Abfall
1. November 2013
Erinnern Sie sich an den verunreinigten Futtermais aus Rumänien und Bulgarien? Jetzt hat das Verwaltungsgericht Oldenburg den Antrag eines norddeutschen Futtermittelhändlers abgelehnt. Das Unternehmen verlangte vom Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg und von der Nieders. Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) die Bestätigung, 1.730 t mit schädlichen Schimmelpilzanhaftungen (Aflatoxin B1) verunreinigter Futtermais sei kein Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG ). Der Futtermittelhändler wollte die Bestätigung, um den derzeit in Brake lagernden verunreinigten Futtermais als Brennstoff für die Energieerzeugung einem niederländischen Käufer zu veräußern will. Der wiederum plante, den Mais als Einsatzstoff in einer deutschen Biogasanlage zu verwerten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die NGS für die begehrte Bestätigung überhaupt nicht zuständig.
Das Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg ist ebenfalls nicht zur begehrten Bestätigung verpflichtet, weil es sich bei dem verunreinigten Futtermais nicht um Wirtschaftsgut sondern schlicht um Abfall handelt. Das besondere Gefährdungspotential von Aflatoxin B1 könne nur hinreichend sicher wieder ausgeschlossen werden, wenn der Mais als Abfall behandelt wird. Das Aflatoxin würde auch bei Verwertung des Maises in einer Biogasanlage den Reststoffen noch anhaften. Die gebotene Transparenz bei Transport, Lagerung und Behandlung des Materials könne ohne die dem Abfallrecht eigenen Bescheinigungen und Kennzeichnungen für Abnehmer, Dritte sowie andere örtlich zuständige Behörden nicht gewährleistet werden Das Gericht berücksichtigte zudem, dass trotz behördlicher Aufforderung ein belastbarer Nachweis nicht erbracht worden sei, dass und wie im Zuge der beabsichtigten Verwertungskette der Gärrückstand aus einer Biogasanlage mit den darin enthaltenen Aflatoxingehalten alsbald umweltverträglich beseitigt werden könne.
Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.
(VG Oldenburg, Beschl. v. 30. 10.2013, Az.: 5 B 6093/13)