Prince ist tot

21. April 2016

Ich mochte Prince in seinen besten Jahren immer sehr viel mehr als Michael Jackson. Auch weil er mir mit „Purple Rain“ eines der mir auf ewig liebsten Lieder geschrieben hat. Und weil er viel mehr Funk hatte.  Heute verstarb er im Alter von 57 Jahren.

(Quelle)

ein bisschen

21. April 2016

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Bremen legalisiert auf Landesebene den Besitz von „geringen Mengen“ Cannabis. Auch der Eigenanbau von „einigen wenigen Cannabis-Pflanzen“ soll strafrechtlich nicht mehr relevant sein.

Künftig gilt in Bremen: Wer mit Cannabis in kleineren Mengen zum Eigenkonsum erwischt wird und nicht mit der Droge handelt, soll nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. Ebenso soll nicht mehr automatisch der Führerschein eingezogen werden, wenn bei Verkehrsteilnehmern auch nur geringe Mengen Cannabis im Blut nachgewiesen werden. Dies kann laut SPD und Grünen das Land Bremen eigenmächtig umsetzen.

Dagegen war die CDU. Natürlich.

Auf Bundesebene ändert das erstmal nichts. Aber irgendwer muss halt den Anfang machen. Wenn auch einen vorerst nur kleinen.Bremen legalisiert also Cannabis. Ein bisschen jedenfalls.

(Quelle: Das Kraftfuttermischwerk; Foto  Martijn, CC BY-SA 2.0))

Kernbereich

21. April 2016

Gestern hat mich über die Maßen gestört, wie unkritisch, gleichlautend und schlagwortartig das schon 2009 heftig kritisierte BKA-Gesetz im Radio, TV und anderen Massenmedien als notwendiger Bestandteil „im internationalen Kampf gegen Terrorismus“ beschrieben wurde. Das ist das BKA-Gesetz nämlich gar nicht. Und jetzt hat das Bundesverfassungsgericht diesen deutschen Beitrag „im internationalen Kampf gegen Terrorismus“ gestoppt. Man sieht geradezu, wie die Fatzebuck-Gemeinde empört den Kopf schüttelt.

Nun, Netzpolitik.org analysierte gestern:

„Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sein Urteil zum BKA-Gesetz verkündet und es in Teilen als verfassungswidrig befunden.

Die beiden Beschwerden (1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09) waren einerseits von Ärzten, Juristen und Journalisten eingereicht worden, besonders im Hinblick auf ihre Rechte als Berufsgeheimnisträger, und andererseits von Mitgliedern der grünen Bundestagsfraktion der vergangenen Legislaturperiode. Die Beschwerdeführer und ihre Anwälte Gerhart Baum, Burkhard Hirsch und Sönke Hilbrans können das Urteil als Erfolg verbuchen, ihre Kritik an den erweiterten Überwachungsbefugnissen des BKA, am mangelnden Kernbereichsschutz und am zu wenig beschränkten Datenaustausch fand überwiegend Gehör.

Nur einige der verfassungswidrigen Paragraphen sind allerdings auch sofort nichtig, andere gelten mit einigen Beschränkungen weiterhin, müssen aber bis längstens zum 30. Juni 2018 nachgebessert werden.

Insbesondere die Verhältnismäßigkeit und der Kernbereichsschutz, also der Schutz der höchstpersönlichen Sphäre eines Menschen gemäß Art. 1 Abs 1 GG, der unantastbar bleiben soll, werden im Urteil betont.

Das Urteil ist (ohne die Sondervoten) 118 Seiten lang, hier aber ein erster Überblick zum staatlichen Infiltrieren von informationstechnischen Systemen.

Staatstrojaner

Das Urteil behandelt die Probleme bei der verdeckten Datenerhebung nach § 20k BKA-Gesetz, der „verdeckte Eingriffe in informationstechni­sche Systeme“ erlaubt. Diese Erlaubnis zur sog. „Onli­ne-Durchsuchung“ wurde bereits kurze Zeit nach dem Urteil des BVerfG zum Staatstrojaner im Jahr 2008 geschaffen und im Grunde wörtlich aus der Entscheidung in das Gesetz übernommen.

In das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme werde laut Urteil „mit besonderer Intensität“ eingegriffen. Daher sei der Eingriff „seinem Gewicht nach mit dem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung vergleichbar“. Das BKA müsse beim Einsatz eines Trojaners aber aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachten, dass „ein offener Zugang auf die Datenbestände einer Zielperson vor einer heimlichen Infiltration grundsätzlich Vorrang“ habe.

Zum § 20k BKA-Gesetz heißt es im Urteil:

Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen […] die Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung.

Es fehlen insbesondere ausdrückliche „Vorkehrungen“ zum Kernbereichsschutz. Wie bei der Wohnraumüberwachung werde „wegen des spezifischen Charakters des Zugriffs“ dieser Schutz nicht so sehr bei der Erhebung erfolgen, sondern auf die nachgelagerte Auswertung und Verwertung verschoben. Im Urteil heißt es schlicht, dass eben „weitgehend die Alternativen von ganz oder gar nicht“ bestünden.

Trotzdem müsse das Erfassen von Höchstpersönlichem so weit wie möglich unterbleiben. Passiert es aber doch, solle eine „unabhängige Stelle“ eine Sichtung vornehmen und rausfiltern, und zwar durch „von dem Bundeskriminalamt gegenüber unabhängigen Personen“.

Hier müsse der Gesetzgeber nachbessern, ebenso bei der Aufbewahrung der Löschprotokolle des Trojaners. Eine „übermäßig kurze Dauer“ der Aufbewahrung sei verfassungswidrig.

Eine „Onli­ne-Durchsuchung“ sollte laut Gesetz nur dann unterbleiben, wenn dabei „allein“ Informationen aus dem höchstpersönlichen Kernbereich des Betroffenen erlangt werden. Das aber dürfte praktisch so gut wie nie der Fall sein. Dazu wird im Urteil nochmal betont:

Hierbei ist die Vorschrift von Verfassungs wegen allerdings so auszulegen, dass eine Kommunikation nicht schon deshalb aus dem strikt zu schützenden Kernbereich herausfällt, weil sich in ihr höchstvertrauliche mit alltäglichen Informationen vermischen.

Die Weiternutzung und Zweckänderung von durch Trojaner erlangten Informationen werden durch das Urteil beschränkt. Dazu soll der „Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung“ gelten, der sich am Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter oder aufzudeckenden Straftaten orientiert.

Was die Quellen-TKÜ (Quellen-Telekommunikationsüberwachung) nach § 20l Abs. 2 BKA-Gesetz angeht, also der Staatstrojaner, der nur Kommunikationsvorgänge überwachen darf, heißt es im Urteil, dass hier nicht das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme betroffen sei, sondern das Grundrecht des Telekommunikationsgeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG. Man hätte keine „durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“. Denn wie das technisch hinzubekommen sei, den Trojaner in dieser Weise zu beschränken, sei schließlich nicht das Problem von Juristen:

Ob oder wie sich durch technische Maßnahmen sicherstellen lässt, dass ausschließlich die laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, betrifft die Anwendung der Norm, nicht aber ihre Gültigkeit. Insoweit ist es nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens, hierüber eine Klärung herbeizuführen. Das Gesetz lässt jedenfalls keinen Zweifel, dass eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nur bei einer technisch sichergestellten Begrenzung der Überwachung auf die laufende Telekommunikation erlaubt ist. Andernfalls kommt allein ein Vorgehen auf der Grundlage des § 20k Abs. 1 BKAG in Betracht. Sollten zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese Anforderungen nicht erfüllbar sein, liefe die Vorschrift folglich bis auf weiteres leer.

Ein Vorgehen nach § 20k Abs. 1 BKAG heißt schlicht, dass die weit höheren rechtlichen Anforderungen einer „Onli­ne-Durchsuchung“ gelten würden, wenn die Erfassung nicht auf Telekommunikation beschränkt wird.

Fazit

Fight for your digital rights!

Natürlich stärkt das Urteil diejenigen, die sich gegen immer mehr Überwachungsausweitungen seit Jahren wehren. Es reiht sich ein in viele überwachungskritische Urteile der letzten Dekade. Dennoch wird es wohl zunächst dabei bleiben, dass der Einsatz von Staatstrojanern legal möglich ist.

Mehrfach wird betont, dass es nicht nur um einzelne Überwachungsvorgänge ginge, sondern dass sich Maßnahmen addieren können. Es muss also immer auch eine Gesamtüberwachungsrechnung aufgemacht werden.

Dass das Urteil auch politisch Wirkung zeigen wird, können wir wohl nur hoffen.

Für die Trojaner wie auch für andere heimliche Überwachungsmaßnahmen wird es jedenfalls zukünftig „regelmäßige Berichte des Bundeskriminalamts gegenüber Parlament und Öffentlichkeit“ auf gesetzlicher Grundlage geben. Sie sollen sogar „hinreichend gehaltvoll“ sein, denn sonst sei „eine öffentliche Diskussion über Art und Ausmaß der auf diese Befugnisse gestützten Datenerhebung, einschließlich der Handhabung der Benachrichtigungspflichten und Löschungspflichten“ ja nicht möglich.

Bereits seit Jahren fordern Ermittlern in Deutschland und in verschiedenen europäischen Ländern, Trojaner einsetzen zu dürfen, und sie haben sich auch bei den kommerziellen Anbietern solcher Spionagesoftware umgesehen. Der CDU-Bundesvorstand hat sich zuletzt nicht nur für Staatstrojaner ausgesprochen, sondern kürzlich auch die geheimdienstliche Spionage auf Festplatten „mit Nachdruck“ gefordert. Für beide Versionen des Staatstrojaners, also „Quellen-TKÜ“ und „Online-Durchsuchung“ gedenke man, auch „den Verfassungsschutzbehörden die Befugnis“ zu erteilen.

Wie das mit dem aktuellen Urteil zu vereinbaren wäre, müssen die Christdemokraten noch begründen.“

[von Constanze Kurz bei Netzpolitik.org –  Creative Commons BY-NC-SA 3.0.]