Gaspreis X

13. Juni 2007

Die Tagesschau meldet heute:

„Verbraucher können Gaspreiserhöhungen nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vor Gericht anfechten. Und zwar dann, wenn der Gasversorger die Tarife einseitig erhöht hat. In einem solchen Fall können die Gerichte die Anhebung auf ihre Billigkeit überprüfen. Weist das Versorgungsunternehmen aber nach, dass ihm selbst höhere Betriebskosten entstanden sind und es diese nur weitergegeben hat, gilt die Erhöhung als angemessen.
Nur Preiserhöhung gerichtlich anfechtbar
Für die Zukunft steht Verbrauchern damit der Weg nun grundsätzlich offen, sich vor Gericht gegen Gaspreiserhöhungen zu wehren. Voraussetzung für eine Klage ist allerdings, dass der Verbraucher die Jahresabschlussrechnung noch nicht bezahlt und die Erhöhung nicht akzeptiert hat. Denn bei unbeanstandeter Bezahlung gilt der neue Preis als vereinbart.
Die gerichtliche Überprüfung gilt nach dem BGH-Urteil aber nur für die Erhöhung, nicht jedoch für den gesamten Tarif. Die Bundesrichter begründeten das damit, dass nach ständiger Rechtsprechung nur Tarife von monopolartigen Unternehmen gerichtlich festgesetzt werden dürften. Gaslieferanten verfügten aber nicht über eine Monopolstellung. Es gebe Angebote, auch mit Fernwärme, Strom, Heizöl oder Kohle zu heizen. Von diesem Konkurrenzangebot gehe ein Wettbewerbsdruck aus, der den „Preisgestaltungsspielraum der Gasanbieter begrenzt“, erklärte der BGH.
Kläger nicht zufrieden
Der als Rebell von Heilbronn bekannt gewordene Kläger, ein pensionierter Richter, trieb den Rechtsstreit seit 2004 durch alle Instanzen. Der Jurist hielt die Gaspreiserhöhung der HVG von 3,47 auf 3,84 Cent pro Kilowattstunde für überhöht und klagte deshalb. Vor dem Amtsgericht Heilbronn gewann er sein Verfahren, vor dem Landgericht scheiterte er jedoch.
Auch Verbraucherschützer reagieren verhalten
„So richtig gut ist die Nachricht nicht“, kommentierte Energieexperte Hans Weinreuther von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz das Urteil. Es sei unbefriedigend, dass das Urteil keine gerichtliche Überprüfung des gesamten Gaspreises ermögliche, sondern nur der Erhöhung. Auch die Preisaufschläge der Vorlieferanten – also das, was beispielsweise E.ON Ruhrgas den Stadtwerken in Rechnung stelle – könnten nicht überprüft werden.“

Die Entscheidung ist auch für die Stadtwerke Lingen bedeutsam. Sie waren in einem Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht Lingen unterlegen. Das Gericht hatte -im Gegensatz zu der Auffassung des BGH in seiner heutigen Entscheidung – geurteilt, die Stadtwerke müssten ihre gesamte Kalkulation offen legen, wollten sie eine Gaspreiserhöhung durchsetzen. Auf rund 200 Gaspreisboykotteure in Lingen dürften jetzt Nachzahlungen zukommen.