Schmerzensgeld
10. September 2012
Alles Interessante erfahren Sie nach einem Klick hier. Zur Erinnerung: Es geschah am 6. August. Und jetzt: Widerruf, Entschuldigung, Unterlassung, 2000 Euro Schmerzensgeld, Rechtsanwaltskosten.
Huiiii! 😉
Gelegentliche Bemerkungen zu und in Lingen (Ems)
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Wie stehen die Chancen auf öffentliche Verhandlung? Das könnte ja dann noch interessant werden….
Wie-Was? Das Palacio ist nicht Laut??
Wie peinlich ist das denn?
Kreditschädigend? Ich verstehe die Welt nicht. Was soll das denn sein. Nur leise Betriebe bekommen einen?
Nun gut, Anwälte schreiben, was Ihre Mandanten verlangen.
Herr Mustafa wurde nicht so richtig beraten.
Das wird DIE Lachnummer.
Herr Koop, nichts gefallen lassen!!!
Daumen hoch!!!! 😉
Das hat ein Anwalt geschrieben? Beeindruckend.
bei uns „werden Sie“ geholfen
Da wird ernsthaft „Schmerzensgeld“ anwaltlich eingefordert? Hab’s grade erst gelesen
Spontan fällt mir da der Fall Daschner-Gäfgen (2002/ 2011)) ein!
Dem Mörder des Bankierssohns Jakob von Metzler gestand im August 2011 das Landgericht Frankfurt wegen der Folterandrohung des Vize-Polizeichefs Daschner wärend eines Verhörs 2002 zwar ein Entschädigung von 3000 Euro plus Zinsen durch das Land Hessen zu, aber ausdrücklich kein Schmerzensgeld.
Der Vorsitzende Richter Christoph Hefter erklärte ausdrücklich in der Begründung des in der Öffentlichkeit sehr zwiespältig aufgenommenen Urteils, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld „eine Verletzung des Körpers oder eine Schädigung der Gesundheit“ voraussetze! Dieser habe bei Gäfgen nicht bestanden!
Da müssen die Geester Advokaten Krüssel und Wolters in der causa Koop/Palacio aber noch nachlegen, wenn sie die 2000 Euro sehen wollen!
Das ist so nicht richtig. Beiner Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch des immateriellen Schadens aus § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1 und 2 GG. Es heißt dann zwar wohl Geldentschädigung, ist im Grunde nichts anderes als ein Schmerzensgeld.
Auch in dem Gäfgen Urteil erklärt das Gericht, dass dies wohl nur ein technischer Unterschied ist. Siehe ab Randzeichen 44:
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE220972011%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
Auch § 253 BGB verlangt nicht mehr nur eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Siehe:
http://dejure.org/gesetze/BGB/253.html
Ob die oben genannten Voraussetzungen hier vorliegen, ist ein anderes Thema. Ganz fernliegend ist es aber wohl nicht.