immer besetzt ist, wird jetzt wegen derartiger Gefahrendie in Wahrheit seit Sylvester von Dankelmanns Zeiten keine sind– einfach ein fundamentaler Rechtsgrundsatz über Bord geworfen. Rechte aller werden eingeschränkt. Dies ist grundfalsch und in einem Rechtsstaat inakzeptabel. Wer perfekte Sicherheit will, wird durch Kontrollen, Kameras und Kappes nur die Freiheit verlieren aber nie  Sicherheit erhalten.

(aufgefrischt)