als Rasenfläche

1. August 2018

Eine Gebäudeversicherung leistet Ersatz für das Gebäude in Höhe der vereinbarten Summe (Gebäudeversicherung Leistungen). Damit kann der Versicherte das Objekt neu aufbauen. Außerdem deckt die Versicherung sogenannte sekundäre Kosten ab. Dazu gehören:

  • die Kosten für den Einsatz der Feuerwehr zur Brandbekämpfung,
  • Kosten für die Beseitigung von Schäden, die durch Löschwasser entstehen,
  • Auslagen für die Unterbringung der Anwohner
  • und für alle Aufräumarbeiten.

Der Versicherte wird also finanziell so entschädigt, dass er das zerstörte Gebäude wieder aufbauen kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Sie wird für Neubauten üblicherweise für den Neuwert des Objekts abgeschlossen. Bei einem bestehenden Gebäude wählt man den sogenannten Vergleichswert von 1914. Er legt den Wert des Hauses nach heutigen Kosten fest und vermeidet so eine Unterversicherung.

Wenn ein Feuer mutwillig durch Brandstiftung verursacht wird, ist auch das ein Fall für die Feuerversicherung. Der Immobilienbesitzer muss bei Brandstiftung nicht fürchten, vor dem finanziellen Nichts zu stehen, denn der entstandene Schaden wird bis zur festgelegten Versicherungssumme reguliert.

Dass ich dies schreibe, hat einen konkreten Hintergrund. Denn Mitte November 2017 ist in Lingen (Ems) die Pestalozzischule an der Beckstraße abgebrannt. Die Brandursache kenne ich nicht. Eine Flüchtlingsfamilie, die damals in der an das Schulgebäude angrenzenden ehemaligen Hausmeisterwohnung untergebracht war, musste diese verlassen, obwohl die Wohnung vom Brand nicht direkt betroffen war. Die Turnhalle der Schule musste geschlossen werden, obwohl sie noch täglich kräftig genutzt worden war.

Wie gesagt, die Schule war feuerversichert und die Stadtverwaltung hat daraufhin mit der Feuerversicherung verhandelt. In der Ratsvorlage 153/2018 findet sich inzwischen Bemerkenswertes:

„Am 23. Januar 2018 fand im Rathaus ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern der Schadensregulierung der VGH zur Abwicklung dieses Großschadens statt. Die VGH gab Hinweise zum bestehenden Versicherungsschutz und erläuterte die für leer ste- hende Gebäude geltenden Versicherungsbestimmungen. Es zeigte sich schnell, dass es in diesem Zusammenhang unterschiedliche Ansichten und Auslegungen gibt, die eine langwierige Abwicklung mit diversen Gutachten möglich machen könnte. Da die VGH sich grundsätzlich in der Verpflichtung zur Schadensabwicklung sieht und eine langwierige und für beide Parteien aufwändige und teure Verfahrensabwicklung ver- hindern möchte, schlug die VGH vor, dass Versicherer und Stadt eine Vereinbarung schließen und die VGH dann auf der Grundlage dieser Vereinbarung selbst den Abriss des Schulgebäudes samt Verwaltungstrakt beauftragt und bezahlt.

Die Verwaltung wird nunmehr mit der VGH eine Vereinbarung zum Abriss der ehemaligen Pestalozzischule schließen. Das Gelände wird nach dem Abriss provisorisch als Rasenfläche eingerichtet.“

Statt geschätzt 3-4 Millionen Euro für eine neue Schule gibt es von der VGH-Feuerversicherung geschätzt 15.000 für Moss‘ Bernd, der abreißt.

Denke an deine Steuern und finde den Fehler. 

(Quelle; Foto: pixabay)