Strom II

22. Januar 2007

346421_R_K_by_Bernd-Boscolo_pixelio.dePrivathaushalte müssen im neuen Jahr fünf Prozent mehr für Strom zahlen, in Lingen bisher 2,62%. Das belegt eine neue Studie. Dabei könnten viele Kunden sparen, wenn sie den Anbieter wechseln. Lingener sollten allerdings das Für und Wider wirklich gut abwägen.
SPIEGEL-ONLINE veröffentlichte jetzt, wer aktuell die günstigsten Versorger sind. Die Stadtwerke Lingen sind ganz vorn dabei! Berechnungen des Verbraucherportals Verivox ergaben, dass ein Vier-Personen-Haushalt in der Grundversorgung für seinen Stromverbrauch derzeit durchschnittlich 806 Euro bei einem Jahresverbrauch von 4000 Kilowattstunden zahlt. Das sind knapp 41 Euro mehr als noch im Dezember 2006 und liegt nicht nur an der gestiegenen Mehrwertsteuer.
Im Vergleich zum Januar 2006 erhöhten sich die Strompreise dem Strompreis-Vergleich zufolge um sechs Prozent, verglichen mit dem Jahresbeginn 2005 im Schnitt gar um zehn Prozent. Verivox hat die Preise aller 821 Stromversorger in Deutschland verglichen. Die Auswertung ergab erfreuliches in Lingen: Tatsächlich finden sich die Stadtwerke Lingen in diesem bundesweiten Preisvergleich auf einem exzellenten 25.ten Rang (von 821!) - trotz der Preissteigerung von 2,62% (=18,20 Euro) zum Jahresbeginn.
Wichtigste Preistreiber sind einem Gutachten(pdf) von Prof. Dr. Hirschhausen (TU Dresden) zufolge die vier großen Energiekonzerne Eon, RWE , EnBW und Vattenfall, die ihre Marktmacht missbrauchen und für überhöhte Großhandelspreise an der Leipziger Strombörse sorgen würden. Zwischen 2005 und Juni 2006 hätten die Preise demnach rechnerisch zwischen 20 und 30 Prozent über dem Niveau gelegen, das bei vollem Wettbewerb herrschen würde, ermittelte das in der letzten Woche veröffentlichte Gutachten im Auftrag des Verbands der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK).
Die günstigen Stadtwerke Lingen sind dabei insbesondere EnBW wohl ein Dorn im Auge. Sie hat einen Preiskampf begonnen. Eigens und nur hier präsentiert sich die bundesweit werbende EnBW-Tochter Yello mit einem Kampftarif: Grundpreis 6,04 Euro, Verbrauchspreis 15,86 Cent/kwh. In der ganzen übrigen Ems-Vechte-Region beträgt der Yello-Grundpreis hingegen 7,69 € und der Verbrauchspreis 17,51 Cent/kwh. Klicken Sie auf den Tarifrechner auf der Yelloseite. Die wenigen Euro, die bei einem Wechsel gespart werden, wird Yello bestimmt wieder draufschlagen, wenn nur erst genügend viele Stromkunden gewechselt sind. Das rechnet sich für mitdenkende Lingener Stromkunden nicht.
Auch nicht nach der anstehenden, bereits beantragten Strompreiserhöhung, durch die die Stadtwerke dann wieder ins Mittelfeld der deutschen Stromanbieter rutschen werden…

© Bernd Boscolo, pixelio.de

Eine Antwort zu “Strom II”

  1. Axel und Erika Hingst sagte

    27.01.2007

    Sehr geehrter Herr Koop,
    was veranlasst eigentlich einen SPD-Politiker für ein Energieversorgungsunternehmen ein „derartiges Lied zu singen“?
    Roberts Blog Strom II v. 22.01.2006: „Die Stadtwerke Lingen sind ganz vorn dabei! …Stadtwerke Lingen auf einem exzellenten ..Rang …Die günstigen Stadtwerke Lingen …“

    Unter den nachstehenden Voraussetzungen lässt sich durch einen Preis-Vergleich mit anderen Stromversorgern nicht feststellen, ob der Strompreis der Stadtwerke Lingen angemessen ist, denn es haben ja alle Versorger überhöhte, d.h. unbillige Strompreise gem. § 315 BGB.
    Die Geschäftsführer der Stadtwerke Lingen hatten – ebenfalls unter diesen Voraussetzungen – in der Lingener Tagespost (LT) vom 21.12.2006 eine Preissenkung anzukündigen und nicht deutlich steigende Strompreise.

    Die nachstehende Auffassung ist schon zusammengefasst!
    Die Strompreise ohne MwSt. der Stadtwerke Lingen GmbH haben sich für Haushaltkunden mit einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh seit dem 01.01.2000 wie folgt verändert:
    Allgemeiner Tarif (Grundversorgung)
    01.01.2000 = 462,06 EUR; 01.01.2007 = 530,75 EUR; Veränderung + 68,69 EUR/Jahr + 14,9 %.
    Sondervertrag („evivo“) „Familien-Mensch“
    01.01.2000 = 430,06 EUR; 01.01.2006 = 484,91 EUR; Veränderung + 54,85 EUR/Jahr + 12,8 %.
    Kündigung und Umstufung in den Allgemeinen Tarif (Grundversorgung) z.B. zum 01.04.2006:
    01.01.2000 = 430,06 EUR; 01.01.2007 = 530,75 EUR; Veränderung + 100,69 EUR/Jahr + 23,4 %.
    Dieser Sondervertrag wurde von den Stadtwerken wegen § 307 BGB gekündigt, weil die vereinbarte Preisänderungsklausel unwirksam ist (Urteile: BGH v. 13.07.2004 – KZR 10/03, BGH v. 21.09.2005 – VIII ZR 38/05, LG Bremen v. 24.05.2006 – 8 O 1065/07, LG Berlin v. 19.06.2006 – 34 O 611/05, AG Leipzig v. 29.08.2006 – 103 C 559/06, OLG Dresden v. 11.12.2006 – U 1426/Kart; Hinweis: LG Konstanz v. 28.12.2006 – 9 O 71/06 KfH)

    LT vom 20.09.2006 „Strom … Netzregulierung zeigt Wirkung … Hintergrund der Preissenkung [bei Vattenfall, Berlin, Hamburg] ist die von der Bundesnetzagentur vorgeschriebene Reduzierung der Netznutzungsentgelte der Verteilnetzbetreiber der großen deutschen Energiekonzerne … Sie gelten als Grund für die hohen Strompreise, da sie rund 40 Prozent der Endkundenpreise ausmachen … hatte die Behörde bereits die Durchleitungsgebühren … der RWE Westfalen-Weser –Ems AG gekappt…“
    LT vom 22.12.2006 „ Anzeige gegen RWE … Von der Abmahnung … durch das Bundeskartellamt wegen zu hoher Strompreise [Einpreisung kostenloser CO2-Zertifikate] können bald vielleicht auch Privatkunden profitieren…“
    Westdeutsche Allgemeine Zeitung vom 22.12.2006 „Sollte die Abmahnung des Kartellamtes an RWE wegen zu hoher Strompreise für Industriekunden gerichtsfest sein, müssen die Stromkonzerne ihre Preise auch für Privatkunden senken und das zuviel bezahlte Geld automatisch zurückerstatten … Sprecher NRW-Wirtschaftsministerium …“
    RWE ist Gesellschafter und Lieferant der Stadtwerke Lingen.

    LT vom 07.10.2006 „…Stromkunden … zahlen nach Berechnungen des Bundes der Energieverbraucher jährlich 26 Milliarden Euro zu viel … Verbraucher …die Strompreise um 5 Cent je Kilowattstunde zu kürzen, bis der Versorger seine höheren Kosten nachweise [§ 315 BGB].“
    LT vom 19.01.2007 „… Marktmacht … Strommarkt … führt …zu stark überhöhten Strompreisen … in den Jahren 2004 bis 2006 um 20 bis 30 Prozent …“

    10. Euroforum Jahrestagung Stadtwerke 2006 am 09.05.2006: „Dr. Ulf Böge, Präsident des Bundeskartellamtes: …Die Situation auf den Strom- und Gasmärkten …hat in Deutschland zu einer gewaltigen Umverteilung der Einkommen geführt … Sie hängt … mit … dem Ausnutzen von Marktmacht zusammen…“

    Handelsblatt-Tagung vom 23.01.2007: „Präsident des Bundeskartellamtes, Ulf Böge: Die jüngsten Strompreiserhöhungen zeigen, dass die Preisaufsicht nicht funktioniert. Der Hinweis auf gestiegene Energiebezugskosten wird vom Kartellamt künftig nicht mehr als Rechtfertigung für Preiserhöhungen akzeptiert. Dadurch verstärkt das Kartellamt den Druck auf die Versorger, sich um günstigere Bezugsquellen zu kümmern.“ „Der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, … unterstreicht den Anspruch der Verbraucher auf transparente Preise. Der Hinweis auf gestiegenen Börsenpreise langt nicht, solange nicht klar ist, wo und zu welchem Preis der Versorger Strom bezogen hat.“

    OLG Karlsruhe v. 28.06.06 – 7 U 194/04 zu LG Mannheim v. 16.08.04 – 24 O 41/04: „… Angesichts unterschiedlicher geographischer Gegebenheiten und Kundenstrukturen, welche die einzelnen Gasversorger [Stromversorger] vorfinden, spricht ein unterdurchschnittlicher Preis nicht ohne weiteres dafür, dass der betreffende Versorger nur den angemessenen Preis i.S.v. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB for-dert…“

    Die Stadtwerke Lingen sind zuerst ihren Kunden verpflichtet und nicht den Lieferanten. Was hindert die Stadtwerke daran, sich ebenfalls gegenüber ihrem Lieferanten mit dem Einwand der Unbilligkeit gem. § 315 BGB gegen die überhöhten Bezugspreise zu wehren (Urteil LG Frankenthal v. 09.10.03 – Az. 2 HK.O 97/03, LG Mannheim v. 16.08.2004 – 24 O 41/04)? „In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf am 12.04.2006 – Az: VI – 2 U 16/05 Kart sah der Senat eine Verletzung einer Nebenpflicht des Versorgers aus dem Vertrag mit seinen Kunden, wenn er erhöhte Bezugspreise zwar an seine Endkunden weitergebe, aber es gleichzeitig unterlasse, seinerseits gegen seinen Lieferanten im Wege des § 315 BGB vorzugehen. Dies ergebe sich eindeutig aus der BGH-Rechtsprechung („Lichtblick-Urteil“ vom 18.10.2005). Der Versorger ist zu allererst seinen Kunden verpflichtet und nicht seinen Lieferanten. Die vertragliche Nebenpflicht folgt unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis mit den eigenen Kunden, §§ 1, 2 Abs. EnWG sehen eine möglichst preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente leitungsgebundene Energieversorgung im Interesse der Allgemeinheit vor. Es ergäbe sich zudem auch aus dem Rücksichtnahmegebot gegenüber den eigenen Kunden gem. BGB (RA Thomas Fricke, Jena, Bund der Energieverbraucher, Forum).“

    Mit freundlichen Grüßen
    Axel Hingst
    Nußbaumweg 8
    49808 Lingen (Ems)

Eine Antwort schreiben