„Kinder gehören nicht vor Gericht!“
7. Januar 2026
Die CSU schlägt vor, dass schon Kinder unter 14 Jahren vor Gericht müssen, wenn sie eine Straftat begangen haben. Damit folgt sie einer Forderung der AfD, will die seit mehr als 100 Jahren geltende, sogenannte Strafmündigkeit nach unten ziehen und damit in Zeiten der deutschen Kaiser um die diversen Wilhelms aus Preußen (Symbolfoto rechts) zurückkehren. Niedersachsens Justizministerin Kathrin Wahlmann (SPD) ist dem umgehend entgegen getreten. Sie sieht andere in der Pflicht.
Wahlmann kritisierte den CSU-Vorschlag scharf. „Kinder gehören nicht vor Gericht“, brachte die Justizministerin in einem Interview mit der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung die Dinge auf den Punkt. Verantwortung läge vielmehr bei Eltern, Schulen und Jugendhilfe.
Die Justizministerin bezeichnete den CSU-Vorschlag als populistisch, der zwar kurzfristig Applaus bringe, aber die Ursachen des Problems nicht an der Wurzel packe. Die Gesellschaft müsse sich fragen, warum Jugendliche zu brutalen Verbrechen fähig seien und wie man diesem Trend vorbeugen könne.
Das bekannt gewordene CSU-Papier schlägt ein gerichtliches „Verantwortungsverfahren“ für strafunmündige Kinder vorn. Es soll „eine Alternative“ dazu sein, dass Täter unter 14 Jahren nicht vor Gericht gestellt werden, da sie strafunmündig bleiben.
Ein konservativer Juristen-Arbeitskreis der CSU will in solchen „Verantwortungsverfahren“ das Tatgeschehen unter Anwesenheit der erziehungsberechtigten Eltern und der Kinder von Staatsanwaltschaft und Jugendgericht „aufarbeiten“. Das Gericht solle demnach Erziehungsmaßnahmen nach klaren rechtlichen und bundeseinheitlichen Maßstäben anordnen können. Solche Konzepte widersprechen jedoch, sagen alle Fachleute, dem Grundsatz der Kindeswohlorientierung und sie gefährden die Präventions- und Rehabilitationsziele, ohne nachweislich irgendwelche, geschweige denn belastbare Belege für eine Wirksamkeit vorzulegen.
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Quelle: HAZ, dpa,
Foto: Wilhelm II, Originalaufnahme von E. Bieber, Hofphotograph Berlin und Hamburg. Angef v. d. N.P.G. Steglitz. 2021 Verlag von Gust. Liersch & Co. Berlin S.W. /Bundesarchiv CC BY-SA 3.0 DE
70 Tagessätze
7. Januar 2026
Wegen ungewollter Küsse im Richterzimmer, Flirts und Chats mit „Dirty Talk“ war ein Richter am Amtsgericht Lingen angeklagt, der auch Vorsitzender der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts war. Das Landgericht Osnabrück sprach ihn nun gestern nach einem mehrtägigen Strafprozess wegen zweier Fälle sexueller Belästigung schuldig und im Übrigen frei. Das Verfahren hatte in der Stadt große Aufmerksamkeit erregt; die NOZ-Zeitungen der Region berichteten im Vorfeld und nach jedem Verhandlungstag ausgesprochen umfangreich, ganz so als gehe es um den SV Meppen…
Die 5-köpfige Strafkammer -darunter drei Frauen- unter Vorsitz des erfahrenen Richters Thomas Everdiking sah es als erwiesen an, dass es in zwei Fällen sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit des Angeklagten gegeben hat. Dabei habe der Mann versucht, eine Kollegin gegen ihren Willen unvermittelt auf den Mund zu küssen. Etwa eine Woche später habe er es trotz ihres klaren Neins ein zweites Mal versucht und sie dabei gegen eine Tür gedrückt. In beiden Fällen habe er sich strafbar gemacht. Die Kammer setzte eine Geldstrafe von 70 Tagessätze a 100,- Euro fest. Damit gilt der Angeklagte nicht als vorbestraft; das ist erst bei mehr als 90 Tagessätzen der Fall.
Staatsanwaltschaft forderte eine 16monatige Bewährungsstrafe
Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte am Ende der umfangreichen Beweisaufnahme eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung gefordert. Die Anklage hielt den vorläufig vom Dienst suspendierten Juristen nicht nur wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung für schuldig. Zusätzlich hatte sie ihm die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in drei Fällen sowie sexuelle Belästigung und Nachstellung vorgeworfen. Die Verteidigung um den Osnabrücker Rechtsanwalt Thomas Klein hatte Freispruch beantragt.
Machtposition genutzt, um „sexuellen Bedürfnissen nachzugehen“
In seiner Urteilsbegründung hielt der Vorsitzende Richter Everdiking seinem angeklagten Kollegen „dominantes Verhalten“ vor, das er gegenüber Kolleginnen ausgenutzt habe. Der verheiratete Vater von drei Kindern habe in seinem Beruf unter anderem durch sein „selbstbewusstes und sicheres Auftreten“ Ansehen erworben. Seine Stellung als Vorsitzender der Strafvollstreckungskammer habe er dann aber genutzt, um seinen „sexuellen Bedürfnissen nachzugehen“. Der Verurteilte habe sich dabei vor allem Frauen genähert, die erst seit kurzer Zeit am Amtsgericht tätig waren.
Laut Gericht hatte der verurteilte Jurist mit mindestens fünf Arbeitskolleginnen eine Affäre oder es zumindest versucht. Mehrere seien zunächst zwar einvernehmlich gewesen, wobei der Angeklagte aber eine Beendigung mehrfach nicht habe akzeptieren wollen. Everdiking wurde deutlich: „Bei ihnen war die Hose einfach näher als das Hirn.“
Das Urteil wertete die Kussversuche als sexuelle Belästigung (§ 184i Strafgesetzbuch, StGB). Eine Strafbarkeit wegen Stalkings verneinte die 15. Strafkammer aus rechtlichen Gründen. Das geschilderte Verhalten des Anklagten trage nicht den Tatvorwurf der Nachstellung nach § 238 StGB. Was den Vorwurf der sexuellen Übergriffs (§ 177 StGB) auf und der Körperverletzung (§ 223 StGB) an einer weiteren Kollegin anging, war das Gericht nicht davon überzeugt, dass dieser Vorfall so wie angeklagt stattgefunden hat. In diesem zentralen Anklagevorwurf habe Aussage gegen Aussage gestanden, doch es habe deutliche Ungereimtheiten in den Aussagen der betroffenen Berufskollegin gegeben. Sie sei nämlich über das Geschehen mehrfach als Zeugin vernommen worden und habe dabei jeweils unterschiedliche Schilderungen abgegeben und zwar mit zunehmend belastender Schwere; angesichts dessen habe die Strafkammer eine sexuelle Nötigung nicht sicher feststellen können, hieß es dazu in der mündlichen Urteilsbegründung.
Diziplinarverfahren folgt
Der Angeklagte hatte vor dem Urteil über zwei Stunden in seinem letzten Wort ausgeführt, dass die Beziehungen einvernehmlich gewesen seien. Im Übrigen stehe er vor einem Straf- und nicht vor einem Moralgericht, so der 44-Jährige. Das nahm Everdiking auf und machte deutlich, dass es letztlich um das nötige Maß an Abstand gegenüber Kolleginnen gehe.
Ob der Richter in Zukunft weiter im Amt bleiben darf, wird separat in einem Richterdisziplinarverfahren entschieden.
->Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Verurteilte, aber auch die Nebenklägerin und die Staatsanwaltschaft können binnen einer Woche Revision gegen das Urteil einlegen.
Quellen: LTO, NDR,
Foto unten: (c) Landgericht Osnabrück
