„§ 265a StGB abschaffen“
16. November 2025
§ 265a Strafgesetzbuch (StGB) betrifft die sogenannte Beförderungserschleichung. Kurz gesagt bestraft er Menschen, die ohne Fahrkarte (neudeutsch: Ticket) mit Bus oder Bahn fahren. Die Linke will ihn abschaffen und wird dazu in der kommenden wird einen Antrag in den Bundestag einbringen. Franziska Schindler beschreibt in der wochentaz, was die Norm für Folgen hat:
„Kamila W. saß im Knast, weil sie kein Ticket hatte. Der Linken-Abgeordnete Luke Hoß hat sie freigekauft. Ein Gesetzentwurf dazu kommt am Donnerstag.
Die Zahlstelle des Amtsgerichts Lichtenberg befindet sich am Ende eines Gangs mit Linoleumboden und tafelgrünen Bänken. Drinnen sortiert Luke Hoß, Abgeordneter der Linken im Bundestag, 50-Euro-Scheine auf der Theke. „Das müssten 1.200 Euro sein“, sagt Hoß zur Sachbearbeiterin. „Sind es.“ Die Sachbearbeiterin lächelt und gibt ihm Rückgeld. Telefoniert. Händigt Hoß eine gelbe Quittung aus.
Zwischen Kunstblumen, Safe und dem Plakat einer Ausstellung über Kreuzfahrten hat Hoß gerade dafür bezahlt, dass Kamila W. das Frauengefängnis in Berlin-Lichtenberg verlassen darf. 1.170 Euro – eine Summe, die W. selbst nicht aufbringen kann. Die Polizei hatte die 47-Jährige in einem Wohnheim für Wohnungslose festgenommen, weil sie beim Fahren ohne Ticket erwischt wurde und das erhöhte Beförderungsentgelt nicht bezahlt hatte. Eine Strafanzeige folgte, und dann eine Wahl, die für Kamila W. keine war: Zahlen oder in den Knast.
Der Paragraf 265a des Strafgesetzbuchs, eingeführt von den Nazis im Jahr 1935, erlaubt sogenannte Ersatzfreiheitsstrafen von bis zu einem Jahr für Bagatelldelikte wie das Fahren ohne Ticket. Die Linke fordert die ersatzlose Streichung des Paragrafen. Am Donnerstag will die Partei ihren Gesetzentwurf zur Entkriminalisierung von ticketlosem Fahren in den Bundestag einbringen.
Hoß hat den Entwurf geschrieben, es ist sein erster. „Die Ungerechtigkeit in diesem Paragrafen beschäftigt mich schon lange“, sagt der 24-Jährige. „Menschen…
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„ § 265a Erschleichen von Leistungen
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.“