Polizeipräsident darf nicht vor der AfD warnen
18. November 2025
Oldenburgs Ex-Polizeipräsident Johann Kühme hatte in einem Interview vor der AfD gewarnt. Er bezeichnete sie als „Gefahr für die freiheitlich-demokratische Grundordnung“. Mit mancher Aussage verletzte er seine Neutralitätspflicht, entschied gestern das Verwaltungsgericht Oldenburg (Urt. v. 17.11.2025, Az. 1 A 2586/25).
Damit errang die niedersächsische AfD vor dem Verwaltungsgericht einen Teilerfolg: Der Klage gegen die Polizeidirektion Oldenburg gab das Gericht in Teilen statt und erklärte Äußerungen des früheren Oldenburger Polizeipräsidenten Johann Kühme über die AfD als in Teilen rechtswidrig.
Kühme hatte in einem Interview mit der „Nordwest-Zeitung“ im August 2023 die AfD als Gefahr für die innere Sicherheit bezeichnet. Der AfD-Landesverband Niedersachsen hatte dagegen Klage eingereicht – und dieser ist nun am Montag teilweise stattgegeben worden. Zwar habe er grundsätzlich das Recht gehabt, sich öffentlich zur inneren Sicherheit und zu Angriffen auf die Demokratie zu äußern, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Keiser bei der Urteilsverkündung am Montag. Allerdings seien ihm dabei wegen des Neutralitätsgebots rechtliche Grenzen gesetzt gewesen – diese habe er nicht immer eingehalten.
AfD bewertet Entscheidung als Erfolg
Stephan Bothe (AfD) zeigte sich mit dem Urteil „sehr zufrieden“. Es sei ein großer Erfolg, „weil die Neutralität der staatlichen Institutionen gestärkt wurde“, sagte Bothe. Der Anwalt der AfD, Christian Conrad (Kanzlei Höcker, Köln) unterstrich, es sei gesetzlich geregelt, wer sich zu Parteien äußern dürfe. Das sei „in der Regel der Verfassungsschutz“ und nicht die Polizei.
Polizei werde weiterhin auf Gefahren für Demokratie hinweisen
Der damalige Polizeipräsident Kühme betonte nach dem Urteil: „Ich stehe zu meinen Äußerungen.“ Der aktuelle Oldenburger Polizeipräsident Andreas Sagehorn sagte nach der Verkündung des Urteils gegenüber dem NDR Niedersachsen, dass man die Entscheidung respektiere, „auch wenn mich nicht alle Argumente zur Begründung des Urteils überzeugt haben“. Er betonte, die Polizei sehe sich weiterhin in der Pflicht, auf Gefahren für die Demokratie oder die innere Sicherheit hinzuweisen – „das hat auch das Gericht bestätigt“. Nichts anderes habe sein Vorgänger Johann Kühme getan.
Polizei will schriftliche Begründung prüfen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten könnten einen Antrag auf Zulassung zur Berufung stellen, die AfD will das jedoch nicht nutzen. Die Polizei Oldenburg wolle die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, prüfen und anschließend entscheiden, ob sie in Berufung geht. Die nächste Instanz wäre das Oberverwaltungsgericht Lüneburg.
-> Wir lernen, dass eine Partei zwar vom Verfassungsschutz überwacht wird, weil sie gesichert verfassungswidrig ist, aber ein Beamter nicht davor warnen darf. Empfinde nur ich diese Auffassung des Verwaltungsgerichts als absurd?
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Quellen: NDR, taz, PM
Foto: Verwaltungsgericht Oldenburg, (c) VG Oldenburg
Wehrpflicht und Deserteure
18. November 2025
Die Geschichtsserie des Emslandmuseums behandelt ein historisches und zugleich hochaktuelles Thema: Die Wehrpflicht und die Möglichkeiten, sich dem Kriegsdienst zu entziehen. Lingen gehörte im 18. Jahrhundert zum Königreich Preußen und dort galt die allgemeine Wehrpflicht.
Preußen hatte zur leichteren Rekrutierung geeigneter junger Männer 1733 die so genannte Kantonverfassung eingeführt. Das ganze Land wurde in Bezirke aufgeteilt, die den einzelnen Regimentern zur Auffüllung ihrer Mannschaften zufielen (5000-8000 Herdstellen je Regiment). Die Einziehung der einmal erfassten Männer, die zwanzig Jahre lang der Aushebungspflicht unterlagen, blieb weitgehend dem Belieben der Kompaniechefs überlassen. Dem versuchten sich viele Wehrpflichtige durch die Flucht aus dem Lande zu entziehen.Besonders leicht war dies in kleinen Gebieten wie der Grafschaft Lingen, die ringsum von fremden Ländern umgeben waren und deren Landesgrenzen rasch zu erreichen waren. Hier feierte auch unter preußischer Herrschaft die Fahnenflucht fröhliche Urstände.

Im Jahre 1736 kamen erstmals preußische Werber in die Grafschaft Lingen. Die Methoden, mit denen sie die jungen Männer zum Abschluss der Werbungsverträge brachten, waren offenbar nicht immer ganz legal und nicht jeder Angeworbene hatte sich wirklich freiwillig verpflichtete. So machte sich in der Grafschaft Lingen bald eine allgemeine Angst vor den berüchtigten „preußischen Griepern“ breit. Sobald die Werber irgendwo erschienen, flüchten die jungen Männer in großer Zahl aus dem Lande, um dem Wehrdienst zu entgehen.
Wenn die für das preußische Militär angeworbenen jungen Männer zum festgesetzten Zeitpunkt nicht bei ihrem Truppenteil angetreten waren, so wurden die Eltern, Geschwister oder andere Verwandte gefangen genommen. Die Verhafteten hielt man bei Wasser und Brot solange fest, bis der Fahnenflüchtige freiwillig zurückkehrte und damit die Geiseln auslöste. Diese mussten anschließend sogar noch für ihre Beköstigung aufkommen und zusätzlich eine Gebühr für das Abschließen und Aufschließen der Gefängnistüren zahlen.
1748 schlossen die Einwohner der Grafschaft Lingen mit dem König von Preußen einen Vertrag, demzufolge das Land gegen eine jährliche Zahlung von 5000 Reichstalern in Zukunft „ein für alle mal“ von Soldatenaushebungen befreit sein sollte. Das Geld sollte durch eine Umlage aufgebracht werden. Jede Vollerbenhofstelle musste dafür 2 1/2 Reichstaler oder 5 Gulden, jeder Halberbe 3 Gulden, jeder Brinksitzer 2½ Gulden und jeder Heuermann 1 Gulden pro Jahr bezahlen. Das war viel Geld, aber der ungeliebte Militärdienst hatte ein Ende.
oben: Preußische Werber im 18.Jahrhundert
unten: Preußisches Edikt gegen die Fahnenflucht von 1749
Grafiken: (c) Emslandmuseum