Wohnungsdurchsuchung war und ist verfassungswidrig
19. November 2025
Die Durchsuchung der Wohnung von Radio-Dreyeckland-Redakteur Fabian Kienert verstieß gegen die Rundfunkfreiheit. Das hat das Bundesverfassungsgericht am 03.11.2025 auf eine Verfassungsbeschwerde entschieden, die der Redakteur mit Hilfe von Rechtsanwältin Angela Furmaniak und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) 2023 erhoben hatte (BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025, Az. 1 BvR 259/24, juris) Die Verfassungsgerichtsentscheidung stärkt den Schutz von Rundfunkredaktionen vor dem Zugriff von Polizei und Staatsanwaltschaft und ist eine erneute Klatsche für die Karlsruher Staatsanwaltschaft, die zwei Wohnungsdurchsuchungen und die Durchsuchung der Radio-Räumlichkeiten angeordnet hatte.
„Wegen des Setzens eines Links wurden meine Privatsphäre und das Redaktionsgeheimnis mit Füßen getreten. Ich hoffe, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dazu beiträgt, dass Polizei und Staatsanwaltschaft weniger leichtfertig mit Grundrechten umgehen“, kommentierte Kienert die Entscheidung.
Die Polizei hatte im Januar 2023 die Wohnung des Journalisten, die Wohnung eines Geschäftsführers und die Redaktion von Radio Dreyeckland durchsucht und mehrere Laptops und Speichermedien beschlagnahmt. Sie stützte diese Maßnahmen auf eine RDL-Meldung über das Verbot von linksunten.indymedia. Der Bericht verlinkte auf die Archivseite der 2017 vom Bundesinnenministerium verbotenen Internetplattform. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte in dem Artikel und dem Link die strafbare Unterstützung einer verbotenen Vereinigung gesehen. Der vom Amtsgericht Karlsruhe erlassene Durchsuchungsbeschluss wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde war jetzt erfolgreich.
„Das Bundesverfassungsgericht stellt in erfreulicher Deutlichkeit klar, dass die Strafverfolgungsbehörden auch dann die Rundfunk- und Pressefreiheit beachten müssen, wenn sie gegen eine* Journalist*in ein Strafverfahren führen“, erklärt die Strafverteidigerin von Fabian, Rechtsanwältin Angela Furmaniak. „Ich bin froh, dass das Bundesverfassungsgericht damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart korrigiert, die gleich in mehreren Punkten ein verfassungsrechtlich unzureichendes Verständnis der Strafprozessordnung offenbarte.“
„Karlsruhe findet klare Worte: Durchsuchungen in Redaktionsräumen und Wohnräumen von Journalist*innen gefährden das Redaktionsgeheimnis und den Quellenschutz. Ein so schwerer Eingriff in die Pressefreiheit kann nicht auf vage Vermutungen gestützt werden“, betont David Werdermann, Jurist und Verfahrenskoordinator der Gesellschaft für Freiheitsrechte. „Das Bundesverfassungsgericht gibt der Staatsanwaltschaft, dem Amtsgericht Karlsruhe und dem Oberlandesgericht Stuttgart hier dringend nötige Nachhilfe in Grundrechten.“
Das Bundesverfassungsgericht stellt in der Entscheidung klar, dass auch die Durchsuchung einer Privatwohnung schwer in die Rundfunkfreiheit eingreift, wenn dort Redaktionsmaterial aufbewahrt wird. Im konkreten Fall fehlte ein tragfähiger Anfangsverdacht. So stand in Frage, ob die bereits 2017 verbotene Vereinigung linksunten.indymedia zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels überhaupt noch existierte. Die nur „vagen Anhaltspunkte“ im Durchsuchungsbeschluss reichen laut Bundesverfassungsgericht für die Durchsuchung nicht aus. Auf die Frage, ob die Verlinkung der Archivseite überhaupt eine verbotene Unterstützungshandlung sein konnte, musste das Gericht nicht mehr eingehen.
Das hatte bereits das Landgericht Karlsruhe am 06.06.2024 getan, als es Fabian vom Vorwurf der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung freigesprochen hatte. Die Meldung und die Verlinkung stelle keine Unterstützung für die Weiterbetätigung der verbotenen Vereinigung dar. „Ein kritischer Journalist muss Verbote kritisieren dürfen“, hatte der Vorsitzende Richter damals erklärt. (Urt. v. 06.06.2024, Az. 5 KLs 540 Js 44796/22, Landesrecht Baden-Württemberg/juris) Ein erneutes Ermittlungsverfahren gegen mutmaßliche Betreiber*innen der Archivseite von Indymedia Linksunten war derweil im Mai 2025 eingestellt worden.
Schon 2003 hatte eine Durchsuchung bei einem Freien Radio stattgefunden. 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht bereits diese Durchsuchung beim Freien Sender Kombinat Hamburg (FSK) für verfassungswidrig erklärt.
Für Radio Dreyeckland begrüßt Geschäftsführer Kurt-Michael Menzel ausdrücklich, dass das Bundesverfassungsgericht die zum Schutz der Presse- und Rundfreiheit erlassenen Bestimmungen zu Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmefreiheit auch in den Privaträumen von Journalist*innen bestätigt und die Rechtsprechung seit den Beschlüssen zur Durchsuchung und Beschlagnahme beim FSK unterstreicht.
Radio Dreyeckland fordert weiterhin politische und personelle Konsequenzen aus dem verfassungswidrigen Kampf der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen die Grundrechte und hofft, dass Polizei und Staatsanwaltschaften nun endlich daran denken, dass die Pressefreiheit auch für möglicherweise unliebsame Freie Radios gilt.
-> Ein Strukturmerkmal der Polizei- und Justizbehörden des Landes ist es allerdings, dass derartige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts immer ohne Konsequenzen für die bleiben, die die aufgehobenen verfassungswidrigen Entscheidungen getroffen haben. Schon vor rund 30 Jahren beispielsweise wurden Entscheidungen, die ein Strafkammervorsitzender des Landgerichts Oldenburg zu verantworten hatte, sowohl vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig als auch in zweiter Sache vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als gravierender Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gebrandmarkt. Für den so Gescholtenen hatte dies allerdings keine Folgen. Im Gegenteil: Er wurde quasi befördert und Vorsitzender des 1. Strafsenats des OLG Oldenburg…
Quellen: LTO, Radio Dreyeckland, Stern
Über László Krasznahorkai
19. November 2025

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Beitragsbild: Krasznahorkai László Foto von Déri Miklós: Arcok http://www.wikidata.org/wiki/Q108934000, creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/