KunstervereinMuster

Das Muster, das verbindet
Lingen (Ems) – Kunstverein, Kunst-/Halle IV

Samstag 2. November 2013 bis 12. Januar 2014
Eröffnung am Freitag, 1. November um 19.00 Uhr
Mit Arbeiten von
Thomas Bayrle, Shannon Bool, c.neeon, Demakersvan, Parastou Forouhar, Tine Holterhoff, Jan Kath, Sebastian Körbs, Margriet Krijtenburg, Thomas Mass, Jürgen Mayer H., Bärbel Schlüter, Martin Schöne, Christine Streuli, Victor Vasarely

20.00 Uhr Performance: „Be-Ziehungs-Muster“, formel 2 (Christine Haase und Martin Schöne). Anschließend besteht die Möglichkeit, die eigenen neuronalen Muster live visualisieren zu lassen. Nach der offiziellen Eröffnung lädt der Kunstverein zu einem Imbiss ein.

Künstlergespräch
Samstag, 2. November 2013, 15.00 Uhr, Gespräch mit Parastou Forouhar,
Tine Holterhoff, Sebastian Körbs, Margriet Krijtenburg, Thomas Mass,
Bärbel Schlüter, Martin Schöne.

Eine große Ausstellung in der Kunst-/Halle IV! Die Veranstalter schreiben:
„Muster verdanken ihre Existenz der Weitergabe von Generation zu Generation. Sie sind mit Gebräuchen verknüpft, und ihre Herkunft ist zumeist eng mit einem Kulturkreis verbunden, nicht jedoch mit dem Namen eines „Erfinders“. Muster legen Zeugnis ab von lokal verbreiteten Kulturtechniken, und sie entfalten eine spezifische Form der Narrativität. Da sie ein Modell anonymer und kollektiver Produktivität darstellen und Angebote zur nicht-sprachlichen Kommunikation unterbreiten, sind Muster gegenwärtig für viele Künstlerinnen und Künstler, Designerinnen und Designer ein relevantes Arbeits- und Forschungsfeld. So ist festzustellen, dass Künstlerinnen und Künstler, Designerinnen und Designer und Architektinnen und Architekten ihren Werken im Rückgriff auf Muster Lokalkolorit verleihen, zugleich aber darauf vertrauen können, dass sich diese nicht-sprachbasierten, dem Dekor nahe stehenden Werke reibungslos in globale Distributionskontexte überführen lassen.

Die gemeinsam von Meike Behm und Annette Tietenberg kuratierte Ausstellung mit dem Titel „Das Muster, das verbindet“ zeigt, auf welche Weise Künstlerinnen und Künstler, Designerinnen und Designer und Architektinnen und Architekten das Prinzip der Weitergabe als Gegenmodell zu interkultureller Abgrenzung reflektieren, die Funktion von regional konnotierten Mustern vor dem Hintergrund von „cross cutting identities“ (Daniel Bell) beleuchten und Muster als ein Medium des kulturellen Transfers zur Anschauung bringen.“

Abfall

1. November 2013

FuttermaisErinnern Sie sich an den verunreinigten Futtermais aus Rumänien und Bulgarien? Jetzt hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Antrag eines norddeutschen Futtermittelhändlers abgelehnt. Das Unternehmen verlangte vom Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg und von der  Nieders. Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) die Bestätigung, 1.730 t mit schädlichen Schimmelpilzanhaftungen (Aflatoxin B1) verunreinigter Futtermais sei kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG ). Der Futtermittelhändler wollte die Bestätigung, um den derzeit in Brake lagernden verunreinigten Futtermais als Brennstoff für die Energieerzeugung einem niederländischen Käufer zu veräußern will. Der wiederum plante,  den Mais als Einsatzstoff in einer deutschen Biogasanlage zu verwerten.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die NGS für die begehrte Bestätigung überhaupt nicht zuständig.

Das Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ist ebenfalls nicht zur begehrten Bestätigung verpflichtet, weil es sich bei dem verunreinigten Futtermais nicht um Wirtschaftsgut sondern schlicht um Abfall handelt. Das besondere Gefährdungspotential von Aflatoxin B1 könne nur hinreichend sicher wieder ausgeschlossen werden, wenn der Mais als Abfall behandelt wird. Das Aflatoxin würde auch bei Verwertung des Maises in einer Biogasanlage den Reststoffen noch anhaften. Die gebotene Transparenz bei Transport,  Lagerung und  Behandlung des Materials könne ohne die dem Abfallrecht eigenen Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Abnehmer, Dritte sowie andere örtlich zuständige Behörden nicht gewährleistet werden  Das Gericht berücksichtigte zudem, dass trotz behördlicher Aufforderung ein belastbarer Nachweis nicht erbracht worden sei, dass und wie im Zuge der beabsichtigten Verwertungskette der Gärrückstand aus einer Biogasanlage mit den darin enthaltenen Aflatoxingehalten alsbald umweltverträglich beseitigt werden könne.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

(VG Oldenburg, Beschl. v. 30. 10.2013, Az.: 5 B 6093/13)