Papiertiger

13. August 2020

Die Ende 2016 in Niedersachsen eingeführte Mieterschutzverordnung, die sog. Mietpreisbremse gegen überteuerte Wohnungen, ist laut einem Urteil des Landgerichts Hannover von Mittwoch unwirksam. Diese  zivilrechtlich Entscheidung ist zwar nicht bindend, wirkt aber weit über den entschiedenen Fall hinaus

Die Mietpreisbremse soll bekanntlich vor überteuerten Wohnungen schützen.  Nach der Verordnung darf der Preis für Neuvermietungen „nur noch zehn Prozent“ über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Andernfalls können Mieter/innen die gezahlte Miete zurückfordern. Die Regelung galt bisher in Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta, Wolfsburg sowie auf allen ostfriesischen Inseln.

Die bisherige niedersächsische Mietpreisbremse ist wegen handwerklicher Fehler in der Verordnung unwirksam. Grund dafür ist, dass mit der Veröffentlichung der Mieterschutzverordnung Ende 2016 nicht auch eine Begründung geliefert wurde, entschied das Landgericht Hannover am Mittwoch (LG Hannover, Urt. v. 12.08.2020, Az.: 7 S 7/20) und bestätigte ein vorhergehendes Urteil des Amtsgericht Hannover, das Ende 2019 einer Mieterin einen Rückzahlungsanspruch auf zu viel gezahlte Miete verweigert hatte. Die Berufung der Mieterin blieb ohne Erfolg.

Das Land Niedersachsen hatte auf Grundlage einer Ermächtigung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eine Verordnung erlassen, die eine Mitpreisbremse beinhaltet. In der Verordnung wird unter anderem Hannover als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen, die Begründung dafür fehlte allerdings.

Das Gericht bemängelte insbesondere diese fehlende Begründung. Zwar sei im März 2018 nachträglich auf der Homepage des Ministeriums eine Begründung veröffentlich worden, dies reiche aber nicht aus, so ein Gerichtssprecher gegenüber LTO. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur hessischen Mietpreisbremse. Demnach muss eine Begründung der Verordnung bereits bei Erlass vorliegen und nachprüfbare Tatsachen liefern, warum gerade die jeweilige Kommune in die Verordnung aufgenommen wurde. Zivilgerichte, die eine solche Verordnung anwenden, hätten nämlich die Pflicht, diese auch auf ihre „Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht“ zu prüfen und sie im Falle ihrer Unwirksamkeit nicht anzuwenden; die Verordnung enthalte nicht, wie in der sog. „Ermächtigungsgrundlage“ in § 556d Abs. 2 BGB vorgeschrieben, eine Begründung. Wegen desselben Formfehlers der Ministerialbürokratie hatten auch schon Gerichte in Hamburg,  München oder in Stuttgart die dortigen Mietpreisbremsen für ungültig erklärt. Im schwarz-grün regierten Hessen ist übrigens am 28. Juni 2019 eine neue, formal korrekte Mieterschutzverordnung in Kraft getreten.

Auch bei der bisherigen niedersächsischen Verordnung fehlt -so das LG in seinem gestrigen Urteil- die notwendige Begründung; aus der daher unwirksamen Regelung können die klagende Mieterin daher auch keine Ansprüche geltend machen.

Zwar ist diese Entscheidung in dem Hannoveraner Fall nicht für andere Gerichte in Niedersachsen bindend. Wwegen der in ihr zugrunde liegenden Entscheidung des BGH gehen Juristen aber davon aus, dass auch bei anderen Klagen niemand Ansprüche aufgrund der Verordnung geltend machen kann. Kurzum: Die bisherige Mieterschutzverordnung ist bloß ein Papiertiger. Oder, um einen großen Europäer zu zitieren, sie ist „viel Lärm um Nichts„. Sie ist Murks.

Wie geht es jetzt weiter? Das (jetzt zuständige) Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz in Hannover „arbeitet bereits“ an einer neuen Verordnung, zu deren Entwurf derzeit die betroffenen Kommunen und Verbände angehört werden. „Voraussichtlich im Spätherbst“ soll sie verabschiedet werden, schreiben die Medien.

Aus dem Schutz der neuen Fassung der Verordnung sollen dann die Städte Buchholz, Buxtehude, Leer, Vechta und Wolfsburg herausfallen. Wegen zahlreicher Neubauten in den letzten Jahren seien dort „die Mieten nicht mehr stärker als im Landesdurchschnitt gestiegen“. Neu hinzu kommen sollen die Kommunen Gifhorn und Laatzen.

In unserer Region an Ems und Vechte werden übrigens keine Kommunen, auch nicht die Mittelstädte Lingen, Nordhorn, Meppen oder Papenburg, in die Mieterschutzverordnung aufgenommen. Daran ändert sich nichts. Der Grund dafür ist weder klar noch überprüfbar; denn die bisherige Auswahl der Kommunen erfolgte aufgrund „einer Analyse der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)“, die für mich trotz eines Links hier im Internet nicht auffindbar ist. Ob eine solche private „Analyse“ für eine gesetzesmäßige Begründung ausreicht, darf übrigens bezweifelt werden…


Quellen. PM LG, LTO; DPA; Haufe