Campus in Concert (10.)
20. Mai 2023
Campus in Concert
Lingen (Ems) – Campus, Kaiserstraße
Donnerstag, 25. Mai 2023 – ab 18 Uhr
Eintritt frei
Am kommenden Donnerstag, 25. Mai, lädt der Campus Lingen der Hochschule Osnabrück bereits zum zehnten Mal zum Newcomer-Festival Campus in Concert ein. Organisiert wird die Veranstaltungsreihe von Studierenden und Alumni verschiedener Studiengänge. Anlässlich des zehnten Jubiläums locken die Veranstalter mit einem buntem Line-Up, bestehend aus sechs talentierten Newcomer-Bands vom Institut für Musik der Hochschule Osnabrück.
Die im Jahre 2017 in Osnabrück gegründete Gruppe The Livelines (Foto) mischt mit ihrer Musik den mainstreamigen Pop und Rock der 10er und 20er Jahre auf. Roh, bittersüß und ungeschönt fassen englischsprachige Lyrics Emotionen in Worte. Grenzen zwischen Pop, Rock und Hardrock lässt die Band gekonnt verschwimmen.
Die Band Tameera mit Sängerin Tabea Meusch erschafft mal melancholische und verträumte, mal energetische und kraftvolle Klangwelten und bewegt sich mit ihrem Sound gekonnt zwischen Indie-Pop und R&B. Die Band zeichnet sich durch vielschichtige Vocals, warme Bässe, filigrane Orchester-Elemente und handverlesene elektronische Sounds gepaart mit lebhaften Harmonien und ehrlichen Texten aus.
Moritz Ley spielt Gitarre und schreibt unter dem gleichem Namen Songs. Nach der Veröffentlichung seiner Debüt-EP „Emotionale Anreise“ arbeitet der Sänger aus Hamburg nun an seiner zweiten Platte, auf der neben nostalgischen Synthesizern ein roher, unverfälschter Gitarrensound zu hören ist. Zwischen gesungener Poesie und tanzbarem Synth-Pop erzeugt er atmosphärische Songs, die zum Tagträumen einladen.
Ehrliche Texte, eine unnachahmliche Stimme und zartschmelzende Melodien, das bietet Johanna Isserstedt. Die Singer-Songwriterin bringt gemeinsam mit ihrer Band ihre selbstgeschriebenen Songs auf die Bühne und ist inspiriert durch die unterschiedlichsten Stile, die sie schon als junges Mädchen hörte. Bei ihrer Musik verschwimmen die Grenzen der Genres: Pop mit Rock, Soul und Indie-Einflüssen.
„Wenn man einen AI-Generator füttert mit deutscher 80er Mucke, à la Grönemeyer und Westernhagen, dann mit einer Prise Punkrock von Die Ärzte und Madsen würzt und zu guter Letzt noch Bilder von einer Keytar, einer Trompete und einem Bier da reinballert, ist das Endergebnis Murks.“ Mit diesen Worten beschreibt sich die drei-köpfige Gruppe sich selbst. Unter dem Namen MURKS! spielen sie deutschen Indie-Pop Rock.
Farbe in eine triste Welt bringen – diese Aufgabe hat sich die Band Lynger mit Sängerin Linda Weiland gesetzt. Sie wollen mit ihrer Musik weg von Heartbreak- und Love Rap-Songs und bezeichnen ihr Gesamtpaket als „humorvollen Edeltrash auf technisch hohem Niveau mit Abgeh-Charakter“. Das Genre ließe sich als „Punk-Trap-Techno-Pop“ kategorisieren und sei eine Fusion aus Künstlern, wie Deichkind und SXTN mit eigener, extravaganter Note.
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Foto: The Livelines, Hochschule Osnabrück,© Lion Schlenter
Papiertiger
13. August 2020
Die Ende 2016 in Niedersachsen eingeführte Mieterschutzverordnung, die sog. Mietpreisbremse gegen überteuerte Wohnungen, ist laut einem Urteil des Landgerichts Hannover von Mittwoch unwirksam. Diese zivilrechtlich Entscheidung ist zwar nicht bindend, wirkt aber weit über den entschiedenen Fall hinaus
Die Mietpreisbremse soll bekanntlich vor überteuerten Wohnungen schützen. Nach der Verordnung darf der Preis für Neuvermietungen „nur noch zehn Prozent“ über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Andernfalls können Mieter/innen die gezahlte Miete zurückfordern. Die Regelung galt bisher in Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wolfsburg sowie auf allen ostfriesischen Inseln.
Die bisherige niedersächsische Mietpreisbremse ist wegen handwerklicher Fehler in der Verordnung unwirksam. Grund dafür ist, dass mit der Veröffentlichung der Mieterschutzverordnung Ende 2016 nicht auch eine Begründung geliefert wurde, entschied das Landgericht Hannover am Mittwoch (LG Hannover, Urt. v. 12.08.2020, Az.: 7 S 7/20) und bestätigte ein vorhergehendes Urteil des Amtsgericht Hannover, das Ende 2019 einer Mieterin einen Rückzahlungsanspruch auf zu viel gezahlte Miete verweigert hatte. Die Berufung der Mieterin blieb ohne Erfolg.
Das Land Niedersachsen hatte auf Grundlage einer Ermächtigung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Verordnung erlassen, die eine Mitpreisbremse beinhaltet. In der Verordnung wird unter anderem Hannover als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen, die Begründung dafür fehlte allerdings.
Das Gericht bemängelte insbesondere diese fehlende Begründung. Zwar sei im März 2018 nachträglich auf der Homepage des Ministeriums eine Begründung veröffentlich worden, dies reiche aber nicht aus, so ein Gerichtssprecher gegenüber LTO. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur hessischen Mietpreisbremse. Demnach muss eine Begründung der Verordnung bereits bei Erlass vorliegen und nachprüfbare Tatsachen liefern, warum gerade die jeweilige Kommune in die Verordnung aufgenommen wurde. Zivilgerichte, die eine solche Verordnung anwenden, hätten nämlich die Pflicht, diese auch auf ihre „Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht“ zu prüfen und sie im Falle ihrer Unwirksamkeit nicht anzuwenden; die Verordnung enthalte nicht, wie in der sog. „Ermächtigungsgrundlage“ in § 556d Abs. 2 BGB vorgeschrieben, eine Begründung. Wegen desselben Formfehlers der Ministerialbürokratie hatten auch schon Gerichte in Hamburg, München oder in Stuttgart die dortigen Mietpreisbremsen für ungültig erklärt. Im schwarz-grün regierten Hessen ist übrigens am 28. Juni 2019 eine neue, formal korrekte Mieterschutzverordnung in Kraft getreten.
Auch bei der bisherigen niedersächsischen Verordnung fehlt -so das LG in seinem gestrigen Urteil- die notwendige Begründung; aus der daher unwirksamen Regelung können die klagende Mieterin daher auch keine Ansprüche geltend machen.
Zwar ist diese Entscheidung in dem Hannoveraner Fall nicht für andere Gerichte in Niedersachsen bindend. Wwegen der in ihr zugrunde liegenden Entscheidung des BGH gehen Juristen aber davon aus, dass auch bei anderen Klagen niemand Ansprüche aufgrund der Verordnung geltend machen kann. Kurzum: Die bisherige Mieterschutzverordnung ist bloß ein Papiertiger. Oder, um einen großen Europäer zu zitieren, sie ist „viel Lärm um Nichts„. Sie ist Murks.
Wie geht es jetzt weiter? Das (jetzt zuständige) Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz in Hannover „arbeitet bereits“ an einer neuen Verordnung, zu deren Entwurf derzeit die betroffenen Kommunen und Verbände angehört werden. „Voraussichtlich im Spätherbst“ soll sie verabschiedet werden, schreiben die Medien.
Aus dem Schutz der neuen Fassung der Verordnung sollen dann die Städte Buchholz, Buxtehude, Leer, Vechta und Wolfsburg herausfallen. Wegen zahlreicher Neubauten in den letzten Jahren seien dort „die Mieten nicht mehr stärker als im Landesdurchschnitt gestiegen“. Neu hinzu kommen sollen die Kommunen Gifhorn und Laatzen.
In unserer Region an Ems und Vechte werden übrigens keine Kommunen, auch nicht die Mittelstädte Lingen, Nordhorn, Meppen oder Papenburg, in die Mieterschutzverordnung aufgenommen. Daran ändert sich nichts. Der Grund dafür ist weder klar noch überprüfbar; denn die bisherige Auswahl der Kommunen erfolgte aufgrund „einer Analyse der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)“, die für mich trotz eines Links hier im Internet nicht auffindbar ist. Ob eine solche private „Analyse“ für eine gesetzesmäßige Begründung ausreicht, darf übrigens bezweifelt werden…
Quellen. PM LG, LTO; DPA; Haufe
unglaublicher Murks
6. April 2020
Heinig hat den Lehrstuhl für Öffentliches Recht der Universität Göttingen inne. Mit Blick auf die Corona-Verordnung erklärte er: „Grundregeln des Gesetzemachens werden hier nicht beherrscht.“ Im Text fänden sich „verschwurbelte Formulierungen“, die mehr Fragen als nötig aufwürfen. „Das ist angesichts der tief greifenden flächendeckenden Grundrechtseingriffe problematisch und auch ganz unnötig.“
„In den ersten Tagen einer so gravierenden Krise sind handwerkliche Fehler entschuldbar“, sagte Heinig. „Aber so langsam werden sie Ausdruck schlechten Regierens.“ Dem Text sehe man die „Handschrift des Gesundheitsministeriums“ an, „bei dessen delegierter Gesetzgebung im Sozialrecht es sonst auf Normenklarheit und Präzision nicht ganz so ankommt wie bei Verordnungen etwa des Innenministeriums“.
Auch die Prioritätensetzung des Sozialministeriums verstehe er nicht. „Jeder Besuch zu Hause sollte verboten werden, um zugleich Baumärkte zu öffnen, während weiterhin Buchläden geschlossen sind.“
Beim Vergleich der Corona-Verordnungen mehrerer Bundesländer stach für den Professor ein Text als formal besonders gut heraus. „Die Verordnung in Bayern ist im Vergleich viel schlanker und dabei präziser. Jeder, der hier den Normtext liest, versteht, was von ihm verlangt wird.“
Die niedersächsische Corona-Verordnung war zuletzt am Freitag neu gefasst worden. Wesentliche Passagen zu Besuchen und Beerdigungen wurden allerdings wegen Unklarheiten und anderer Mängel bereits wieder widerrufen.