schlampige Formulierung

14. Januar 2017

Investigative Recherchen, die auf Leaks aufbauen, sind zum strafrechtlichen Minenfeld geworden. Schuld daran ist der Paragraph gegen Datenhehlerei, der versteckt mit der Vorratsdatenspeicherung eingeführt wurde. Mit einer Verfassungsbeschwerde wollen Journalisten und Bürgerrechtler jetzt ein Stück Pressefreiheit zurückerobern.

Symboldbild. Foto: CC0 1.0 | Markus Spiske

Symboldbild. Foto: CC0 1.0 | Markus Spiske

Autoren von netzpolitik.org klagen im Namen unserer Redaktion zusammen mit anderen Journalisten sowie den Organisationen Reporter ohne Grenzen und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei. Die Verfassungsbeschwerde (PDF) wurde schon im Dezember in Karlsruhe eingereicht (Aktenzeichen 1 BvR 2821/16).

Der neue Straftatbestand ist seit dem 18. Dezember 2015 in Kraft. Der Bundestag hatte ihn als § 202d Strafgesetzbuch (StGB) ohne nähere Debatte verabschiedet. Der Straftatbestand versteckt sich im Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung 2.0, so dass kaum jemand auf die rechtsstaatlichen Probleme der „Datenhehlerei“ aufmerksam wurde.

Der Datenhehlerei-Paragraph stellt den Umgang mit Daten unter Strafe, die jemand zuvor rechtswidrig erworben hat; es drohen bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafe:

1) Wer Daten (§ 202a Absatz 2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Norm richtet sich der Absicht des Gesetzgebers nach in erster Linie gegen den Handel zum Beispiel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Nutzerdaten. Betroffen sind aber auch Journalisten, die häufig mit Material (z. B. Leaks) zu tun haben, das – juristisch betrachtet – unautorisiert kopiert wurde.

Hinzu kommt eine Ergänzung in § 97 der Strafprozessordnung (StPO). Danach begründet der Verdacht auf Datenhehlerei eine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot. Dies eröffnet eine gefährliche Hintertür, um Redaktionen durchsuchen und dort gefundenes Material beschlagnahmen zu können.

Wer klagt gegen was?

Unter den klagenden Journalisten und Bloggern sind die netzpolitik.org-Redakteure Markus Beckedahl und Andre Meister, die Investigativjournalisten Peter Hornung (NDR, Panama Papers) und Hajo Seppelt (ARD, Olympia-Doping) sowie die IT-Journalisten Holger Bleich, Jürgen Schmidt (beide vom Magazin c’t) und Matthias Spielkamp. Weitere Beschwerdeführer sind der Richter und GFF-Vorsitzende Dr. Ulf Buermeyer sowie ein Anwalt und ein IT-Experte, die regelmäßig investigativ arbeitende Medien beraten. Partner der Beschwerde sind Reporter ohne Grenzen, netzpolitik.org e. V. und die Gesellschaft für Freiheitsrechte.

Das Bündnis erhebt Verfassungsbeschwerde gegen § 202d StGB sowie die damit zusammenhängende Änderung von § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO, weil sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Grundrechten eingeschränkt sehen. Insbesondere die Pressefreiheit, die Rundfunkfreiheit, die Freiheit der Berufsausübung sowie die allgemeine Handlungsfreiheit werden verletzt.

Warum wird geklagt?

Das gefährliche Potenzial des neuen „Datenhehlerei“-Paragraphen für die Presse- und Rundfunkfreiheit wurde zwar erkannt. Doch die Ausnahmen für Journalisten und Journalistinnen viel sind zu eng, zudem sind sie schlampig formuliert. Ausnahmen von der Strafbarkeit sieht § 202d Absatz 3 StGB nämlich nur für Handlungen vor, die „ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen“.

Diese Ausnahmen sind schon für Journalisten lückenhaft, denn sie schließen nebenberufliche Journalisten ebensowenig ein wie Berufsjournalisten, die auch aus privatem Interesse handeln. Auch sogenannte „Bürgerjournalisten“, wie sie besonders in der Bloggerszene vertreten sind, sind hiervon nicht hinreichend erfasst.

Noch unzureichender ist der Schutz für externe Experten und Expertinnen, wie sie von Journalisten und Journalistinnen häufig zu Rate gezogen werden. Insbesondere bei der Sichtung und Bewertung geleakter Daten ist dies regelmäßig notwendig; hier greifen Presseleute etwa auf die Expertise von Anwälten oder IT-Fachleuten zurück, um das Material richtig einschätzen zu können. Auch solche Hilfspersonen sind von der Ausnahme in § 202d Absatz 3 StGB nicht umfasst und riskieren damit Strafbarkeit wegen „Datenhehlerei“.

Strafrechtliches Minenfeld für vernetzte Redaktionen

Ein weiteres Problem der „Datenhehlerei“ ist im Falle von netzpolitik.org der Charakter einer vernetzten Redaktion. Hier publizieren sowohl festangestellte Redakteure wie auch Freiwillige, die die Redaktion mit ihren Artikeln und Recherchen unterstützen. Es gehört zur journalistischen Praxis, dass sich hier festangestellte und nicht-angestellte Autoren für Recherchen zusammentun können. Durch den Straftatbestand der Datenhehlerei geraten die nicht-angestellten Autoren in die Gefahr einer Strafverfolgung.

Durch seine schlampige Formulierung schafft das Gesetz damit ein strafrechtliches Minenfeld. Diese einschüchternde Wirkung greift schon, ohne dass es bereits zu konkreten Ermittlungen gekommen wäre. Allein die Möglichkeit von Durchsuchungen und Beschlagnahmen führt dazu, dass Informationsquellen für Journalisten versiegen und dass die Arbeit mit zugespielten Informationen erschwert wird. Denn schon jetzt weigern sich Informanten, geleaktes Material zu übergeben und damit einer unabhängigen Prüfung zugänglich zu machen. Ebenso sind beispielsweise externe IT-Experten schwerer als zuvor zur Auswertung zugespielter Daten zu gewinnen, weil sie Strafverfolgung fürchten.

Sollte die Klage in Karlsruhe erfolgreich sein, wäre dies eine Stärkung der Pressefreiheit in Deutschland.

(von Netzpolitik.org; CC BY-NC-SA 3.0.)

Lügen für die VDS

20. Juni 2015

via @republica

[Die anlasslose Massenüberwachung sämtlicher Telekommunikation ist wieder da, Dank der großen Koalition! Wie schon vor zehn und acht Jahren scheint auch diesmal jede noch so absurde Behauptung willkommen, das Lieblingsprojekt aller Innenpolitiker durchzudrücken. Da deren „Argumente“ einer näheren Betrachtung selten standhalten, werden wir sie kurz und anschaulich zerpflücken.

Andre Meister]

doch nicht so

25. Mai 2012

Mein Bericht vom 11. Mai muss ergänzt werden. Die Niederlande (Staatswappen re.) werden doch nicht das gelobte Land der Netzneutralität. Andre Meister (Netzpolitik.org) analysiert kritisch die neue niederländische Gesetzgebung:

„Das niederländische Gesetz zum Schutz der Netzneutralität ist leider doch nicht so umfassend, wie zu wünschen wäre. Es erlaubt Verstöße gegen die Netzneutralität per Gesetz oder Gericht. The Pirate Bay bleibt also weiterhin in den Niederlanden gesperrt.

Nachdem Chile bereits vor zwei Jahren Netzneutralität gesetzlich festgeschrieben hat, steht auch in den Niederlanden ein Gesetz zum Schutz der Netzneutralität kurz vor der Verabschiedung. Das wurde auch von uns begrüßt.

Bei den Kollegen vom Logbuch:Netzpolitik wurde die Hoffnung geäußert, dass dann auch die existierenden Sperren von The Pirate Bay ein Ende haben. Leider ist dem nicht so. Gleich der erste Absatz des Gesetzes lautet:

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