Schon mal eine andere Suchmaschine anstelle des ewigen Google versucht? Netzpolitik hat sich angesehen, welche Suchmaschinenanbieter empfehlenswert sind. Bei den Alternativen ist zwar auch nicht nur eitel Sonnenschein in Sachen Tracking und Privatsphäre, aber einen Versuch sind einige wert: „Wir geben eine Übersicht und Suchmaschinen-Tipps für Smartphones.

Suchen sind ein bedeutender Bestandteil der täglichen Internetnutzung. Richtiges Kartoffelpflanzen, sexuelle Vorlieben, Anwaltskosten, Schuldnerberatung, psychologischer Notfalldienst, Krankheitsverläufe: Zu unserer Suchmaschine sind wir maximal ehrlich, denn wir wollen ja passgenaue Ergebnisse angezeigt bekommen. Und die Suchmaschine in fast allen Fällen heißt Google.

Das Verb „googeln“ ist in den vergangenen zwanzig Jahren zum landläufigen Sprachgebrauch geworden. Google veränderte die Internetsuche nachhaltig und legte damit den Grundstein für sein Wachstum zu einem der einflussreichsten internationalen Tech-Konzerne.

Ohne Konkurrenz

Konkurrenz in dem Sinne, dass ein anderer Anbieter signifikante Anteile am Suchmaschinenmarkt hätte, gibt es derzeit nicht: So lagen Googles Marktanteile 2021 im Suchmaschinenmarkt global bei 92 Prozent, in den Vereinigten Staaten bei rund 88 Prozent und in Deutschland bei über 90 Prozent. Dadurch bestimmt der Konzern heute, was die allermeisten Menschen in der westlichen Welt im Netz finden. Auch deswegen raten Mahner von der Nutzung von Googles Suchmaschine ab: Denn dass ein Werbekonzern die Hoheit darüber hat, was ein Großteil der Menschen finden oder eben nicht finden kann, stößt auf berechtigte Kritik.

Betrachtet man das Geschäftsmodell, ist aus dem einstigen Suchmaschinenanbieter ein Werbekonzern geworden, der achtzig Prozent seines Umsatzes mit Werbung macht. Die gigantischen Werbe-Einnahmen belaufen sich auf derzeit etwa zweihundert Milliarden US-Dollar pro Jahr.

Ohne die Dominanz im Suchmaschinenmarkt könnte das Werbegeschäft des Konzerns nicht blühen. Es laufen allerdings allein in den Vereinigten Staaten mehr als vierzig kartellrechtliche oder Wettbewerbsverfahren gegen Google und den Mutterkonzern Alphabet. Auch das deutsche Bundeskartellamt hat vergangenes Jahr wegen der marktübergreifenden Bedeutung Verfahren eingeleitet.

In den zurückliegenden Jahren konnte dem Konzern nachgewiesen werden, dass er bewusst die eigenen Suchergebnisse manipuliert – etwa auf Druck von Anzeigenkunden oder auf Initiative von Regierungen. Und nicht zu vergessen: Der Konzern besitzt den mit Abstand größten Video-Dienst der Welt, rammte durch den Kauf von Android auch im Mobilmarkt einen riesigen Werbepfosten ein und bietet zahlreiche weitere digitale Dienstleistungen an, die fast alle auf der Auswertung von Nutzerdaten basieren.

Für diese Datenbasis sind die eingegebenen Suchwörter oder die per Spracheingabe angegebenen Begriffe bares Geld wert. Die Personenprofile – egal ob einem Google-Account zugeordnet oder einem Schattenprofil einer Person ohne eigenen Google-Account – sind gefüllt mit Einblicken in die Gedanken, Wünsche und Bedürfnisse der suchenden Menschen.

Für die typische Nutzerin der Google-Suchmaschine hat das mehrere Konsequenzen:

  • Individuell zugeschnittene Inhalte halten sie in ihrer Filterblase und erschweren, dass sie Inhalte außerhalb ihrer Filter- und Komfortzone findet,
  • jede Suchanfrage wird mit dem Profil verknüpft: neben Geschlecht, Alter sowie Informationen zu Beruf und Karriere sind auch Informationen zu Interessen, Hobbys, Beziehungs- und Gesundheitsstatus enthalten,
  • Informationen zu Standort, geographischen Bewegungen und Interessen werden kontinuierlich erfasst und auch an zahlende Dritte weitergegeben, ohne dass man dagegen eine Handhabe hat.

Es gibt Mitbewerber und Alternativen auf dem Suchmaschinenmarkt, die keine oder andere Geschäftsmodelle als die Datenauswertung über Menschen haben. Das überrascht regelmäßig all jene Menschen, die noch nie eine andere Suchmaschine als Google verwendet haben oder gar nicht wissen, womit sie in ihren Browsern oder mobilen Apps im Netz suchen. Ein Blick auf die anderen Suchmaschinen lohnt sich, wenn man die Abhängigkeit von Google reduzieren oder den eigenen Suchhorizont erweitern möchte.

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Es gibt leider keine ideale Alternative. Die Wahl wird immer ein Kompromiss zwischen dem Komfort bei der Suche, der Qualität der Ergebnisse und der Wahrung der Privatsphäre des Nutzers sein. Suchmaschinen und ihre Businessmodelle unterscheiden sich, darauf sollte man bei der Auswahl und Nutzung achten.

Wenn man über Alternativen spricht, muss ein Trend erwähnt werden, der an Googles Dominanz kratzt: T…“

[weiter bei Netzpolitik.org]


Ein Beitrag von Constanze Kurz auf netzpolitik.org. Sie ist promovierte Informatikerin, Autorin und Herausgeberin von mehreren Büchern, zuletzt zum Cyberwar. Ihre Kolumne „Aus dem Maschinenraum“ erschien von 2010 bis 2019 im Feuilleton der FAZ. Sie lebt in Berlin und ist ehrenamtlich Sprecherin des Chaos Computer Clubs. Sie forschte an der Humboldt-Universität zu Berlin am Lehrstuhl „Informatik in Bildung und Gesellschaft“ und war Sachverständige der Enquête-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Bundestags. Sie erhielt den Werner-Holtfort-Preis für bürger- und menschenrechtliches Engagement, den Toleranz-Preis für Zivilcourage und die Theodor-Heuss-Medaille für vorbildliches demokratisches Verhalten.  Kontakt: constanze(at)netzpolitik.org (PGP).

Creative Commons BY-NC-SA 4.0.

verweigert

25. August 2021

In vier Staaten Europas dürfen Geheimdienste massenhaft Kommunikationsdaten sammeln und auswerten, darunter der deutsche BND. Darüber berichtet heute netzpolitik.org und schreibt: Wegen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gelten dafür neue Regeln. Die Bundesregierung verweigert aber weiterhin die Antwort, ob sie aufgrund des Urteils einen Handlungsbedarf beim BND-Gesetz sieht.

BND-Zentrale in Berlin. Zaunansicht.

Die Bundesregierung grübelt schon seit Monaten, ob sie einen Handlungsbedarf sieht, der wegen eines höchstrichterlichen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 25. Mai dieses Jahres entstanden sein könnte. Im Juni versprach das Bundesinnenministerium, das Urteil werde „derzeit intensiv geprüft und ausgewertet“. Man stimme sich auch mit den „betroffenen Ressorts“ ab. Nun teilt das Ministerium mit, dass es auch noch weiter zu prüfen gedenkt. Das geht aus einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage (pdf) hervor, die wir veröffentlichen.

Es geht inhaltlich um die Einhegung der Befugnisse der Geheimdienste bei der Massenüberwachung der Kommunikation, insbesondere die des aktuell wieder in starker Kritik stehenden Bundesnachrichtendienstes (BND). Der hatte die Notwendigkeit, dass er weiterhin ohne Anlass enorme Datenmengen einsammeln müsse, immer wieder gerade auch am Beispiel Afghanistan zu begründen versucht. Dass aber die weitreichenden Befugnisse des Geheimdienstes in der aktuellen Afghanistan-Krise irgendwie hilfreich gewesen seien, behaupten nicht einmal mehr diejenigen, die sich sonst stets für mehr technische Überwachungsmaßnahmen und die anlasslose strategische Überwachung starkmachen.

Das BND-Gesetz gibt dem deutschen Auslandsgeheimdienst die Befugnis, massenhaft Kommunikationsdaten zu sammeln und auszuwerten. Das Urteil des EGMR legt für diese Massenüberwachung und für deren Beaufsichtigung neue Anforderungen fest. Wie es schon das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum BND-Gesetz aus dem Jahr 2020 festgestellt hatte, so fordert auch der Straßburger Gerichtshof, dass Geheimdiensten klare Schranken bei der Überwachung von Journalisten auferlegt werden.

Da das Urteil des EGMR zwar gegen die britische Regierung und den dortigen Geheimdienst GCHQ erging, aber auch alle anderen Staaten der Europäischen Menschenrechtskonvention bindet, war bereits kurz nach der Entscheidung der Großen Kammer des Gerichtshofs bei der Bundesregierung eine Reaktion erfragt worden. Auf eine erneute schriftliche Frage des Abgeordneten und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der Grünen, Konstantin von Notz, am 10. August 2021 gab für das Innenministerium Hans-Georg Engelke nun eine weitere wenig aussagekräftige Antwort:

Die Prüfung innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.“

Der Staatssekretär verweist ansonsten nur auf seine vorherige Antwort vom Juni (pdf).

Konstantin von Notz (Grüne). – Alle Rechte vorbehalten Stephan Pramme

Der Grüne von Notz, der auch stellvertretender Vorsitzender des Parlamentarischen Kontrollgremiums für die Geheimdienste ist, bemerkt dazu:

„Zehn Jahre nach den Enthüllungen von Edward Snowden hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die britischen und schwedischen Gesetzesgrundlagen für weitgehend illegal erklärt und weiteren Reformbedarf bei der Kontrolle geheimdienstlicher Überwachungsmaßnahmen aufgezeigt. Aufgabe der Bundesregierung wäre es, das Urteil schnellstmöglich hinsichtlich zu ziehender gesetzgeberischer Konsequenzen zu analysieren. Solche hätten bereits im Rahmen der Reform der Aufsicht über den BND gezogen werden können und müssen. Darauf hatten auch die Sachverständigen in der Anhörung des Innenausschusses hingewiesen.“

Stattdessen spiele die Bundesregierung aber weiter auf Zeit, so von Notz:

„Offenkundig plant sie keine gesetzgeberischen Konsequenzen mehr in dieser Wahlperiode zu ziehen. Anders ist es kaum zu erklären, dass sie trotz mehrfacher Nachfragen rund ein knappes Viertel Jahr nach dem Urteil noch immer zu ziehende Konsequenzen prüft.“

Neben Großbritannien sind Frankreich, Schweden und eben Deutschland von dem Urteil des Gerichtshofs deswegen in besonderer Weise betroffen, da diese europäischen Staaten eine geheimdienstliche Massenüberwachung der Kommunikation per Gesetz erlauben. Hierzulande regelt das BND-Gesetz diese sogenannte „strategische Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“. Es musste wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts überarbeitet und verbessert werden, da es in Teilen verfassungswidrig war.

Doch auch die in diesem Jahr erfolgte Reform des BND-Gesetzes steht in der Kritik. So sieht von Notz darin nur eine „unzureichende Neuregelung der Kontrolle der Arbeit der Nachrichtendienste“. Wegen der „Verweigerungshaltung der amtierenden Großen Koalition“ dürfte aus seiner Sicht dann erst eine neue Bundesregierung nach der Bundestagwahl vor der Aufgabe stehen, gesetzgeberisch auf das Urteil zu reagieren.

Keines der Länder mit geheimdienstlicher Massenüberwachung kann übrigens auf hilfreiche Erkenntnisse in der Afghanistan-Krise verweisen, obgleich nicht nur der BND, sondern auch etwa der mit Abstand größte der Geheimdienste, das britische GCHQ, den Militäreinsatz am Hindukusch seit Jahren als Begründung für die Notwendigkeit der Massenüberwachung der Kommunikation heranzieht.

(Quelle: Constanze Kurz auf netzpolitik.org; CC BY-NC-SA 4.0.)

mit wem er sich anlegte

5. Januar 2021

Vor dem Gericht in London brach Jubel aus, als die Nachricht ankam, dass Julian Assange nicht in die Vereinigten Staaten ausgeliefert wird. Aber es ist nur ein Etappensieg, zudem einer mit fadem Beigeschmack. Denn nur sein kritischer Gesundheitszustand und die für ihn vorgesehenen drakonischen Maßnahmen in US-Gefängnissen haben die Auslieferung verhindert. Ein Kommentar von Constanze Kurz.

Das zuständige Gericht in London hat [am Montag] entschieden, dass Julian Assange durch das britische Auslieferungsabkommen mit den Vereinigten Staaten nicht geschützt sei. Was ihm seitens des US-Justizministeriums vorgeworfen werde, gehe über journalistische Tätigkeiten hinaus, er habe sich auch als Hacker betätigt. Das Gericht erkannte gleichwohl an, dass bei dem Inhaftierten eine Depression und eine Form von Autismus diagnostiziert wurde. Daher bestünde bei einer Auslieferung ein hohes Suizidrisiko. Dies sei insbesondere deswegen kritisch, weil anzunehmen sei, dass die US-Seite sogenannte „Special Administrative Measures“ (SAMs) anwenden werde. Diese Maßnahmen beschränken die Freiheiten von Gefangenen drastisch, sogar bei der Kommunikation mit ihren Anwälten.

Im Urteil stellt das Gericht fest, dass die SAMs – anders als im britischen Gefängnis – für Assange strenge Restriktionen der Kontakte zu anderen Menschen bedeuten würden („severely restrict his contact with all other human beings“). Das gelte selbst für Familienmitglieder. Auch sei dann gar keine Kommunikation mit anderen Gefangenen mehr möglich („absolutely no communication with other prisoners“), er müsste selbst die Zeit außerhalb seiner Zelle allein verbringen. Aufgrund seines psychischen Zustands („mental condition“) sei ihm eine Auslieferung in solche Bedingungen nicht zuzumuten.

Seine Gesundheit und sein Suizidrisiko und damit letztlich die unmenschlichen US-Inhaftierungsbedingungen werden vom Gericht also als Grund für eine Ablehnung der Auslieferung von Assange herangezogen. Die US-Seite kündigte umgehend an, gegen das Urteil vorgehen zu wollen. Dass der Fall in die nächste Instanz geht, dürfte damit sicher sein.

Die wichtigen Fragen, ob Assange ein Journalist ist und ob er aus politischen Gründen verfolgt wird, bleiben weiterhin offen. Eine bemerkenswert breite und weltweite Phalanx an Unterstützern, dabei insbesondere Journalistenverbände, hatte sich vor dem heutigen Urteil für Assange und für die Pressefreiheit starkgemacht: Die Vorwürfe seien haltlos und müssten fallengelassen werden. Reporter ohne Grenzen übergab mehr als einhunderttausend Unterschriften an die britische Regierung, um den Protest gegen eine Auslieferung des Wikileaks-Kopfes zu betonen und seine Freilassung zu fordern.

Nicht das letzte Wort

Assange wird vom US-Justizministerium vorgeworfen, in siebzehn Fällen gegen den Espionage Act verstoßen zu haben und sich in einem Fall zu einer strafbaren Handlung verabredet und dabei geholfen zu haben, einen Computer zu hacken, was ebenfalls unter den Espionage Act fiele. Liest man die Argumente der US-Seite, so wird Assange im Kern als verbrecherischer Hacker dargestellt. Dass er ein typisches journalistisches Profil eines Herausgebers hatte und schon in der Selbstbeschreibung von Wikileaks mit dem starken Fokus auf Transparenz das Handeln im öffentlichen Interesse herausgestellt ist, wird geflissentlich ignoriert.

Das Urteil der vielfach kritisierten Richterin Vanessa Baraitser schlägt sich in der Sache auf die US-Seite. Denn wenn der Gesundheitsaspekt nicht wäre, stünde der Auslieferung aus ihrer Sicht nichts entgegen. Aber mit Sicherheit hat sie nicht das letzte Wort zu diesem Fall gesprochen. Denn dass entweder Assange oder die US-Seite gegen das Urteil in die nächste Instanz ziehen würden, war bereits vor der heutigen Entscheidung klar. Das nächste Gericht wird sich also der Frage, ob mit Assange quasi der Journalismus mit auf der Anklagebank sitzt, nochmal stellen müssen.

Dass Assange als Journalist statt als Whistleblower angesehen werden sollte und dass er typische journalistische Tätigkeiten ausübte, hatten verschiedene Zeugen in der Anhörung im September deutlich gemacht. Gerade die Zusammenarbeit mit Chelsea Manning, die ihm zum Vorwurf gemacht wird, zeigt das: Sie war die Whistleblowerin, die Dateien aus den Armee-Computern schmuggelte und an Wikileaks sendete. Assange hat diese Informationen gesichtet, sortiert, veröffentlicht und dabei klassische Tätigkeiten eines Herausgebers übernommen. Das ist doch der Kern journalistischer Arbeit: Informationen sammeln, bewerten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen.

Kein Wunder, dass Wikileaks und Assange in den vergangenen Jahren mit Journalistenpreisen fast schon überhäuft wurden. Denn der radikale Ansatz von Assange hat ihm zwar viele Feinde gemacht, aber seine journalistische Leistung wurde weithin anerkannt. Das Ziel von Wikileaks, nämlich Gerechtigkeit durch Transparenz, sei „in der ältesten und besten Tradition des Journalismus“, schrieb die Jury, als Assange 2011 den renommierten Martha-Gellhorn-Preis erhielt.

Kein Held, nur Journalist

Julian Assange wusste immer, mit wem er sich anlegte: mit den Mächtigen, mit den einflussreichen Politgrößen, spätestens seit „Collateral Murder“ vor allem auch mit den Militärs und Geheimdiensten der Vereinigten Staaten. Dass sich in diesen Kreisen zu wenige an Recht und Gesetz gebunden fühlen, ist keine Neuigkeit. Dass sie aber so eklatant und in aller Offenheit mit rechtsstaatlichen Prinzipien brechen, macht dennoch nachdenklich und besorgt.

Assange mag für manche kein Held sein, aber der Verräter, als den ihn die US-Seite darzustellen versucht, ist er mit Sicherheit nicht. Für das Veröffentlichen von Dokumenten, die Kriegsverbrechen aufzeigen und die Lügen als solche belegen, sollte er nicht weiterhin wie ein Schwerverbrecher weggeschlossen werden dürfen. Dass er politisch verfolgt wird, ist so offenkundig, dass die heutige Entscheidung kein Grund zur Freude sein kann.


Constanze Kurz
ist promovierte Informatikerin, Autorin und Herausgeberin mehrerer Bücher, zuletzt zum Cyberwar. Ihre Kolumne „Aus dem Maschinenraum“ erschien von 2010 bis 2019 im Feuilleton der FAZ. Sie ist Aktivistin und ehrenamtliche Sprecherin des Chaos Computer Club. Sie forschte an der Humboldt-Universität zu Berlin am Lehrstuhl „Informatik in Bildung und Gesellschaft“ und war Sachverständige der Enquête-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Bundestags. Sie erhielt den Werner-Holtfort-Preis für bürger- und menschenrechtlichesEngagement, den Toleranz-Preis für Zivilcourage und die Theodor-Heuss-Medaille für vorbildliches demokratisches Verhalten.
Foto: Constanze Kurz, CC Heike Huslage-Koch CC BY-SA 4.0

 

Kernbereich

21. April 2016

Gestern hat mich über die Maßen gestört, wie unkritisch, gleichlautend und schlagwortartig das schon 2009 heftig kritisierte BKA-Gesetz im Radio, TV und anderen Massenmedien als notwendiger Bestandteil „im internationalen Kampf gegen Terrorismus“ beschrieben wurde. Das ist das BKA-Gesetz nämlich gar nicht. Und jetzt hat das Bundesverfassungsgericht diesen deutschen Beitrag „im internationalen Kampf gegen Terrorismus“ gestoppt. Man sieht geradezu, wie die Fatzebuck-Gemeinde empört den Kopf schüttelt.

Nun, Netzpolitik.org analysierte gestern:

„Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sein Urteil zum BKA-Gesetz verkündet und es in Teilen als verfassungswidrig befunden.

Die beiden Beschwerden (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) waren einerseits von Ärzten, Juristen und Journalisten eingereicht worden, besonders im Hinblick auf ihre Rechte als Berufsgeheimnisträger, und andererseits von Mitgliedern der grünen Bundestagsfraktion der vergangenen Legislaturperiode. Die Beschwerdeführer und ihre Anwälte Gerhart Baum, Burkhard Hirsch und Sönke Hilbrans können das Urteil als Erfolg verbuchen, ihre Kritik an den erweiterten Überwachungsbefugnissen des BKA, am mangelnden Kernbereichsschutz und am zu wenig beschränkten Datenaustausch fand überwiegend Gehör.

Nur einige der verfassungswidrigen Paragraphen sind allerdings auch sofort nichtig, andere gelten mit einigen Beschränkungen weiterhin, müssen aber bis längstens zum 30. Juni 2018 nachgebessert werden.

Insbesondere die Verhältnismäßigkeit und der Kernbereichsschutz, also der Schutz der höchstpersönlichen Sphäre eines Menschen gemäß Art. 1 Abs 1 GG, der unantastbar bleiben soll, werden im Urteil betont.

Das Urteil ist (ohne die Sondervoten) 118 Seiten lang, hier aber ein erster Überblick zum staatlichen Infiltrieren von informationstechnischen Systemen.

Staatstrojaner

Das Urteil behandelt die Probleme bei der verdeckten Datenerhebung nach § 20k BKA-Gesetz, der „verdeckte Eingriffe in informationstechni­sche Systeme“ erlaubt. Diese Erlaubnis zur sog. „Onli­ne-Durchsuchung“ wurde bereits kurze Zeit nach dem Urteil des BVerfG zum Staatstrojaner im Jahr 2008 geschaffen und im Grunde wörtlich aus der Entscheidung in das Gesetz übernommen.

In das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werde laut Urteil „mit besonderer Intensität“ eingegriffen. Daher sei der Eingriff „seinem Gewicht nach mit dem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung vergleichbar“. Das BKA müsse beim Einsatz eines Trojaners aber aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachten, dass „ein offener Zugang auf die Datenbestände einer Zielperson vor einer heimlichen Infiltration grundsätzlich Vorrang“ habe.

Zum § 20k BKA-Gesetz heißt es im Urteil:

Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen […] die Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Es fehlen insbesondere ausdrückliche „Vorkehrungen“ zum Kernbereichsschutz. Wie bei der Wohnraumüberwachung werde „wegen des spezifischen Charakters des Zugriffs“ dieser Schutz nicht so sehr bei der Erhebung erfolgen, sondern auf die nachgelagerte Auswertung und Verwertung verschoben. Im Urteil heißt es schlicht, dass eben „weitgehend die Alternativen von ganz oder gar nicht“ bestünden.

Trotzdem müsse das Erfassen von Höchstpersönlichem so weit wie möglich unterbleiben. Passiert es aber doch, solle eine „unabhängige Stelle“ eine Sichtung vornehmen und rausfiltern, und zwar durch „von dem Bundeskriminalamt gegenüber unabhängigen Personen“.

Hier müsse der Gesetzgeber nachbessern, ebenso bei der Aufbewahrung der Löschprotokolle des Trojaners. Eine „übermäßig kurze Dauer“ der Aufbewahrung sei verfassungswidrig.

Eine „Onli­ne-Durchsuchung“ sollte laut Gesetz nur dann unterbleiben, wenn dabei „allein“ Informationen aus dem höchstpersönlichen Kernbereich des Betroffenen erlangt werden. Das aber dürfte praktisch so gut wie nie der Fall sein. Dazu wird im Urteil nochmal betont:

Hierbei ist die Vorschrift von Verfassungs wegen allerdings so auszulegen, dass eine Kommunikation nicht schon deshalb aus dem strikt zu schützenden Kernbereich herausfällt, weil sich in ihr höchstvertrauliche mit alltäglichen Informationen vermischen.

Die Weiternutzung und Zweckänderung von durch Trojaner erlangten Informationen werden durch das Urteil beschränkt. Dazu soll der „Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung“ gelten, der sich am Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter oder aufzudeckenden Straftaten orientiert.

Was die Quellen-TKÜ (Quellen-Telekommunikationsüberwachung) nach § 20l Abs. 2 BKA-Gesetz angeht, also der Staatstrojaner, der nur Kommunikationsvorgänge überwachen darf, heißt es im Urteil, dass hier nicht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme betroffen sei, sondern das Grundrecht des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG. Man hätte keine „durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“. Denn wie das technisch hinzubekommen sei, den Trojaner in dieser Weise zu beschränken, sei schließlich nicht das Problem von Juristen:

Ob oder wie sich durch technische Maßnahmen sicherstellen lässt, dass ausschließlich die laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, betrifft die Anwendung der Norm, nicht aber ihre Gültigkeit. Insoweit ist es nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, hierüber eine Klärung herbeizuführen. Das Gesetz lässt jedenfalls keinen Zweifel, dass eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nur bei einer technisch sichergestellten Begrenzung der Überwachung auf die laufende Telekommunikation erlaubt ist. Andernfalls kommt allein ein Vorgehen auf der Grundlage des § 20k Abs. 1 BKAG in Betracht. Sollten zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese Anforderungen nicht erfüllbar sein, liefe die Vorschrift folglich bis auf weiteres leer.

Ein Vorgehen nach § 20k Abs. 1 BKAG heißt schlicht, dass die weit höheren rechtlichen Anforderungen einer „Onli­ne-Durchsuchung“ gelten würden, wenn die Erfassung nicht auf Telekommunikation beschränkt wird.

Fazit

Fight for your digital rights!

Natürlich stärkt das Urteil diejenigen, die sich gegen immer mehr Überwachungsausweitungen seit Jahren wehren. Es reiht sich ein in viele überwachungskritische Urteile der letzten Dekade. Dennoch wird es wohl zunächst dabei bleiben, dass der Einsatz von Staatstrojanern legal möglich ist.

Mehrfach wird betont, dass es nicht nur um einzelne Überwachungsvorgänge ginge, sondern dass sich Maßnahmen addieren können. Es muss also immer auch eine Gesamtüberwachungsrechnung aufgemacht werden.

Dass das Urteil auch politisch Wirkung zeigen wird, können wir wohl nur hoffen.

Für die Trojaner wie auch für andere heimliche Überwachungsmaßnahmen wird es jedenfalls zukünftig „regelmäßige Berichte des Bundeskriminalamts gegenüber Parlament und Öffentlichkeit“ auf gesetzlicher Grundlage geben. Sie sollen sogar „hinreichend gehaltvoll“ sein, denn sonst sei „eine öffentliche Diskussion über Art und Ausmaß der auf diese Befugnisse gestützten Datenerhebung, einschließlich der Handhabung der Benachrichtigungspflichten und Löschungspflichten“ ja nicht möglich.

Bereits seit Jahren fordern Ermittlern in Deutschland und in verschiedenen europäischen Ländern, Trojaner einsetzen zu dürfen, und sie haben sich auch bei den kommerziellen Anbietern solcher Spionagesoftware umgesehen. Der CDU-Bundesvorstand hat sich zuletzt nicht nur für Staatstrojaner ausgesprochen, sondern kürzlich auch die geheimdienstliche Spionage auf Festplatten „mit Nachdruck“ gefordert. Für beide Versionen des Staatstrojaners, also „Quellen-TKÜ“ und „Online-Durchsuchung“ gedenke man, auch „den Verfassungsschutzbehörden die Befugnis“ zu erteilen.

Wie das mit dem aktuellen Urteil zu vereinbaren wäre, müssen die Christdemokraten noch begründen.“

[von Constanze Kurz bei Netzpolitik.org –  Creative Commons BY-NC-SA 3.0.]