Macht Gesetze
17. Oktober 2020
Wir erleben ihn gerade in der Corona-Krise: Den Unterschied zwischen Gesetzen und Verordnungen und Erlassen: Gesetze werden vom Parlament, der Legislative, gemacht. Eine Verordnung aber wird durch die ausführende Gewalt, durch die Verwaltung erlassen. Ein Erlass wird vom Minister oder der Ministerin ausgegeben und regelt innerhalb seines/ihres Verwaltungsbereichs eine bestimmte Frage, ist nur für die Verwaltung verbindlich und hat daher keine direkte Wirkung nach außen; der Minister/die Ministerin schreibt den Bediensteten vor, wie sie bestimmte Probleme zu regeln haben.
Die Unterschied sind keine Haarspalterei. Der ehemalige Vorsitzende des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier erklärte im Frühjahr gegenüber tagesschau.de, dass es sich „bei Rechtsverordnungen um untergesetzliche Normen handelt, über die ein Parlament grundsätzlich nicht abstimmen muss“. Das gilt umso mehr für Erlasse.
Der Unterschied ist folglich bedeutsam. Gesetze legen fest, was passieren soll, Verordnungen legen fest wie Gesetze umgesetzt werden sollen, Erlasse sind nur interne Regeln.
Deshalb kontrolliert die sog. Dritte Gewalt, die Judikative, ob die Verordnung sich an Gesetz und Verfassung hält und ob Verfügungen von Behörden gelten, die sich auf interne Erlasse stützen. Das wiederum führt gerade zu zahlreichen Corona-Gerichtsentscheidungen, die unterschiedlich ausfallen, weil auch die Richter:innen unterschiedlich sind, die sie fassen. Bei Gesetzen übrigens ist die gerichtliche Kontrolle den Verfassungsgerichten vorbehalten.
Weshalb ich darüber schreibe? Es gibt Neues aus Bremen zu berichten. Der für Inneres zuständige Senator in dem Bundesland hatte -bundesweit beachtet- vor einem Monat als erste Landesbehörde in Deutschland die Verwendung der sog. Reichskriegsflagge verboten. Aber nur durch Erlass. Dafür gab es gute Gründe: Die schwarz-weiß-rote Reichskriegsflaggen gelten überall als Erkennungszeichen von Rechtsextremen und anderen Nazis. Die, namentlich die verfassungsfeindliche NPD, fühlte sich ertappt und wollte daher in Bremerhaven mit einer Kundgebung gegen das Verbot protestieren. Für diese Kundgebung schrieb die Bremerhavener Verwaltung das per Erlass verfügte Verbot der Reichskriegsflagge in die Durchführungsvorgaben … und fiel damit bei der ersten Anwendung gleich auf die Nase:
Denn die NPD darf bei der für heute angemeldeten Kundgebung entgegen dem „verordneten“ allgemeinen Verbot der Bremer Innenbehörde Reichsflaggen und Reichskriegsflaggen zeigen. Das Bremer Verwaltungsgericht gab gestern am Freitag einem Eilantrag der Neonazis statt, die sich damit gegen eine Auflage für ihre angemeldete zweistündige Versammlung gewehrt hatten. Die Versammlungsbehörde hatte darin das Zeigen der verbotenen Flaggen auf der Versammlung untersagt.
Aus Sicht der Verwaltungsrichter wird die „öffentliche Ordnung“ (ein besonders schillernder, überflüssiger Rechtsbegriff, übrigens) durch das Zeigen dieser, strafrechtlich nicht verbotenen Flaggen während der Kundgebung nicht gefährdet, hieß es erläuternd in einer Pressemitteilung des Gerichts. Im konkreten Einzelfall rechtfertige die Art und Weise der Durchführung der Versammlung nicht, das vom Grundrecht der Meinungsfreiheit erlaubte Zeigen dieser Flaggen zu verbieten.
Die Stadt Bremerhaven hatte am Freitag zwar noch gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG) Beschwerde eingelegt, die das OVG aber noch am Freitagabend mit Verweis auf die im Grundgesetz verankerte Meinungsfreiheit zurückwies. Es lägen zudem keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versammlung mit einem aggressiven provokativen und die Bürger einschüchternden Verhalten einhergehen werde, so das OVG. Der Erlass des Innensenators habe zudem keine Gesetzesqualität.
Die Innenbehörde hatte in ihrem Verbotserlass vom September die Verwendung der Symbolflaggen in der Öffentlichkeit als „nachhaltige Beeinträchtigung der Voraussetzungen für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben und damit eine „Gefahr für die öffentliche Ordnung“ (s.o.) gewertet. Dass dies viel Symbolpolitik und damit nur ein zahnloser Tiger sein würde, war absehbar. Mit einem Erlass kann nämlich ein allgemein gültiges, fundamentales Grundrecht nicht beendet werden. Wenn man also die Reichskriegsflagge dauerhaft wegen der damit einhergehenden Neonazi-Symbol verbieten will, braucht es dafür zumindest ein vom Parlament beschlossenes Strafgesetz, das der Bund erlassen muss, weil er für das Strafrecht zuständig ist. (VG Bremen: Aktz. 5 V 221/20)
Nachsatz:
Die Parlamente sehr viel stärker in die Corona-Regelungen einzubinden und Gesetze zu verabschieden, die dann bspw. Beherbergungsverbote oder Sperrstunden gesetzlich regeln könnten, ist nicht nur eine Frage der Durchsetzbarkeit sondern auch grundsätzlicher demokratischer Anforderungen und vor allem des Selbstverständnisses unserer Landesparlamente. Die lasse nach meinem Eindruck ihren Ministerialverwaltungen in diesen C-Zeiten viel zu viel, d.h. bisher eigentlich alles durchgehen.
Also: Macht Gesetze, werte Abgeordnete!